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Keine Korrekturen mehr bei abzugsfähigen Betriebsausgaben aufgrund fehlender termingerechter Zahlungen

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Das Gesetz vom 5. August 2015, das die Änderung der Abgabenordnung regelt, hebt den Art. 15b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) und den Art. 24d des Einkommensteuergesetzes (EStG-PL) zum 1. Januar 2016 auf.

Dies bedeutet, dass die Pflicht der Korrektur von Betriebsausgaben von nicht bezahlten Rechnungen somit 2 Jahre nach der Einführung nicht mehr gilt und der komplexe Prozess der Korrektur von nicht abgerechneten Ausgaben ein Ende hat.

Situation vor der Änderung

Ab 2013 mussten steuerpflichtige Personen die Betriebsausgaben um ausstehende Verbindlichkeiten korrigieren.

Betrug die Zahlungsfrist weniger als 60 Tage und erfolgte die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, dann musste der Schuldner die Betriebsausgaben, um den nicht bezahlten Betrag schmälern. Betrug die Zahlungsfrist mehr als 60 Tagen, dann erfolgt die Senkung der Betriebsausgaben, um den nicht bezahlten Betrag mit Ablauf von 90 Tagen ab Zurechnung dieses Betrags zu den Betriebsausgaben.

Mit dieser Regelung sollte der Zahlungsverkehr schneller werden und die Finanzlage der Unternehmen verbessert werden. Die gewünschten Erfolge blieben allerdings aus.

Nach den Änderungen

Durch die Änderungen spielt das Auseinanderfallen des Zahlungsziels und dem tatsächlichen Eintreten der Zahlung keine Rolle mehr. Die Ausgaben werden in den Büchern den Betriebsausgaben zugerechnet.

Falls die Rechnung 150 Tage nach vereinbartem Zahlungsziel nicht bezahlt wird, muss der Schuldner die Rechnung um die abgezogene Vorsteuer korrigieren (ausgenommen Schuldner im Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahren). Der Gläubiger hat weiterhin das Recht auf die Korrektur der Umsatzsteuer und nachweislich uneinbringliche Forderungen bzw. Wertberichtigungen auf Forderungen, deren Uneinbringlichkeit glaubhaft gemacht wurde, kann er abschreiben.

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