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Abrechnung der familienfreundlichen Entlastung

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Datum16 Jan 2014
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Im Jahr 2014, in der Steuererklärung für das Jahr 2013, wird die Pro-Familienentlastung anders als bisher abgerechnet.

Die Anwendung von Steuererleichterungen wird sowohl vom Familienstand, der Anzahl im Haushalt lebender Kinder als auch von der Höhe des Einkommens des Steuerzahlers abhängen.

Bei einem Kind, wird die Profamilien-Steuererleichterung von der Einkommenshöhe abhängen. Der Gesetzgeber führt in dieser Hinsicht bestimmte Einkommensbemessungsgrenzen ein: für verheiratete Personen, darf das Einkommen beider Ehegatten im gesamten Steuerjahr die Summe von 112.000,00 PLN nicht überschreiten. Die gleiche Bemessungsgrenze betrifft alleinerziehende Personen mit einem Kind. Für Personen die in eheähnlicher Gemeinschaft, getrennt oder in Scheidung leben (vorausgesetzt, dass einem Elternteil nicht das Sorgerecht entzogen wurde) gilt jeweils eine Einkommensgrenze für einen Elternteil bis 56.000,00 PLN pro Jahr. Nach Überschreitung der festgelegten Höchstgrenzen besteht kein Rechtsanspruch auf Familienbeihilfe.

Für die Berechnung der Einkommenshöchstgrenzen wird die Höhe des progressiv zu versteuernden Einkommens in einem bestimmten Steuerjahr (Einkommensmeldung aus Formular PIT-37 oder PIT-36), sowie steuerpflichtige, linear besteuerte Einkommen (Formular PIT-36L) und Erträge aus Kapitalgewinnen (Formular PIT-38) addiert. Das daraus resultierende Gesamteinkommen wird um die im Steuerjahr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge reduziert.

Überschreitet das gemäß der o.g. Regelungen ermittelte Einkommen des Steuerpflichtigen mit 1 Kind die gesetzlichen Grenzwerte nicht, steht dem Steuerpflichtigen eine Familienbeihilfe in Höhe von PLN 92,67 pro Monat (also 1.112,04 PLN im Jahr) zu.

Für Steuerpflichtige mit mehr als einem Kind gilt keine Einkommenshöchstgrenze für Familienbeihilfe. Die Steuererleichterung beträgt unbeachtet der Einkommenshöhe 92,67 PLN für jedes Kind pro Monat.

Die Höhe der Familienbeihilfe steigt mit jedem weiteren Kind. Bei drei Kindern, gilt für die zwei ersten Kinder die Grundbetragsentlastung von 92,67 PLN/Kind/Monat, während die Entlastung für das dritte Kind die Basisentlastung um 50% erhöht, was bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen für das dritten Kind monatlich PLN 139,01 Familienbeihilfe zusteht (= 1.668,12 PLN je Jahr). Bei vier und mehr Kindern beträgt die Steuererleichterung +100% des Basisbetrages, was einem monatlichen den Betrag von PLN 185,34 entspricht (= 2.224,08 PLN je Jahr).

Die endgültige Gesamthöhe der Familienbeihilfe ergibt sich aus der Summe der einzelnen Steuererleichterung die jedem, einzelnen Kind zusteht.

Alle übrigen Bedingungen im Bereich der Profamilien-Steuererleichterung blieben unverändert im Vergleich zu den Vorjahren.

Als kleine Erinnerung möchten wir noch anmerken, dass die Höhe der Profamilien-Steuererleichterung, in der Anlage PIT/O zur Steuererklärung angegeben wird.

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