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Verschärfung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Dokumentation von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

Änderung der EU-Vorschriften für die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

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Datum28 Jan 2020
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Die Überarbeitung der EU-Gesetzgebung (Durchführungsverordnung 2018/1912 des Rates) wird ab dem 1. Januar 2020 einige ziemlich bedeutende Änderungen bei der Abrechnung von grenzüberschreitenden Transaktionen mit sich bringen. Eine davon ist die Verschärfung der Regeln, wie Unternehmen ihre innergemeinschaftliche Warenlieferungen dokumentieren und einen 0%-Satz auf diese Transaktionen anwenden. Die neuen Anforderungen finden Sie unter:

  1. Notwendige Dokumente:
    Ab dem 1. Januar 2020 wird vermutet, dass Waren, die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren sind, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, wenn der Verkäufer über mindestens zwei nicht konforme Versand- oder Transportbelege verfügt, die von zwei voneinander und vom Verkäufer unabhängigen Stellen ausgestellt wurden.

    Solche Beweise können nach der Verordnung Dokumente der beiden Gruppen sein:

    1. Dokumente, die sich auf den Versand oder Transport von Waren beziehen:
      ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfrachtrechnung oder eine Rechnung des Frachtführers;
      und  
    2. folgende Dokumente:
      1. Versicherungspolice in Bezug auf den Versand oder Transport von Waren oder Bankdokumente, die die Zahlung für den Versand oder Transport von Waren bestätigen;
      2. amtliche Dokumente, die von einer Behörde, z.B. einem Notar, ausgestellt wurden und die die Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
      3. eine vom Lagerhalter im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellte Quittung, die bescheinigt, dass die Waren in diesem Mitgliedstaat gelagert werden.

    In der Regel sollte der Verkäufer mindestens zwei Dokumente aus der Gruppe-A oder ein Dokument aus der Gruppe-A und ein Dokument aus der Gruppe B haben. Diese Fragen sind im neuen Artikel 45a Absatz 1 der Verordnung im Detail geregelt.

  2. Schriftliche Erklärung des Käufers
    Wenn die Waren vom Käufer oder von einem Dritten im Namen des Käufers transportiert werden, sollte der Verkäufer außerdem eine schriftliche Erklärung des Käufers haben, in der bestätigt wird, dass die Waren vom Käufer oder von einem Dritten im Namen des Käufers versandt oder transportiert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat angegeben ist.

    Eine solche schriftliche Erklärung des Käufers sollte dem Verkäufer bis zum 10. Tag des auf den Monat der Lieferung folgenden Monats zugestellt werden und folgendes enthalten:

    • das Ausstellungsdatum;
    • den Namen und die Adresse des Käufers;
    • die Menge und die Art der Waren;
    • das Datum und den Ort der Ankunft der Waren;
    • im Falle der Lieferung von Transportmitteln die Identifikationsnummer des Transportmittels;
    • und die Identifikation der Person, die die Waren im Namen des Käufers entgegennimmt.

    In Anbetracht der Bedeutung der oben genannten Änderungen empfehlen wir, die durchgeführten Transaktionen zu analysieren und zu überprüfen, welche Dokumente Sie von Ihren ausländischen Vertragspartnern im Zusammenhang mit den Lieferungen erhalten. In vielen Fällen kann sich herausstellen, dass die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0% für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ab dem 1. Januar 2020 erheblich behindert wird.

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