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Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Fristen für die Übermittlung von Informationen von Verrechnungspreisen

Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Fristen für die Übermittlung von Informationen von Verrechnungspreisen

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Datum09 Nov 2023
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Am 8. November wurde auf der Website des Gesetzgebungszentrum der Regierung ein Verordnungsentwurf des Finanzministers zur Verlängerung der Fristen für die Übermittlung von Informationen von Verrechnungspreisen veröffentlicht.

Im Entwurf begründet das Finanzministerium die Entscheidung zur Verlängerung der Fristen für die Einreichung von Informationen von Verrechnungspreisen: „Aufgrund der Veröffentlichung einer neuen Software für die Übermittlung von TPR-Informationen über elektronische Kommunikationsmittel am 30. Oktober 2023, die dem logischen Aufbau entspricht, der auf einem öffentlichen Informationsblatt auf der Website des Finanzministeriums einsehbar ist, ist es notwendig, den Steuerzahlern ausreichend Zeit zu geben, sich mit dem neun Tool vertraut zu machen (Informationen zu den Verrechnungspreisen werden erstmals auf einem interaktiven Online-Formular erstellt, in den Vorjahren wurde den Steuerzahlern ein interaktives PDF-Formular bereitgestellt). Die zusätzliche Zeit ermöglicht es den Steuerzahlern, die Verpflichtung zur Übermittlung der TPR-Informationen inhaltlich und formal korrekt zu erfüllen, wodurch der Verordnungsentwurf den Forderungen der Steuerzahler entspricht.“

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einreichung des TPR-Formulars ein neues Format haben wird, (no comma) und erstmals nicht mehr über eine interaktive PDF-Datei, sondern über ein online verfügbares Tool auf der Website des Finanzministeriums erfolgt.

Gemäß dem Verordnungsentwurf wird die Frist für die Übermittlung von Informationen zu den Verrechnungspreisen für Entitäten, deren Steuerjahr nach dem 31. Dezember 2021 beginnt, wie folgt verlängert:

  • bis zum 29. Februar 2024, wenn die Frist zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. November 2023 abläuft
  • um 3 Monate, wenn die Frist zwischen dem 1. Dezember 2023 und dem 31. März 2024 abläuft.
  • In der Begründung des Verordnungsentwurfs betont das Finanzministerium, dass die Verordnung keinen negativen Einfluss auf die Tätigkeit von Mikrounternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen hat.

    Aufgrund der Notwendigkeit eines Gesetzgebungsverfahrens ist die Festlegung eines nur dreitägigen Zeitraums für die Einreichung möglicher Kommentare zum Entwurf nicht überraschend. Der vorgeschlagene Termin für das Inkraftreten der Verordnung ist der Tag nach der Ankündigung.

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