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Mehrwertsteuerabzug bei Investitionsvorhaben in Polen: Wenn ein Darlehen kein Nebengeschäft ist

Mehrwertsteuerabzug bei Investitionsvorhaben in Polen: Wenn ein Darlehen kein Nebengeschäft ist

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Datum02 Juli 2026
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Der Mehrwertsteuerabzug bei Investitionsvorhaben in Polen kann komplexer sein, als es zunächst den Anschein hat, insbesondere wenn ein Unternehmen erhebliche Investitionskosten trägt und gleichzeitig von der Mehrwertsteuer befreite Tätigkeiten ausübt, wie beispielsweise die Gewährung verzinslicher Darlehen an andere Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe.

In der Praxis gehen Unternehmen oft davon aus, dass die während einer Investitionsphase bereitgestellte Finanzierung lediglich organisatorischer, vorübergehender oder technischer Natur ist. Nach den polnischen Mehrwertsteuervorschriften reicht dies jedoch nicht immer aus, um Finanztransaktionen als Nebengeschäfte einzustufen. Wenn die Gewährung von Darlehen Teil des vom Steuerpflichtigen verfolgten Geschäftsmodells ist, können die Zinserträge den Umfang des Vorsteuerabzugs beeinflussen.

Diese Frage wurde im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 16. März 2026, Aktenzeichen I FSK 1210/23, behandelt. Das Gericht bestätigte, dass Finanztransaktionen nicht allein deshalb als Nebentätigkeiten behandelt werden können, weil sie vorübergehender Natur sind, während der Investitionsphase stattfinden oder zukünftige Kerngeschäftstätigkeiten unterstützen. Die entscheidende Frage ist, ob sie einen wesentlichen Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen.


Warum Nebentransaktionen für den Vorsteuerabzug in Polen von Bedeutung sind

In der Regel hat ein Steuerpflichtiger in Polen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die Einkäufe mit Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, insbesondere mit steuerpflichtigen Tätigkeiten. Wenn ein Unternehmen ausschließlich steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, ist die Mehrwertsteuersituation in der Regel unkompliziert. Komplizierter wird es, wenn steuerpflichtige Umsätze mit mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeiten einhergehen.

In solchen Fällen kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, einen Vorsteuerabzugssatz anzuwenden. Das bedeutet, dass das Unternehmen nicht die gesamte Vorsteuer abzieht, sondern nur den Teil, der dem Anteil des Jahresumsatzes aus Tätigkeiten entspricht, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, am Gesamtumsatz, der zur Berechnung des Satzes herangezogen wird.

Für Unternehmen, die in Polen große Investitionsprojekte durchführen, kann dies direkte finanzielle Auswirkungen haben. In der Vorbereitungsphase können einem Unternehmen hohe Kosten für Beratungs-, Rechts-, Technik-, Planungs-, Finanz- oder Managementdienstleistungen entstehen. Wenn die Mehrwertsteuer auf diese Ausgaben nicht vollständig abgezogen werden kann, steigen die tatsächlichen Kosten der Investition.

Das polnische Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass Umsätze aus bestimmten Nebengeschäften, darunter ausgewählte Finanztransaktionen, von der Berechnung des Vorsteuerabzugsprozentsatzes ausgenommen sind. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, korrekt zu bestimmen, ob eine bestimmte finanzielle Tätigkeit ein Nebengeschäft darstellt oder Teil der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen ist.


Was ist ein Nebengeschäft nach den polnischen Umsatzsteuerregeln?

Das polnische Umsatzsteuergesetz enthält keine einfache, umfassende Definition des Begriffs „Nebengeschäft“. Daher muss jeder Fall individuell geprüft werden, wobei die tatsächliche Rolle der Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen ist.

Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Nebengeschäft um eine Nebentätigkeit, die zusätzlich und zweitrangig ist und nicht in das grundlegende Geschäftsmodell des Unternehmens eingebettet ist. Sie sollte weder die Ressourcen des Steuerpflichtigen in nennenswertem Umfang beanspruchen noch einen regelmäßigen, geplanten Bestandteil seiner Geschäftstätigkeit darstellen.

Es reicht nicht aus, lediglich anzugeben, dass der Vorgang nicht die Haupteinnahmequelle des Unternehmens darstellt. Auch die Anzahl der Vorgänge ist nicht ausschlaggebend. Ein einzelner Vorgang kann von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein, während mehrere Vorgänge dennoch als Nebentätigkeit gelten können, wenn sie nicht tatsächlich Teil des Kerngeschäftsmodells des Steuerpflichtigen sind.

In der Praxis sollte sich die Analyse nicht nur auf die formale Beschreibung des Vorgangs konzentrieren, sondern vor allem auf dessen wirtschaftliche Funktion. Zu den relevanten Faktoren gehört, ob:

  • die Transaktion als Teil des Geschäftsmodells geplant wurde,
  • sie für die Umsetzung der Investition oder der Tätigkeit der Unternehmensgruppe erforderlich ist,
  • sie erhebliche Einnahmen generiert,
  • sie organisatorische, finanzielle oder verwaltungstechnische Ressourcen des Steuerpflichtigen beansprucht,
  • der Steuerpflichtige solche Aktivitäten wiederholt oder zu wiederholen beabsichtigt,
  • die Aktivität mit dem Hauptgeschäftsziel des Unternehmens verbunden ist.

Nur eine solche Beurteilung ermöglicht es, festzustellen, ob ein Geschäftsvorfall in Polen für Umsatzsteuerzwecke als Nebenleistung behandelt werden kann.


Der Fall vor dem Obersten Verwaltungsgericht

Der vom Obersten Verwaltungsgericht (NSA) am 16. März 2026 entschiedene Fall betraf ein Unternehmen, das an einem Projekt zum Bau von Offshore-Windparks beteiligt war. Das Geschäftsmodell sah vor, dass das Unternehmen künftig Strom von einer Projektgesellschaft beziehen und anschließend weiterverkaufen würde. Dies sollte die operative Tätigkeit des Unternehmens darstellen und zu mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen führen.

In der Investitionsphase hatte das Unternehmen jedoch noch keine Umsätze aus dieser Tätigkeit erzielt. Das Projekt befand sich noch in der Vorbereitungs- und Bauphase. Gleichzeitig sollte das Unternehmen die Investition finanzieren, indem es der für den Bau der Windparks zuständigen Gesellschaft verzinsliche Darlehen gewährte.

Die Zinsen auf die Darlehen würden Umsätze aus mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeiten darstellen. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass die Gewährung der Darlehen nebensächlich und vorübergehend sei. Seiner Ansicht nach dienten die Darlehen lediglich der Finanzierung der Investition und sollten keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzugsanteil haben.

Dieser Ansatz war für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da er es dem Unternehmen ermöglichen würde, die Zinsumsätze aus der Berechnung des Vorsteuerabzugsanteils auszuschließen und dadurch ein umfassenderes Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionsausgaben zu behalten.

Die Steuerbehörden waren anderer Meinung. Ihre Position wurde später vom Verwaltungsgericht der Woiwodschaft Warschau (WSA) und schließlich vom Obersten Verwaltungsgericht (NSA) bestätigt.

Investitionsdarlehen und der Vorsteuerabzugsanteil

Argumente des Steuerpflichtigen

  • Das Unternehmen befand sich noch in der Vorbereitungs- und Bauphase des Projekts.
  • Die eigentliche Tätigkeit sollte im Kauf und Weiterverkauf von Strom bestehen.
  • Die Darlehen sollten der Finanzierung der Investition dienen.
  • Die Gewährung der Darlehen war — nach Ansicht des Steuerpflichtigen — vorübergehend und zweitrangig.
  • Die Zinsen sollten keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzugsanteil haben.

Beurteilung durch Behörden und Gerichte

  • Die Darlehen ergaben sich aus dem gewählten Modell zur Umsetzung der Investition.
  • Die Finanzierung war ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit des Unternehmens während der Investitionsphase.
  • Der bloß vorübergehende Charakter bedeutet noch kein Nebengeschäft.
  • Tätigkeiten, die nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeübt werden, können dennoch Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit sein.
  • Zinsen aus Darlehen können den Vorsteuerabzugsanteil beeinflussen.

Wenn die Finanzierung einer Investition durch Darlehen ein geplanter Bestandteil der Projektstruktur ist, können Zinsumsätze bei der Berechnung des Mehrwertsteueranteils berücksichtigt werden und dadurch den Vorsteuerabzug bei Investitionsausgaben einschränken.


Warum die Darlehen nicht als Nebengeschäfte behandelt wurden

Die Gerichte stellten fest, dass die Gewährung von Darlehen in diesem Fall keine Neben- oder Begleitaktivität darstellte. Sie ergab sich aus dem gewählten Modell zur Projektumsetzung und bildete einen wichtigen Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens während der Investitionsphase.

Wichtig ist, dass die finanzielle Tätigkeit nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt ihres vorübergehenden Charakters bewertet wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass Transaktionen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Steuerpflichtigen durchgeführt werden, nicht allein deshalb als gelegentlich oder nebensächlich angesehen werden können, weil sie nur für einen begrenzten Zeitraum stattfinden.

Mit anderen Worten:Ein vorübergehender Charakter macht eine Transaktion nicht automatisch zu einer Nebentätigkeit. Ein Unternehmen kann sich noch in der Investitionsphase befinden und dennoch Tätigkeiten ausüben, die einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausmachen. Wenn die Finanzierung anderer Unternehmen ein geplanter Mechanismus zur Umsetzung einer Investition ist, kann es schwierig sein, sie als rein nebensächlich zu behandeln.

In der Praxis sollten sich Steuerpflichtige nicht ausschließlich auf Argumente stützen, wonach die Darlehen:

  • nur bis zum Beginn der operativen Geschäftstätigkeit gewährt werden,
  • zukünftige steuerpflichtige Umsätze unterstützen,
  • nicht dem angestrebten Geschäftsprofil des Unternehmens entsprechen,
  • mit einem Investitionsvorhaben in Zusammenhang stehen,
  • nicht den Hauptzweck darstellen, zu dem das Unternehmen gegründet wurde.

Diese Faktoren mögen zwar relevant sein, reichen jedoch für sich genommen nicht aus. Entscheidend ist vor allem, ob die Finanzierung ein echter und geplanter Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen ist.


Was das Urteil für Unternehmen bedeutet, die in Polen Investitionen tätigen

Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts ist nicht nur für den Energiesektor von Bedeutung. Es kann auch für viele Unternehmen relevant sein, die in Polen große Investitionsprojekte durchführen, insbesondere innerhalb von Unternehmensgruppen.

Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen ein Unternehmen:

  • eine Tochtergesellschaft oder eine Zweckgesellschaft finanziert,
  • Darlehen an verbundene Unternehmen gewährt,
  • die Investitionsfinanzierung innerhalb einer Unternehmensgruppe organisiert,
  • erhebliche Projektvorbereitungskosten trägt,
  • noch keine Umsätze aus seiner Kerngeschäftstätigkeit erzielt hat,
  • künftige umsatzsteuerpflichtige Umsätze plant, derzeit jedoch umsatzsteuerbefreite Finanzerträge erzielt.

In solchen Fällen sollten die Auswirkungen der Finanzierung auf den Vorsteuerabzug sorgfältig geprüft werden. Wenn Zinsumsätze in den Vorsteuerabzug einbezogen werden müssen, kann dies den Anspruch auf Vorsteuerabzug für Aufwendungen verringern, die während der Investitionsphase anfallen.

In der Praxis kann diese Frage bei Infrastruktur-, Energie- und Immobilienprojekten sowie bei größeren Konzernumstrukturierungen, Joint Ventures oder Investitionen, die über Zweckgesellschaften getätigt werden, auftreten.


Vorübergehende Transaktionen sind nicht immer nebensächlich

Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen aus dem Urteil ist, dass der vorübergehende Charakter einer Transaktion nicht darüber entscheidet, ob es sich um eine Nebentätigkeit handelt.

Viele Investitionsvorhaben umfassen eine Vorbereitungsphase, in der das Unternehmen seine eigentliche Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Dies bedeutet nicht automatisch, dass alle in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten Nebentätigkeiten sind.

Wenn ein Unternehmen während der Investitionsphase Darlehen vergibt, Finanzierungen verwaltet, Zinserträge erzielt und diese Tätigkeiten als Teil des Projektumsetzungsmodells betrachtet, können die polnischen Steuerbehörden sie als Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ansehen. Infolgedessen kann der damit verbundene Umsatz den Vorsteuerabzugssatz beeinflussen.

Es ist daher wichtig, zwischen zwei Situationen zu unterscheiden.

Die erste liegt vor, wenn die Finanztransaktion tatsächlich nur nebensächlich ist. Dies kann beispielsweise eine einmalige Tätigkeit sein, die sich nicht aus dem Geschäftsmodell ergibt, keine nennenswerten Ressourcen beansprucht und nicht mit der Hauptgeschäftsstruktur des Unternehmens verbunden ist.

Die zweite Situation liegt vor, wenn die Finanzierung als Teil der Investitionsstruktur geplant wurde. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie nur einige Jahre andauert, kann sie als wichtiger Bestandteil der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden. In diesem Fall reicht das Argument, dass die Finanzierung nur vorübergehend ist, möglicherweise nicht aus.


Wie lassen sich die Auswirkungen von Darlehen auf den Vorsteuerabzugsanteil analysieren?

Ein Unternehmen, das verzinsliche Darlehen gewährt und gleichzeitig Aufwendungen im Zusammenhang mit mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten hat, sollte mehrere Aspekte prüfen.

Erstens sollte es feststellen, ob die Darlehensgewährung eine Tätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Wird das Darlehen gegen Entgelt gewährt und erfolgt die Vergütung in Form von Zinsen, kann dies im Allgemeinen als Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuer angesehen werden, obwohl Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung in Polen grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Zweitens sollte das Unternehmen prüfen, ob der Zinsumsatz in die Berechnung des Mehrwertsteueranteils einbezogen werden muss. Dazu muss festgestellt werden, ob es sich um eine Nebentätigkeit handelt. Dies sollte nicht automatisch angenommen werden.

Drittens sollte das Unternehmen den Zusammenhang zwischen Investitionsausgaben, künftigen steuerpflichtigen Tätigkeiten und mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeiten analysieren. Wenn die Ausgaben sowohl steuerpflichtigen als auch steuerbefreiten Tätigkeiten dienen, kann ein teilweiser Vorsteuerabzug erforderlich sein.

Viertens sollte der gewählte Abrechnungsansatz mit der Geschäftsdokumentation im Einklang stehen. Zu den relevanten Unterlagen können Darlehensverträge, Beschlüsse, Finanzierungsunterlagen, Beschreibungen des Investitionsmodells, Geschäftspläne, Managementunterlagen und die Korrespondenz mit den das Projekt finanzierenden Unternehmen gehören.

Fünftens sollte das Unternehmen prüfen, ob es seine Position absichern sollte, beispielsweise durch die Beantragung eines individuellen Steuerbescheids in Polen. Bei Projekten mit hohem Wert kann bereits eine geringfügige Änderung des Vorsteuerabzugsanteils erhebliche finanzielle Folgen haben.


Worauf sollten Unternehmensgruppen achten?

Das Steuerrisiko tritt besonders deutlich bei Unternehmensgruppen zutage, bei denen die konzerninterne Finanzierung Teil einer umfassenderen Investitionsstruktur ist. Eine Muttergesellschaft, eine Holdinggesellschaft oder eine Zweckgesellschaft kann anderen Unternehmen Darlehen gewähren und gleichzeitig Kosten im Zusammenhang mit der Investitionsverwaltung verursachen.

In solchen Fällen prüfen die polnischen Steuerbehörden möglicherweise nicht nur einen einzelnen Darlehensvertrag, sondern den gesamten wirtschaftlichen Kontext. Dabei ist es entscheidend, ob die Finanzierung Teil einer dauerhaften Funktion ist, die das Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe ausübt, oder lediglich eine Nebentätigkeit mit begrenzter Relevanz für seine Geschäftstätigkeit darstellt.

Für Unternehmen ist zudem Konsistenz von entscheidender Bedeutung. Wenn Unternehmensdokumente, Vereinbarungen, Finanzierungsrichtlinien und die tatsächliche Praxis zeigen, dass das Unternehmen eine Finanzierungsfunktion ausübt, dürfte es schwieriger sein, zu argumentieren, dass die Gewährung von Darlehen rein nebensächlich ist.

Das bedeutet nicht, dass jedes konzerninterne Darlehen automatisch den Vorsteuerabzug einschränkt. Es bedeutet jedoch, dass jeder Einzelfall einer Analyse bedarf. Eine sichere Mehrwertsteuerposition sollte nicht allein auf der Annahme beruhen, dass der damit verbundene Umsatz bei der Berechnung des Mehrwertsteueranteils außer Acht gelassen werden kann, nur weil das Darlehen nicht zur Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens gehört.


Praktische Schlussfolgerungen für Unternehmen in Polen

Das Urteil bestätigt, dass die Beurteilung von Nebengeschäften für Mehrwertsteuerzwecke einen wirtschaftlichen Ansatz erfordert und nicht nur einen formalen. Die wichtigsten praktischen Schlussfolgerungen für Unternehmen lauten wie folgt:

  • Die Finanzierung einer Investition kann sich auf den Vorsteuerabzug auswirken, wenn sie mehrwertsteuerbefreite Umsätze generiert und nicht als Nebengeschäft einzustufen ist;
  • der vorübergehende Charakter von Darlehen ist nicht ausschlaggebend für deren Einstufung als Nebengeschäft;
  • Transaktionen, die ausschließlich während der Investitionsphase durchgeführt werden, können dennoch als wesentlicher Bestandteil der Geschäftstätigkeit behandelt werden;
  • die polnischen Steuerbehörden können das Geschäftsmodell des Steuerpflichtigen analysieren, nicht nur die Anzahl, den Wert oder die Häufigkeit der Transaktionen;
  • Unternehmen, die Großprojekte durchführen, sollten die umsatzsteuerlichen Konsequenzen bereits in der Finanzierungsplanungsphase bewerten;
  • die Transaktionsdokumentation sollte mit der gewählten steuerlichen Behandlung übereinstimmen. Wenn ein Steuerpflichtiger geltend macht, dass eine Transaktion nebensächlich ist, sollte er nachweisen können, dass die Tätigkeit kein wesentlicher Bestandteil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist.

Mehrwertsteuerrisiko

Praktische Schlussfolgerungen für Unternehmen

Finanzierung kann den Vorsteuerabzug beeinflussen

Wenn Darlehen mehrwertsteuerbefreite Umsätze generieren und nicht als Nebengeschäft einzustufen sind, können sie den Vorsteuerabzugsanteil beeinflussen.

Die Anzahl der Transaktionen ist nicht entscheidend

Für die Einstufung als Nebengeschäft sind allein die Häufigkeit, der Wert oder die Anzahl der gewährten Darlehen nicht ausschlaggebend.

Der vorübergehende Charakter der Darlehen reicht nicht aus

Ein Darlehen, das nur während der Investitionsphase gewährt wird, kann dennoch als wichtiger Bestandteil der Tätigkeit des Unternehmens angesehen werden.

Die Mehrwertsteueranalyse sollte frühzeitig erfolgen

Die steuerlichen Auswirkungen der Finanzierung sollten bereits in der Planungsphase der Investitionsstruktur bewertet werden.

Das Geschäftsmodell ist entscheidend

Die Steuerbehörden können prüfen, ob die Finanzierung ein geplanter Bestandteil des Modells zur Umsetzung der Investition war.

Die Dokumentation muss konsistent sein

Wenn ein Unternehmen ein Darlehen als Nebengeschäft einstuft, sollte es nachweisen können, dass es kein wesentlicher Bestandteil seiner Geschäftstätigkeit ist.


So verringern Sie das Risiko eines unzulässigen Vorsteuerabzugs

Bei größeren Investitionen sollte vor der Umsetzung der Finanzierungsstruktur eine Mehrwertsteueranalyse durchgeführt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn ein Unternehmen voraussichtlich Darlehen gewähren, Zinsen erhalten, Finanzströme innerhalb einer Unternehmensgruppe verwalten oder als finanzierende Einheit für eine Investition fungieren wird.

Eine solche Analyse sollte insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • das Recht auf Vorsteuerabzug bei Investitionsausgaben,
  • die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeiten,
  • die Beurteilung, ob Finanztransaktionen als Nebentätigkeiten behandelt werden können,
  • die Auswirkungen von Darlehenszinsen auf den Vorsteuerabzugssatz,
  • die Überprüfung von Finanzierungsvereinbarungen und -unterlagen,
  • die Überprüfung der Dokumentation von Ausgaben,
  • die Beurteilung, ob ein individuelles Steuerruling eingeholt werden sollte.

Eine gut vorbereitete Analyse kann das Risiko verringern, dass Mehrwertsteuerabrechnungen von den polnischen Steuerbehörden beanstandet werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Vorsteuerbeträge hoch sind und die Investition erst in der Zukunft Einnahmen generieren wird.

getsix® unterstützt Unternehmen bei der Analyse von Mehrwertsteuerabrechnungen, der Bewertung der steuerlichen Auswirkungen von Finanztransaktionen und der Planung der steuerlichen Behandlung von Investitionsprojekten in Polen. Weitere Informationen finden Sie hier: Steuerberatung in Polen.


Die Finanzierung einer Investition durch verzinsliche Darlehen kann sich in Polen unmittelbar auf den Vorsteuerabzug auswirken. Sind Darlehen Bestandteil eines geplanten Geschäftsmodells, müssen Zinsumsätze unter Umständen in den Vorsteuerabzugsanteil einbezogen werden.

Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. März 2026 zeigt, dass eine Finanztransaktion nicht allein deshalb als Nebentätigkeit gilt, weil sie vorübergehender Natur ist oder vor Beginn der eigentlichen Geschäftstätigkeit stattfindet. Entscheidend ist ihre tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung.

Für Unternehmen, die in Polen große Investitionsprojekte durchführen, bedeutet dies, dass die Mehrwertsteuerplanung und -dokumentation bereits in einer frühen Projektphase berücksichtigt werden sollten. In der Praxis kann die Analyse der steuerlichen Auswirkungen der Finanzierung zu Beginn der Investition dazu beitragen, das Risiko eines fehlerhaften Vorsteuerabzugs zu vermeiden.


Rechtliche und auslegungsrechtliche Grundlagen

  • Polnisches Gesetz vom 11. März 2004 über die Mehrwertsteuer.
  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 16. März 2026, Aktenzeichen I FSK 1210/23.
  • Urteil des Warschauer Verwaltungsgerichts (WSA) vom 24. März 2023, Aktenzeichen III SA/Wa 2471/22.

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