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Sozialversicherungsbeiträge in Polen und Deutschland: Ein Arbeitgebervergleich für 2026

Sozialversicherungsbeiträge in Polen und Deutschland: Ein Arbeitgebervergleich für 2026

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Datum03 Aug. 2026
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Wer als Arbeitgeber die Lohnnebenkosten in Polen mit den deutschen Sozialversicherungsbeiträgen vergleicht, sieht auf den ersten Blick recht ähnliche Stammsätze: Rund 20,48 % des Bruttogehalts in Polen stehen 21,27 % in Deutschland gegenüber. Die deutsche Gesamtrechnung erfordert jedoch in der Praxis meist Aufschläge für die gesetzliche Unfallversicherung, die U1- und U2-Umlagen sowie die Insolvenzgeldumlage. Zudem unterscheiden sich Polen und Deutschland erheblich bei Beitragsbemessungsgrenzen, Zahlungsfristen, Einzugsstellen und Anforderungen an die Liquiditätsplanung.

Für internationale Unternehmen, die die Lohnkosten in Polen kalkulieren, beträgt die reguläre Arbeitgeberbelastung etwa 20,48 % vom Bruttolohn – exklusive der Beiträge zu den Mitarbeiter-Kapitalplänen (Pracownicze Plany Kapitałowe – PPK), einem langfristigen Sparmodell, das von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam finanziert wird. In Deutschland liegt der Grundanteil des Arbeitgebers bei rund 21,27 %; hinzuzurechnen sind jedoch die Insolvenzgeldumlage, die Unfallversicherung sowie die Umlagen U1 und U2.

Die U1-Umlage erstattet einen Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und betrifft hauptsächlich kleinere Arbeitgeber. Die U2-Umlage deckt Aufwendungen für Mutterschutz und den Schutz schwangerer Mitarbeiterinnen ab und gilt verpflichtend für alle Arbeitgeber. Ein verlässlicher Vergleich der Lohnnebenkosten zwischen Polen und Deutschland muss daher weit über die reinen Hauptbeitragssätze hinausgehen.

Unternehmen, die die Payroll in beiden Ländern verwalten, sollten die spezifischen Zusatzabgaben und administrativen Vorgaben beider Sozialversicherungssysteme präzise berücksichtigen.


Was sind die wesentlichen Unterschiede für Arbeitgeber in Polen und Deutschland?

Die prägnantesten Unterschiede liegen in den Systemstrukturen und den Zahlungsfristen. In Polen fungiert die Sozialversicherungsanstalt ZUS (Zakład Ubezpieczeń Społecznych) als zentrale Anlaufstelle für die Beitragsabrechnung; die Zahlungen erfolgen in der Regel im Folgemonat. In Deutschland werden die meisten Beiträge von der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers eingezogen und müssen bereits in dem Monat überwiesen werden, für den das Gehalt gezahlt wird.

Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen können Arbeitgeber nicht einfach das günstigere Sozialversicherungssystem wählen. Welches Recht anwendbar ist, bestimmt sich nach den EU-Koordinierungsregeln für die soziale Sicherheit.

Ergibt die Prüfung, dass der Arbeitnehmer im System des Entsendestaates versichert bleibt, wird dies durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert. Das Dokument bestätigt, dass trotz der vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Beiträge weiterhin an die Heimatkasse (z. B. die ZUS in Polen) abgeführt werden. Eine A1-Bescheinigung kommt für entsandte Arbeitnehmer sowie für Personen infrage, die regelmäßig in zwei oder mehr Ländern arbeiten.

Ein Vergleich zwischen ZUS-Beiträgen in Polen und der deutschen Sozialversicherung sollte sich nie auf das reine Aufsummieren von Prozentsätzen beschränken. Arbeitgeber müssen stets die Beitragsbemessungsgrundlage, Höchstgrenzen, Zahlungsfristen, zuständige Einzugsstellen sowie branchen- und betriebsgrößenabhängige Zusatzabgaben einbeziehen.


Welche Sozialversicherungsbeiträge zahlen Arbeitgeber in Polen und Deutschland?

In Polen finanziert der Arbeitgeber Anteile zur Alters- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie den vollen Beitrag zur Unfallversicherung und zu den Arbeitsmarktfonds: Arbeitsförderungsfonds (Fundusz Pracy – FP), Solidaritätsfonds (Fundusz Solidarnościowy – FS) und Fonds für Garantierte Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych – FGŚP). Den Krankenversicherungsbeitrag von 9 % trägt der Arbeitnehmer allein, wobei der Arbeitgeber diesen berechnet, einbehält und an die ZUS abführt.

In Deutschland teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber trägt zudem die vollen Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Lohnnebenabgaben U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage, die die Entgeltansprüche der Beschäftigten im Insolvenzfall absichert.

Arbeitgeberbelastung 2026 im Überblick

Versicherungsart / AbgabePolenDeutschland
Rentenversicherung9,76 %9,30 % (Gesetzliche Rentenversicherung)
Erwerbsminderung / Invalidität6,50 %Kein separater Beitrag; Erwerbsminderungsleistungen werden teils über die Rentenversicherung finanziert
Arbeitslosenversicherung / ArbeitsmarktfondsFP & FS zusammen: 2,45 % (sofern Abgabepflicht besteht)1,30 % (Arbeitslosenversicherung)
Krankenversicherung0 % Arbeitgeberanteil (9 % trägt der Arbeitnehmer; Abwicklung über den Arbeitgeber an die ZUS)7,30 % zzgl. der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags der Krankenkasse
Krankengeldversicherung0 % Arbeitgeberanteil (2,45 % trägt der Arbeitnehmer)Keine direkte Entsprechung; Krankengeld ist Teil der Krankenversicherung
PflegeversicherungKein direktes ÄquivalentIn der Regel 1,80 % Arbeitgeberanteil (1,30 % in Sachsen)
UnfallversicherungVollständig arbeitgeberfinanziert; häufig 1,67 % bei bis zu 9 AngemeldetenVollständig arbeitgeberfinanziert; Satz abhängig von Branche, Gefahrtarif und Berufsgenossenschaft
Sonstige AbgabenFGŚP: 0,10 %; ggf. optionale/verpflichtende PPK-ArbeitgeberbeiträgeU1 und U2 (Sätze je nach Krankenkasse) + Insolvenzgeldumlage: 0,15 %
Typische Arbeitgeber-Grundbelastungca. 20,48 % des Bruttogehalts (bei 1,67 % Unfallversicherung, ohne PPK)ca. 21,27 %* des Bruttogehalts (außerhalb Sachsens, bei 3,13 % Zusatzbeitrag, vor Unfallversicherung & Umlagen)

*Der Wert von 21,27 % basiert auf dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der deutschen Krankenkassen zum 1. Januar 2026 von 3,13 %. Der tatsächliche Beitrag richtet sich nach der spezifischen Krankenkasse des Arbeitnehmers.

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Wie hoch sind die Arbeitgeberbeiträge in Polen 2026?

Für einen regulären Arbeitsvertrag (umowa o pracę) in Polen beträgt der typische Arbeitgeberbeitrag 20,48 % des Bruttogehalts. Dies setzt einen Unfallversicherungssatz von 1,67 % sowie die Pflicht zur Abführung von Beiträgen an die Fonds FP, FS und FGŚP voraus.

In dieser Berechnung nicht enthalten sind PPK-Beiträge, freiwillige Boni/Benefits oder die direkt vom Arbeitgeber getragene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Unfallversicherungssatz variiert: Für Kleinbetriebe mit bis zu 9 versicherten Personen liegt er im Beitragsjahr 2026/2027 bei 1,67 %. Für größere Arbeitgeber richtet sich die Höhe nach der Branche und der Gefahrenklasse des Betriebs. Unter bestimmten Bedingungen kann die Pflicht zur Beitragszahlung an FP, FS oder FGŚP entfallen.


Wie viel kostet ein Mitarbeiter mit Durchschnittsgehalt in Polen?

Nach Angaben des polnischen Hauptamtes für Statistik (GUS) lag das durchschnittliche Monatseinkommen in der polnischen Volkswirtschaft im Jahr 2025 bei 8.903,56 PLN (2.069,97 EUR).

Unter Annahme eines Unfallversicherungssatzes von 1,67 % und der Pflicht zu den Arbeitsmarktfonds belaufen sich die arbeitgeberfinanzierten Abgaben auf ca. 1.823,45 PLN (423,93 EUR). Die monatlichen Gesamtarbeitgeberkosten steigen damit auf etwa 10.727,01 PLN (2.493,90 EUR).

Nimmt der Mitarbeiter am Mitarbeiter-Kapitalplan (PPK) teil, erhöht der Arbeitgeber-Grundbeitrag von 1,5 % die Kosten um ca. 133,55 PLN (31,05 EUR). Die monatlichen Gesamtkosten betragen dann rund 10.860,56 PLN (2.524,95 EUR). Der Arbeitgeber kann den PPK-Beitrag freiwillig um bis zu 2,5 % erhöhen.

Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für die Alters- und Erwerbsminderungsversicherung (die sogenannte 30-fache Grenze) liegt 2026 bei 282.600 PLN (65.701,07 EUR). Dies entspricht dem 30-fachen des prognostizierten monatlichen Durchschnittsgehalts für 2026 von 9.420 PLN (2.190,04 EUR). Wird dieser Betrag im Laufe des Jahres überschritten, fallen für den Rest des Jahres keine weiteren Beiträge zur Renten- und Invaliditätsversicherung an. Für die Krankenversicherung gilt diese Grenze jedoch nicht.

*Die in Klammern angegebenen Eurobeträge wurden anhand des durchschnittlichen Wechselkurses der Polnischen Nationalbank (NBP) vom 3. August 2026 von 4,3013 PLN je 1 EUR berechnet.


Wie hoch sind die Arbeitgeberbeiträge in Deutschland 2026?

Arbeitgeberbelastung 2026 · Polen vs. Deutschland

Ähnliche Grundbeiträge — doch die Gesamtkosten in Deutschland sind nach Hinzurechnung der Zusatzabgaben häufig höher

Bei einem regulären Arbeitsvertrag sind die grundlegenden Arbeitgeberbelastungen nahezu identisch. Der Unterschied entsteht, sobald die zusätzlichen, weitgehend variablen Abgaben in Deutschland hinzugerechnet werden.

20,48 %

+ Zusatzabgaben

21,27 %

Polen

des Bruttogehalts · bei 1,67 % Unfallversicherung · ohne PPK

Deutschland

außerhalb Sachsens · bei 3,13 % durchschnittlichem Zusatzbeitrag · ohne Zusatzabgaben

  • Unfallversicherung
  • U1-Umlage
  • U2-Umlage
  • Insolvenzgeldumlage 0,15 %

Warum die tatsächlichen Kosten abweichen

Die polnische Belastung von 20,48 % enthält keine PPK-Beiträge; die deutsche Belastung von 21,27 % enthält weder die Unfallversicherung noch die U1- und U2-Umlagen oder die Insolvenzgeldumlage von 0,15 %. Die Anwendung eines pauschalen Prozentsatzes kann daher die tatsächlichen Arbeitgeberkosten in beiden Ländern falsch darstellen.

Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer liegt der Grundanteil des Arbeitgebers außerhalb Sachsens bei rund 21,27 % des Bruttogehaltes.

Diese Berechnung basiert auf einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenkassen von 3,13 % zu Beginn des Jahres 2026, der jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird. Der genaue Prozentsatz hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab, die auch als Einzugsstelle für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge dient. Zusätzlich zum Grundbeitrag muss der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage (0,15 %), die Beiträge zur Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) sowie die Umlagen U1 und U2 einkalkulieren.

Die U1-Umlage betrifft in der Regel Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten und erstattet einen Teil der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die U2-Umlage dient dem Ausgleich von Mutterschaftsleistungen und gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Beide Umlagesätze werden von der jeweiligen Krankenkasse individuell festgelegt.


Wie viel kostet ein Mitarbeiter mit Durchschnittsgehalt in Deutschland?

Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) betrug der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst eines Vollzeitbeschäftigten in Deutschland im Jahr 2025 4.851 EUR (ohne Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld). Bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 3,13 %, einem Arbeitsort außerhalb Sachsens und einem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen belaufen sich die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers auf ca. 1.031,57 EUR.

Unter Einrechnung der Insolvenzgeldumlage (0,15 %) steigen die Abgaben auf etwa 1.038,84 EUR. Die monatlichen Personalkosten erhöhen sich damit auf ca. 5.889,84 EUR – noch vor Hinzurechnung der Berufsgenossenschaftsbeiträge sowie der Umlagen U1 und U2.

Es handelt sich hierbei um eine Richtwertberechnung. Die exakten Kosten hängen von der Krankenkasse des Mitarbeiters, der Berufsgenossenschaft, der Unternehmensgröße und den Umlagesätzen ab.


Wie unterscheidet sich das polnische ZUS-System von der deutschen Sozialversicherung?

Die ZUS ist in Polen die zentrale Behörde, über die Arbeitgeber sämtliche Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge sowie die Abgaben zu den Arbeitsmarktfonds abwickeln. In Deutschland hingegen überweisen Arbeitgeber die Beiträge an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers, während die Unfallversicherung separat über die zuständige Berufsgenossenschaft abgerechnet wird.

KriteriumPolen (ZUS)Deutschland (Sozialversicherung)
Haupt-EinzugsstelleZUS (Zahlung auf das individuelle Beitragskonto)Einzugsstelle ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers; Unfallversicherung separat
Fälligkeit & ZahlungsfristJe nach Arbeitgebertyp am 5., 15. oder 20. Tag des FolgemonatsDrittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats
KrankenversicherungVom Arbeitnehmer finanziert, vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführtHälftig durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert (inkl. Zusatzbeitrag)
BeitragsbemessungsgrenzenJährliche Grenze von 282.600 PLN (65.701,07 EUR)  – nur für Renten-/InvaliditätsversicherungMonatliche Grenzen: 8.450 EUR (Rente/Arbeitslosigkeit) und 5.812,50 EUR (Kranken-/Pflegeversicherung)
Variable KostentreiberGefahrtarif der Unfallversicherung, Fonds-Befreiungen, PPK-BeiträgeZusatzbeitrag der Kasse, U1/U2-Umlagen, Berufsgenossenschaft, Bundesland
LiquiditätsplanungBeiträge werden rückwirkend im Folgemonat gezahltBeiträge müssen im laufenden Monat geschätzt und im Voraus bezahlt werden

In Polen richtet sich der genaue Zahlungstermin nach der Rechtsform des Arbeitgebers: Öffentliche Einrichtungen zahlen bis zum 5. des Folgemonats, juristische Personen (wie eine polnische Sp. z o.o.) bis zum 15. und Einzelunternehmer bis zum 20. des Folgemonats.

In Deutschland steht Arbeitgebern weniger Zeit für die Lohnabrechnung zur Verfügung, da die Beiträge bereits vor Monatsende auf Basis von Schätzwerten abgeführt werden müssen. Zudem gelten in Deutschland unterschiedliche monatliche Beitragsbemessungsgrenzen (2026): 8.450 EUR/Monat für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie 5.812,50 EUR/Monat für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Liquiditätsplanung · CFO-Perspektive

Ähnliche Beitragssätze, aber früherer Liquiditätsabfluss in Deutschland

Die Beitragssätze mögen ähnlich erscheinen, doch die Zahlungskalender unterscheiden sich. In Deutschland müssen die Verbindlichkeiten noch vor Monatsende geschätzt und beglichen werden; in Polen liegt die Zahlungsfrist im Folgemonat.

Laufender Monat

Folgemonat

Monatsende

Polen

Deutschland

Lohnabrechnung erstellt

Monat abgeschlossen

Beiträge gezahlt

Öffentliche Einrichtungen 5. · juristische Personen 15. · sonstige Zahler grundsätzlich 20.

Beiträge
geschätzt

vor Abschluss der Lohnabrechnung

Zahlung vor
Monatsende

drittletzter Bankarbeitstag

Beitragszahlung — Zeitpunkt des Liquiditätsabflusses aus dem Unternehmen

Auswirkungen auf das Working Capital

Die deutschen Sozialversicherungsbeiträge müssen vor Monatsende geschätzt und gezahlt werden, wodurch der Druck auf das Working Capital steigt. In Polen werden die Beiträge in der Regel im Folgemonat gezahlt, wobei die Frist von der Art des Beitragspflichtigen abhängt.


Wo müssen Beiträge für Mitarbeiter gezahlt werden, die in Polen und Deutschland tätig sind?

Für grenzüberschreitend tätige Mitarbeiter gilt der Grundsatz, dass sie immer nur den Rechtsvorschriften eines einzelnen Staates unterliegen. Die Zuordnung richtet sich nicht nach der Staatsangehörigkeit, der Auszahlungswährung oder dem Firmensitz, sondern nach den EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Bei einer vorübergehenden Entsendung von Polen nach Deutschland kann der Arbeitnehmer bis zu 24 Monate im polnischen System versichert bleiben – vorausgesetzt, die gesetzlichen Entsendebedingungen sind erfüllt (z. B. keine Ablösung eines anderen Entsandten). Die A1-Bescheinigung dient hierbei als verbindlicher Nachweis gegenüber den Behörden des Beschäftigungsstaates.

Die A1-Bescheinigung ist kein Instrument zur bewussten Wahl des günstigeren Versicherungssystems. Arbeitgeber müssen das tatsächliche Arbeitsmodell, den gewöhnlichen Geschäftssitz, die voraussichtliche Dauer sowie etwaige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten vorab genau analysieren.


Welches System ist für Arbeitgeber teurer: Polen oder Deutschland?

Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, da das Gesamtergebnis vom Gehalt und dem Arbeitsmodell abhängt.

  • Bei Durchschnittsgehältern ist der prozentuale Grundbeitrag recht ähnlich. Durch die deutschen Zusatzabgaben (Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage, Berufsgenossenschaft) liegt die Gesamtabgabenlast in Deutschland jedoch meist höher.
  • Bei Besserverdienern verschiebt sich das Bild aufgrund der unterschiedlichen Deckelungssysteme. In Polen gedeckelt ist ausschließlich die Renten- und Erwerbsminderungsversicherung (jährlich). In Deutschland greifen monatliche Höchstgrenzen für alle Versicherungszweige.
  • Aus Sicht des CFO beeinflusst die Fälligkeit das Working Capital: Deutsche Beiträge müssen noch vor Monatsende geschätzt und überwiesen werden, während in Polen die Zahlung erst im Folgemonat fällig wird.

Welche Fehler machen Arbeitgeber am häufigsten?

Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Anwendung pauschaler Lohnnebenkostensätze (wie „20 % in Polen“ oder „21 % in Deutschland“), ohne die individuellen Rahmenbedingungen zu prüfen.

Bei solchen Pauschalannahmen werden PPK-Beiträge, Befreiungen von Arbeitsmarktfonds, branchenspezifische Unfallversicherungssätze, Umlagen oder individuelle Zusatzbeiträge oft übersehen.

Weitere typische Risiken:

  • Die A1-Bescheinigung als reine Formalität zu betrachten, ohne die tatsächlichen Arbeitsumstände abzugleichen.
  • Die Annahme, dass die steuerliche Ansässigkeit automatisch über das Sozialversicherungssystem entscheidet.
  • Die Vernachlässigung der frühen deutschen Zahlungsfristen bei der Liquiditätsplanung.
  • Die Falschanmeldung von Mitarbeitern bei unzutreffenden Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften.
  • Der Vergleich von Bruttogehältern ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen.

Wie sollten Arbeitgeber ihr Personalkostenbudget für Polen oder Deutschland planen?

Planung der Beschäftigungskosten

Die Arbeitgeberkosten hängen von fünf Faktoren ab — nicht von einem pauschalen Satz

Ein pauschaler Aufschlag von 20–21 % kann zu einer fehlerhaften Budgetplanung führen. Die tatsächlichen Kosten hängen vom konkreten Arbeitnehmer, vom Unternehmen und von der Art der Arbeitsausübung ab.

5

Faktoren bestimmen

Die gesamten Arbeitgeberkosten

Ein pauschaler Aufschlag von 20–21 % bildet sie nicht ab

  • 01

    Das anwendbare Sozialversicherungssystem

    Das polnische, deutsche oder das System des Entsendestaates — bei entsandten Arbeitnehmern oder Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, bestätigt durch eine A1-Bescheinigung.

  • 02

    Gehaltsniveau und Beitragsbemessungsgrenzen

    In Polen gilt eine jährliche Grenze von 282.600 PLN im Jahr 2026; in Deutschland gelten je nach Versicherungszweig separate monatliche Beitragsbemessungsgrenzen.

  • 03

    Arbeitgeberprofil

    Branche, berufliches Risiko und Anzahl der Versicherten bestimmen den Unfallversicherungssatz — in Polen beträgt er im Beitragsjahr 2026/2027 für Arbeitgeber mit bis zu neun versicherten Personen 1,67 %.

  • 04

    Zusätzliche Abgaben

    PPK in Polen; in Deutschland variiert der Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse, die U1 hängt teilweise von der Arbeitgebergröße ab, die U1- und U2-Sätze werden von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt und die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 %.

  • 05

    Das Arbeitsmodell

    Lokale Beschäftigung, Entsendung, hybride Arbeit oder eine Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten — jedes dieser Modelle kann beeinflussen, welches Sozialversicherungssystem Anwendung findet.

Die A1-Bescheinigung

Eine A1-Bescheinigung bestätigt, welches Sozialversicherungssystem anwendbar ist — sie ist kein Instrument zur Wahl des günstigeren Landes.

Vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags sollten Unternehmen folgende Schritte durchführen:

  1. Sozialversicherungsstatut klären: Welches Recht findet Anwendung (insbesondere bei Entsendung, Remote Work / Homeoffice im Ausland oder Mehrfachbeschäftigung)?
  2. Gesamtvergütung definieren: Alle Bestandteile wie Boni, Sachbezüge, PPK-Beiträge und sonstige beitragspflichtige Gehaltselemente erfassen.
  3. Variable Abgabensätze ermitteln: Gefahrtarife der Unfallversicherung, Zusatzbeiträge der Krankenkassen und U1/U2-Umlagen einholen.
  4. Beitragsbemessungsgrenzen anwenden: Grenzen korrekt berechnen, anstatt einen festen Prozentsatz auf das gesamte Jahresgehalt anzuwenden.
  5. Abrechnungs- und Zahlungsfristen einplanen: Den deutschen Abrechnungskalender aufgrund der Frist vor Monatsende im Liquiditätsplan berücksichtigen.

Unternehmen, die Mitarbeiter in Polen beschäftigen, können Payroll Polen, die Lohnbuchhaltung sowie die ZUS-Abrechnungen an das erfahrene Team von getsix® auslagern. Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsmodellen unterstützen wir zudem bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung, der Beantragung der A1-Bescheinigung und der Abstimmung zwischen den lokalen Payroll-Teams.


Der Vergleich zeigt: Ähnliche Prozentsätze bedeuten keineswegs identische Prozesse oder Risiken. Während in Polen Faktoren wie der genaue Unfallversicherungssatz, die 30-fache Beitragsbemessungsgrenze und PPK-Beiträge im Fokus stehen, bestimmen in Deutschland die Wahl der Krankenkasse, die U1/U2-Umlagen und die frühen Zahlungsfristen das Budget. Vor einer Neueinstellung im Ausland empfiehlt sich stets eine individuelle Personalkostenberechnung für das konkrete Arbeitsverhältnis.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:

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