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Bevorstehende Änderungen im Arbeitsrecht in Polen – Kontrolle von Krankmeldungen, Regeln für die Auszahlung von Krankengeld und Abschluss von Verträgen in elektronischer Form

Bevorstehende Änderungen im Arbeitsrecht in Polen – Kontrolle von Krankmeldungen, Regeln für die Auszahlung von Krankengeld und Abschluss von Verträgen in elektronischer Form

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Datum14 Okt. 2025
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Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) erhält neue Befugnisse im Bereich der Kontrolle von Krankmeldungen

Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik hat einen Entwurf zur Novellierung des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem und einiger anderer Gesetze vorbereitet, der unter anderem die Regeln für die Kontrolle von Krankmeldungen durch die Sozialversicherungsanstalt erweitern und präzisieren soll. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten, wobei ein Teil der Vorschriften zur Kontrolle 12 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten wird.

Krankengeld wird leichter zu verlieren sein – Änderungen in Art. 17

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Wortlaut für Art. 17 des Krankengeldgesetzes vor. Demnach verliert der Versicherte seinen Anspruch auf Krankengeld für den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, wenn er während dieser Zeit:

  • eine Erwerbstätigkeit ausübt (d. h. jede Tätigkeit, die Erwerbscharakter hat, unabhängig vom Rechtsverhältnis, das ihrer Ausübung zugrunde liegt, mit Ausnahme von gelegentlichen Tätigkeiten, deren Ausübung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch wichtige Umstände erforderlich ist) oder
  • eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Zweck der Arbeitsunfähigkeit unvereinbar ist (eine solche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die den Heilungs- oder Genesungsprozess behindert oder verlängert, mit Ausnahme von gewöhnlichen Alltagsaktivitäten oder gelegentlichen Tätigkeiten, deren Ausübung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch wichtige Umstände erforderlich ist).

Kontrolle von Pflegebefreiungen

Die Novellierung sieht neben der Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Feststellung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit und der Ausstellung von ärztlichen Bescheinigungen auch die Kontrolle der Feststellung der Notwendigkeit der persönlichen Pflege eines kranken Familienmitglieds durch den Versicherten vor.

Neu ist die Möglichkeit zu überprüfen, ob es im Haushalt keine andere Person gibt, die die Pflege übernehmen könnte – es sei denn, es handelt sich um ein krankes Kind unter 2 Jahren. Gemäß den geplanten Bestimmungen kann die Sozialversicherungsanstalt (ZUS):

  • den Versicherten zu einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Sozialversicherungsanstalt oder einen Konsiliararzt gemäß Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 1998 über das Sozialversicherungssystem an einem bestimmten Ort oder an seinem Aufenthaltsort überweisen;
  • den Versicherten zu zusätzlichen Untersuchungen überweisen;
  • vom Aussteller der ärztlichen Bescheinigung oder von der Einrichtung, die die Gesundheitsleistungen erbringt, in der die ärztliche Bescheinigung ausgestellt wurde, die Bereitstellung der medizinischen Unterlagen über den Versicherten oder das erkrankte Familienmitglied zu verlangen, die die Grundlage für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung oder die Erteilung von Erklärungen und Informationen in dieser Angelegenheit bilden;
  • vom Versicherten Erklärungen und Informationen zu der Angelegenheit zu verlangen.

Darüber hinaus sind die Kontrolleure der Sozialversicherungsanstalt berechtigt, die kontrollierte Person zu identifizieren, jedoch ausschließlich zum Zwecke der Bestätigung ihrer Identität.

Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, eine größere Anzahl von Fällen zu kontrollieren

Die geplanten Änderungen in Artikel 68 des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem sehen Folgendes vor:

  • Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) kann auch Personen nach Beendigung ihres Krankenversicherungsschutzes kontrollieren;
  • Beitragszahler (d. h. Arbeitgeber mit mehr als 20 Versicherten) erhalten das Recht, Versicherte, denen sie Leistungen zahlen, zu kontrollieren;
  • die Kontrolle der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme von Krankschreibungen durch Versicherte wird von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) auf Antrag der Beitragszahler oder von Amts wegen durchgeführt.

Die Kontrollen betreffen auch Personen, die sich in Quarantäne oder Isolation befinden – einschließlich derjenigen, die aus hygienischen und epidemiologischen Gründen arbeitsunfähig sind.

Neue Regeln für die Durchführung von Kontrollen

Der Entwurf enthält auch Bestimmungen, die die Art und Weise der Durchführung von Kontrollen regeln. Die wichtigsten Grundsätze sind:

  • Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Kontrollen müssen zweckmäßig sein und unter Wahrung der Privatsphäre sowie ohne das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der kontrollierten Person und ohne Beeinträchtigung des Behandlungs- oder Genesungsprozesses durchgeführt werden.
  • Flexibilität: Die Kontrollen werden nach Bedarf ohne feste Termine durchgeführt, wobei sie in Zeiten erhöhter Fehlzeiten intensiviert werden können.
  • Kontrollorte: Die Kontrollen können am Wohnort, am Arbeitsplatz, am Ort der Geschäftstätigkeit oder an einem anderen Ort durchgeführt werden, der mit dem Zweck der Kontrolle in Zusammenhang steht.
  • Pflichten der kontrollierten Personen: Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, Informationen und Erklärungen zu liefern und die Durchführung der Kontrolle zu ermöglichen.

Neue Regelungen für Arbeitsverträge – was bringt der Gesetzentwurf zum IT-System?

Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, dessen Ziel eine grundlegende Modernisierung und Erweiterung der Funktionalität des IT-Systems ist, das den Abschluss von Verträgen, insbesondere von Arbeitsverträgen, unterstützt. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einen allgemeinen, vereinfachten und vollständig digitalen Abschluss und die Verwaltung von Arbeitsverträgen unter Verwendung elektronischer Signaturen ermöglichen.

Erweiterung des Kreises der Systemnutzer

Bislang wurde das System als Instrument zur Abwicklung einfacher Verträge des täglichen Lebens genutzt und konnte daher nur von natürlichen Personen, Kleinstunternehmern, Landwirten und Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten genutzt werden. Der Entwurf sieht die Aufhebung dieser Beschränkung vor – die elektronische Form des Vertragsabschlusses kann dann von allen interessierten Arbeitgebern genutzt werden, unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Rechtsform der Tätigkeit.

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Erweiterung des Katalogs der zulässigen elektronischen Signaturen. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur können Arbeitsverträge auch mit einer vertrauenswürdigen Signatur und einer persönlichen Signatur unterzeichnet werden. Dies ebnet den Weg für eine breite Nutzung von Fernarbeitsformen, ohne dass Kosten für die Beschaffung eines qualifizierten Zertifikats anfallen.

Erweiterung des Dokumentationsumfangs

Der Entwurf sieht auch eine Erweiterung des Umfangs der Dokumentation vor, die dem System beigefügt und gespeichert werden kann. Dies betrifft unter anderem die Arbeitsschutzdokumentation (z. B. Schulungsbescheinigungen, Erklärungen über die Kenntnisnahme der Risikobewertung am Arbeitsplatz) sowie Dokumente, die außerhalb des Systems erstellt wurden, aber mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen.

Wichtig ist, dass das System auch die elektronische Erfassung der Arbeitszeit ermöglicht, einschließlich der Anwesenheitsbestätigung der Mitarbeiter. Darüber hinaus ist eine Integration des Systems mit der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und anderen öffentlichen Registern vorgesehen, um die Verfahren zu vereinfachen, die für die Abrechnung erforderlichen Daten automatisch zu erfassen und die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers zu reduzieren.

Zeitplan für die Gesetzgebungsarbeiten

Die Verabschiedung des Entwurfs durch den Ministerrat ist für das II/III Quartal 2025 geplant. Wir werden den Verlauf der Gesetzgebungsarbeiten verfolgen und Sie über bevorstehende Änderungen auf dem Laufenden halten.


Neue Regeln für die Auszahlung des Ausgleichs für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Ministerium für Familie und Sozialpolitik hat einen Entwurf zur Novellierung des Arbeitsgesetzbuches vorbereitet, der wichtige Änderungen hinsichtlich der Auszahlung des Ausgleichs für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Die neuen Regelungen zielen darauf ab, bisherige Unklarheiten zu beseitigen und den Abrechnungsprozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinfachen.

Neue Regeln für die Festlegung des Zahlungstermins

Derzeit gibt es keine eindeutige Regelung, die den Zahlungstermin für die Vergütung festlegt, was häufig zu Auslegungsproblemen führt. Gemäß dem Entwurf sollte die Vergütung zu dem bei dem jeweiligen Arbeitgeber geltenden Zahlungstermin für das Arbeitsentgelt gezahlt werden. Liegt dieser Termin jedoch vor dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss die Abfindung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden. Die neue Regelung zielt darauf ab, die Vorschriften an die Praxis in den Betrieben anzupassen und den Arbeitnehmern die rechtzeitige Auszahlung der ihnen zustehenden Leistungen zu garantieren.

Ende der Auslegungszweifel

Die Einführung eines eindeutigen Begriffs für die Zahlung des Äquivalents ist eine Antwort auf die bisherigen Auslegungsprobleme, die sich aus der Ungenauigkeit der geltenden Vorschriften ergaben. Die Praxis hat gezeigt, dass Unklarheiten in diesem Bereich zu zahlreichen Zweifeln und Streitigkeiten geführt haben. Besonders schwierig waren Situationen, in denen das Arbeitsentgelt noch vor Ablauf des Vertrags gezahlt wurde, was zu Unsicherheiten hinsichtlich des Termins für die Zahlung der Entschädigung führte und das Risiko von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer mit sich brachte.

Die geplante Änderung erfordert von den Arbeitgebern eine angemessene organisatorische Vorbereitung. Insbesondere wird es notwendig sein, die geltenden Fristen für die Zahlung von Löhnen und Entschädigungen zu analysieren, interne Vorschriften und Verfahren zu aktualisieren sowie die Mitarbeiter der Personal- und Lohnabteilungen zu schulen. Von entscheidender Bedeutung ist auch eine angemessene interne Kommunikation mit den Mitarbeitern, damit die neuen Regeln für sie klar und verständlich sind.


kancelaria prawna sdzlegal SchindhelmQuelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner sdzlegal Schindhelm Law Office erstellt.

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HR & PAYROLL ABTEILUNG

Barbara Rozwadowska

BARBARA
ROZWADOWSKA

Abteilungsleiter Personalwesen
und Lohnbuchhaltung

/ Senior Manager
getsix® Group
pl

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