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Verlängerung der Melde- und Abrechnungsfristen für die Körperschaftssteuer 2021

Verlängerung der Melde- und Abrechnungsfristen für die Körperschaftssteuer 2021

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Datum12 Apr 2022
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Verlängerung der Meldefristen

Am 10. März 2022 trat die Verordnung des polnischen Finanzministers1 zur Änderung der Meldefristen für das Geschäftsjahr 2021 in Kraft.

Dem Inhalt nach werden die Fristen u.a. für die Erstellung, Genehmigung und Einreichung der im Jahr 2022 fälligen Jahresabschlüsse 2021 entsprechend verlängert:

  • um 3 Monate für Unternehmen des privaten Sektors (mit Ausnahme der von der polnischen Finanzaufsichtsbehörde (KNF) beaufsichtigten Unternehmen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind) und für nichtstaatliche Organisationen;
  • um 3 Monate für Einkommenssteuerpflichtige, die Bücher führen (in Bezug auf die Einreichung der Jahresabschlüsse beim Leiter der polnischen Finanzverwaltung (KAS));
  • um 1 Monat für Einrichtungen des öffentlichen Finanzsektors.

Verlängerte Fristen gelten insbesondere für:

  • Bestandsaufnahmen,
  • die Erstellung der Summenbilanz,
  • die Erstellung von Jahresabschlüssen, deren Vorlage und Genehmigung für bestimmte Unternehmen,
  • Die Erstellung von konsolidierten Abschlüssen.

Detaillierte Informationen über Fristverlängerungen für bestimmte im Rechnungslegungsgesetz festgelegte Aufzeichnungs- und Berichtstätigkeiten für das Geschäftsjahr 2021 finden Sie in den auf der Website des polnischen Finanzministeriums veröffentlichten Materialien:


Verlängerung der Abrechnungsfristen

Gemäß der Verordnung des polnischen Finanzministers, die am 19. März 20222 in Kraft getreten ist, wurden auch die Fristen für die Begleichung bestimmter Körperschaftssteuerverpflichtungen verlängert.

Die Änderungen gelten für alle Steuerpflichtigen mit Körperschaftseinkommen (einschließlich derjenigen, die pauschal besteuert werden).

Die Fristen sind bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden:

  • für die Einreichung der Steuererklärung (CIT-8, CIT-8AB) über die Höhe des erzielten Gewinns /des entstandenen Verlusts;
  • für die Zahlung der in der oben genannten Erklärung angegebenen fälligen Steuer oder der Differenz zwischen der in dieser Erklärung angegebenen fälligen Steuer auf den Jahresüberschuss und der Summe der fälligen Vorauszahlungen für den Zeitraum ab Jahresbeginn;
  • für die Abgabe der Steuererklärung über die Höhe der erzielten Einkünfte und des Pauschalbetrags aus den Einkünften der Kapitalgesellschaft (CIT-8E);
  • für die Angabe von Einnahmen, Kosten und Erträgen aus der Umwandlung in einer Erklärung, die von Steuerpflichtigen der pauschalen Körperschaftssteuer eingereicht wird.

1 Verordnung des Finanzministers zur Änderung der Verordnung über die Festlegung weiterer Fristen für die Erfüllung von Pflichten im Bereich der Aufzeichnungen und im Bereich der Erstellung, Genehmigung, Weitergabe und Übermittlung von Berichten oder Informationen an das zuständige Register, die Einrichtung oder Behörde (Bl. 2022, Pos. 561 [PL]).

2 Verordnung des Finanzministers über die Verlängerung der Fristen für die Erfüllung bestimmter Pflichten im Bereich der Körperschaftssteuer (GBl. 2022, Pos. 639 [PL]).

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