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Fristen für die Einführung der elektronischen Zustellung in Polen

Fristen für die Einführung der elektronischen Zustellung in Polen

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Datum18 Jan 2024
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Die elektronische Zustellung („e-Zustellung“) ist eine Lösung, die es ermöglicht, Korrespondenz elektronisch zu versenden und zu empfangen und dabei eine rechtliche Gleichwertigkeit zur Versendung eines Einschreibens mit Rückschein gewährleistet. Der e-Zustelldienst wurde durch das Gesetz vom 18. November 2020 über elektronische Zustellungen eingeführt, jedoch wurde die Umsetzung mehrfach verschoben.

In der Bekanntmachung des Ministers für Digitalisierung vom 21. Dezember 2023 wurde beschlossen, den Umsetzungstermin auf den 1. Oktober 2024 zu verschieben. Gemäß den Ankündigungen soll der genannte Termin der endgültige sein.


Fristen für die Umsetzung der e-Zustellung

Für Unternehmer hängt die Frist für die Umsetzung der e-Zustellung vom Datum der Anmeldung des Unternehmens im CEIDG oder im KRS ab.

Im CEIDG registrierte Unternehmen:

  • Unternehmer, die bis zum 31.12.2024 registriert sind, haben bis zum 30.09.2026 Zeit, eine e-Zustelladresse einzurichten.
  • Unternehmer, die sich ab dem 01.01.2025 registrieren, müssen ab dem 01.01.2025 über eine e-Zustelladresse verfügen.

Im Nationalen Gerichtsregister (KRS) registrierte Unternehmen:

  • Unternehmer, die bis zum 01.10.2024 registriert sind, haben bis zum 01.01.2025 Zeit, eine e-Zustelladresse einzurichten.
  • Unternehmer (Gesellschaften), die sich ab dem 01.10.2024 registrieren, müssen ab dem 01.10.2024 über eine e-Zustelladresse verfügen.

Wichtig ist, dass Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ab dem 01.10.2024 verpflichtet sein werden, eine e-Zustelladresse einzurichten.


Wie richtet man eine e-Zustelladresse ein?

Unternehmer, die bis zum 31. Dezember 2024 im Central Register and Information on Economic Activity (CEIDG) registriert sind, können einen Antrag auf Einrichtung einer e-Zustelladresse auf biznes.gov.pl stellen.

Vom 01. Oktober 2024 bis zum 30. Juni 2025 haben Unternehmer das Recht, Anträge auf Einrichtung einer e-Zustelladresse im Rahmen eines Antrags auf Änderung ihres Eintrags im CEIDG zu stellen.

Unternehmer, die sich ab dem 01. Januar 2025 registrieren, richten eine e-Zustelladresse gemeinsam mit dem Antrag auf Firmenregistrierung im CEIDG ein.

Unternehmer, die vor dem 01. Oktober 2024 im Nationalen Gerichtsregister (KRS) registriert sind, können einen Antrag auf Einrichtung einer e-Zustelladresse auf biznes.gov.pl stellen. Wenn sich ein Unternehmers (Firma), nach dem 01. Oktober 2024 registriert, erfolgt die Einrichtung einer e-Zustelladresse über den Service des Justizministeriums.


Geplante Änderungen bei der e-Zustellung für 2024

Laut einer Ankündigung auf der gov.pl-Website sind für 2024 Änderungen bei der e-Zustellung geplant, die unter anderem Beschränkungen der Größe von Anhängen, Änderungen des Zeitpunkts der Ausstellung des Zustellnachweises (derzeit erfolgt die Ausstellung, wenn der Empfänger sich in die e-Zustellbox einloggt, in Zukunft soll dies beim Lesen der Nachricht erfolgen) und Benachrichtigungen in der mObywatel-Anwendung betreffen.

Diese Änderungen sollen den Erwartungen und Bedürfnissen der Benutzer und öffentlichen Einrichtungen gerecht werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

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