Aktuelles

/ Steuern und Recht in Polen

Können Mahlzeiten für Mitarbeiter steuerlich absetzbar sein?

Können Mahlzeiten für Mitarbeiter steuerlich absetzbar sein?

/
Datum20 Sep 2021
/

Die Bereitstellung kostenloser Mahlzeiten für Mitarbeiter war in den letzten Jahren eine der beliebtesten Sozialleistungen. Meistens bieten Unternehmen ihren Mitarbeitern Frühstück, Mittagessen oder Obst an, aber auch andere Mahlzeiten sind in den Angeboten von Unternehmern beliebt.

Kann der Kauf von Lebensmitteln für Arbeitnehmer und Auftragnehmer eine steuerlich absetzbare Ausgabe für Arbeitgeber sein?

Gemäß der individuellen Auslegung vom 1. März 2021, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.24.2020.7.IM, „wirken sich Aufwendungen für den Einkauf von Lebensmitteln für Arbeitnehmer und für Personen, die im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen beschäftigt sind, auf die vom Unternehmer erzielten Einnahmen aus. Ausgaben für den Kauf dieser Produkte, die aus den laufenden Mitteln des Unternehmens finanziert werden, können daher in die steuerlichen Kosten einbezogen werden“.


Fallstudie:

Mahlzeiten für Auftragnehmer können steuerlich absetzbar sein

Ausgaben für den Kauf von Lebensmitteln für Angestellte und Personen, die auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen beschäftigt werden, wirken sich auf die Einnahmen des Unternehmers aus. Ausgaben für den Kauf dieser Produkte, die aus dem Betriebskapital des Unternehmens finanziert werden, können daher als steuerlich absetzbare Kosten behandelt werden¹.

Tatsächlicher Zustand

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das in der Softwarebranche tätig ist und hochqualifizierte IT-Spezialisten beschäftigt. Unter den von der Klägerin beschäftigten Personen befinden sich sowohl Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen als auch Personen, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge arbeiten.

Die Klägerin kauft im Rahmen ihrer Unternehmenspolitik Lebensmittel ein, um den Arbeitnehmern angemessene Arbeitsbedingungen zu bieten. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Versorgung der Arbeitnehmer mit Lebensmitteln inzwischen eine gängige Praxis auf dem Arbeitsmarkt sei, ohne die sich die Arbeitnehmer nicht für ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen entscheiden würden.

Bei den eingekauften Lebensmitteln handelt es sich nicht um prophylaktische Mahlzeiten und Getränke im Sinne von Artikel 232 des Arbeitsgesetzes. Die eingekauften Produkte stehen den Arbeitnehmern im Allgemeinen bei der Ausübung ihrer täglichen Arbeit zur Verfügung und sind auch „Ausrüstung“ für die Betriebsküche. Gelegentlich werden die Lebensmittel auch bei Besprechungen mit den Vertragspartnern der Klägerin gereicht. Die Klägerin finanziert den Kauf der Lebensmittel mit ihrem eigenen Betriebskapital.

Die Klägerin fragte, ob sie die oben beschriebenen Ausgaben für den Kauf von Lebensmitteln als steuerlich absetzbare Kosten geltend machen kann.

Die Entscheidung der Behörde

Die Behörde stellte fest, dass die Ausgaben der Klägerin für den Kauf von Lebensmitteln für ihre Mitarbeiter und für Personen, die im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen Arbeit leisten, zweifellos Ausdruck der Bemühungen der Klägerin als Arbeitgeber sind, der sich um eine Verbesserung des Arbeitsklimas bemüht, was wiederum die Arbeitsproduktivität erhöht und sich folglich auf seine Einnahmen auswirkt.

Die Behörde betonte auch, dass solche Ausgaben nicht in den Katalog der von der Steuer ausgenommenen Ausgaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 des CIT-Gesetzes aufgenommen werden. Dies liegt daran, dass es sich nicht um Ausgaben für soziale Aktivitäten handelt (diese Ausgaben werden nicht aus dem betrieblichen Sozialfonds, sondern aus den laufenden Mitteln des Antragstellers finanziert) und sie nicht als Repräsentationskosten angesehen werden können.

Zusammenfassend stellte die Behörde fest, dass der Antragsteller Ausgaben für Lebensmittel als steuerlich absetzbare Kosten anerkennen kann, sowohl für Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten, als auch für Auftragnehmer.

¹Individuelle Auslegung vom 1. März 2021, Nr. 0111-KDIB1-3.4010.24.2020.7.IM

Quelle: Der Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner TaxaGroup erstellt.
TaxA Group

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

Kontakt »

ABTEILUNG KUNDENBETREUUNG

Elżbieta Naron

Elżbieta Naron
Abteilungsleiter Kundenbetreuung
getsix® Gruppe
pl en de

***

Dieses Rundschreiben ist eine unverbindliche Information und dient der allgemeinen Information. Die bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung werden alle Angaben in diesem Rundschreiben ohne Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen gemacht. Die Informationen in diesem Rundschreiben sind nicht als alleinige Handlungsgrundlage geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Haftung der Autoren oder von getsix® ist ausgeschlossen. Wir bitten Sie, sich bei Bedarf für eine verbindliche Beratung direkt an uns zu wenden. Der Inhalt dieses Rundschreibens ist geistiges Eigentum von getsix® oder seiner Partnerunternehmen und ist urheberrechtlich geschützt. Nutzer dieser Informationen dürfen den Inhalt des Rundschreibens ausschließlich für eigene Zwecke herunterladen, ausdrucken oder kopieren.

Unsere Empfehlungen

Unsere Mitgliedschaften

Unsere Zertifikate

Wojskowe Centrum Normalizacji Jakości I KodyfikacjiTÜV NORDTÜV RHEINLAND

Unsere Partnerschaften

Kompetenzen