Verlängerung der Fristen für die Einreichung von Körperschaftsteuererklärungen für 2022
Wir möchten Sie darüber informieren, dass am 21. März 2023 im Gesetzblatt 2023, Punkt 530, eine Verordnung veröffentlicht wurde, die die Fristen für die Einreichung der Körperschaftssteuererklärungen für das Steuerjahr, das zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 28. Februar 2023 endete, verlängert. Die verlängerte Frist gilt auch für die Zahlung der in der Erklärung angegebenen fälligen Steuer bzw. der Differenz zwischen der Steuer, die auf die in der Erklärung angegebenen Einkünfte fällig ist, und der Summe der für den Zeitraum ab Jahresbeginn gezahlten Vorauszahlungen.
Die Frist ist bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden.
Die Fristen wurden ebenfalls bis zum 30. Juni 2023 verlängert:
- zur Abgabe der Erklärung für pauschal besteuerte Körperschaftssteuerpflichtige (die sogenannte estnische Körperschaftsteuer) gemäß Artikel 28r Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes für das Steuerjahr, das im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 28. Februar 2023 endet,
- zur Erfüllung der in Artikel 7aa Absatz 9 Nummern 2 und 4 des Gesetzes über die Körperschaftsteuer genannten Verpflichtungen durch die Steuerpflichtigen, wenn das erste Jahr der Besteuerung dieser Steuerpflichtigen mit einer pauschalen Körperschaftsteuer in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 1. März 2023 begonnen hat,
- eine Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes einzureichen, um die in dieser Bestimmung genannten Informationen bis zum 31. Dezember 2022 einzureichen.
Quelle: Artikel erstellt von unserem Kooperationspartner TaxAGroup
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