Steuerliche Ansässigkeit in Polen: Was Unternehmerinnen und Unternehmer bei einem Umzug wissen müssen
Ein Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit in Polen setzt eine tatsächliche Verlagerung persönlicher oder wirtschaftlicher Bindungen voraus.
Nach dem polnischen Einkommensteuergesetz (PIT) kann die steuerliche Ansässigkeit aus dem Mittelpunkt persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen in Polen entstehen.
Auch nach dem Verlust der polnischen steuerlichen Ansässigkeit können bestimmte unternehmerische Einkünfte weiterhin in Polen steuerpflichtig sein.
Ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer können polnische Steuerresidenten werden, wenn sie ihren Interessenmittelpunkt nach Polen verlagern oder sich dort mehr als 183 Tage aufhalten.
Für natürliche Personen gelten die polnischen Wegzugsteuervorschriften nicht, wenn der gesamte Marktwert der erfassten Vermögenswerte 4 Mio. PLN nicht übersteigt.
Persönliche Ansässigkeit und Unternehmensbesteuerung sind getrennt
Ein Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit des Inhabers bestimmt nicht automatisch, wo das Unternehmen besteuert wird.
Die Dokumentation muss die tatsächlichen Verhältnisse belegen
Eine Ansässigkeitsbescheinigung oder Adressänderung ersetzt nicht den Nachweis der tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen.
Doppelte Ansässigkeit erfordert eine Abkommensprüfung
Behandeln zwei Staaten dieselbe Person als steuerlich ansässig, ist das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.
Grenzüberschreitende Tätigkeit kann eine Betriebsstätte begründen
Regelmäßige Tätigkeit aus einem anderen Land kann eine Prüfung erfordern, ob dort eine Betriebsstätte des Unternehmens entsteht.
Die steuerliche Ansässigkeit in Polen ändert sich nicht allein dadurch, dass ein Steuerpflichtiger Polen verlässt, im Ausland eine Immobilie mietet oder eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung erhält. Es ist zu prüfen, ob die Person weiterhin den Mittelpunkt ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Polen hat oder sich im Steuerjahr mehr als 183 Tage in Polen aufhält.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist die Prüfung umfassender. Der Verlust der polnischen steuerlichen Ansässigkeit als natürliche Person bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche mit dem Unternehmen zusammenhängenden Einkünfte nicht mehr in Polen steuerpflichtig sind. Die steuerliche Ansässigkeit der Person, die Einkunftsquellen, die Art der Geschäftstätigkeit sowie das mögliche Bestehen einer Betriebsstätte in Polen oder in einem anderen Land müssen gesondert beurteilt werden.
Vergleichbare Risiken bestehen für ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer, Gesellschafter und Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglieder, die nach Polen ziehen. Wird die Person polnischer Steuerresident, kann dies die Besteuerung ausländischer Einkünfte berühren, während die Leitung eines ausländischen Unternehmens von Polen aus eine gesonderte Prüfung der steuerlichen Situation der Gesellschaft erforderlich machen kann.
Ein Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit ist in erster Linie eine Veränderung der tatsächlichen Verbindungen des Steuerpflichtigen zu Polen und zu einem anderen Staat. Es gibt kein einzelnes Formular, dessen Einreichung automatisch zum Verlust oder Erwerb der polnischen steuerlichen Ansässigkeit führt. Besondere Sorgfalt ist bei Unternehmerinnen und Unternehmern, Gesellschaftern, Vermögensinhabern sowie Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitgliedern geboten, da der Wohnsitz einer Person und der Ort, an dem ihr Unternehmen besteuert wird, nicht immer identisch sind. In diesen Fällen sollte die Steuerberatung in Polen sowohl die persönliche Situation des Steuerpflichtigen als auch die Folgen des Umzugs für seine Geschäftstätigkeit oder die Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, berücksichtigen.
In diesem Artikel:
Wie ändert man die steuerliche Ansässigkeit in Polen?
Ein wirksamer Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit setzt eine tatsächliche Änderung der Umstände voraus, die den Wohnsitz des Steuerpflichtigen bestimmen. Eine Erklärung, eine Abmeldung des Wohnsitzes, eine ausländische Adresse oder die Registrierung einer Geschäftstätigkeit in einem anderen Land bestimmen für sich genommen nicht, wo die Person steuerlich ansässig ist.
Nach Art. 3 Abs. 1a des polnischen Einkommensteuergesetzes (PIT) gilt eine natürliche Person als in Polen wohnhaft, wenn sie:
- den Mittelpunkt ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen, d. h. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, in Polen hat; oder
- sich im Steuerjahr mehr als 183 Tage in Polen aufhält.
Dies sind zwei voneinander unabhängige Kriterien. Ein Aufenthalt von höchstens 183 Tagen in Polen genügt daher nicht, um den Verlust der polnischen steuerlichen Ansässigkeit zu belegen, wenn der Mittelpunkt der persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Steuerpflichtigen weiterhin in Polen liegt.
Steuerliche Ansässigkeit in Polen
Wann werden Sie polnischer Steuerresident?
Nach polnischem innerstaatlichem Steuerrecht sieht Art. 3 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (PIT) zwei voneinander unabhängige Kriterien vor — die Erfüllung eines der beiden Kriterien kann zur steuerlichen Ansässigkeit in Polen führen.
Mittelpunkt der persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Polen
Auch als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet.
Familie und Haushalt
Hauptquelle des Einkommens
Geschäftstätigkeit
Vermögenswerte und Investitionen
Ort wesentlicher Entscheidungen
oder
Mehr als 183 Tage in Polen
Physische Anwesenheit in Polen für mehr als 183 Tage in einem Steuerjahr — das Gesetz spricht von mehr als 183 Tagen, nicht von mindestens 183 Tagen.
Ist eines der beiden Kriterien erfüllt, kann eine steuerliche Ansässigkeit in Polen entstehen.
In zwei Ländern steuerlich ansässig?
Behandeln beide Staaten dieselbe Person als steuerlich ansässig, bestimmt das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen die Ansässigkeit im Sinne des Abkommens.
Quelle: polnisches Einkommensteuergesetz (PIT), Art. 3 Abs. 1a; auf dem OECD-Musterabkommen basierende Doppelbesteuerungsabkommen.
Was bestimmt die steuerliche Ansässigkeit in Polen tatsächlich?
| Bereich | Was zu prüfen ist | Was allein nicht ausschlaggebend ist |
|---|---|---|
| Physische Anwesenheit | Tatsächliche Anzahl der in Polen verbrachten Tage | Der Umstand, den Großteil des Jahres im Ausland zu verbringen |
| Persönliche Interessen | Wo Ehe- bzw. Lebenspartner und minderjährige Kinder leben, Haushalt und soziale Aktivitäten | Gemeldete Adresse, Staatsangehörigkeit oder allein die Anwesenheit weiterer Familienangehöriger |
| Geschäftliche und wirtschaftliche Interessen | Hauptquellen des Einkommens, Ort der Geschäftstätigkeit, Vermögenswerte, Investitionen, Bankkonten und Ort der Vermögensverwaltung | Allein die Eröffnung eines Bankkontos oder die Registrierung einer Geschäftstätigkeit in einem anderen Land |
| Anderer Staat | Dessen innerstaatliche Vorschriften und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen | Allein eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung, ohne Würdigung der Gesamtumstände |
Das polnische Finanzministerium weist darauf hin, dass bei der Beurteilung des Mittelpunkts der persönlichen Interessen einer Person unter anderem familiäre und soziale Bindungen sowie gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder politische Aktivitäten berücksichtigt werden können. In der Praxis kann insbesondere der Ort, an dem Ehe- bzw. Lebenspartner und minderjährige Kinder leben, von Bedeutung sein.
Bei der Beurteilung des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen können unter anderem der Ort der Erwerbstätigkeit, die Hauptquellen des Einkommens, Investitionen, Immobilien, bewegliches Vermögen, Darlehen und Bankkonten berücksichtigt werden.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist besonders relevant, wo die Geschäftstätigkeit tatsächlich ausgeübt und wo das Vermögen tatsächlich verwaltet wird – und nicht allein, welches Land in den Registrierungsunterlagen angegeben ist.
Genügt die 183-Tage-Regel, um die steuerliche Ansässigkeit in Polen zu ändern?
Nein. Die Schwelle von 183 Tagen ist nur eines von zwei voneinander unabhängigen Kriterien für die steuerliche Ansässigkeit in Polen. Zudem spricht das polnische Einkommensteuergesetz (PIT) von einem Aufenthalt von „mehr als 183 Tagen“, nicht von „mindestens 183 Tagen“.
Ein Steuerpflichtiger kann daher deutlich weniger Zeit in Polen verbringen und trotzdem polnischer Steuerresident bleiben, wenn sich der Mittelpunkt seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen dort befindet. Die Annahme, dass allein das Verbringen des Großteils des Jahres außerhalb Polens automatisch zu einem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit führt, ist daher unzutreffend.
Dies kann für Unternehmerinnen und Unternehmer besonders bedeutsam sein. Bleiben trotz eines Umzugs ins Ausland die Hauptgeschäftstätigkeit, Vermögenswerte oder wesentliche unternehmerische Entscheidungen mit Polen verbunden, sind diese Faktoren bei der Bestimmung des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen.
Was geschieht mit dem Unternehmen, wenn der Inhaber die steuerliche Ansässigkeit wechselt?
Ein Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit des Unternehmensinhabers verlagert nicht automatisch das Unternehmen selbst oder dessen Besteuerung in ein anderes Land. Die steuerliche Ansässigkeit der Person und der Ort, an dem die vom Unternehmen erzielten Einkünfte besteuert werden, sind gesondert zu bestimmen.
Dies kann etwa relevant sein, wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Polen verlässt, aber ein Büro, Mitarbeitende, technische Einrichtungen oder eine andere Betriebsstätte in Polen beibehält, über die die Geschäftstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ein Nichtresident kann in Polen weiterhin mit auf polnischem Staatsgebiet erzieltem Einkommen steuerpflichtig sein.
In diesem Zusammenhang verweist das Einkommensteuergesetz (PIT) unter anderem auf die in Polen ausgeübte Geschäftstätigkeit, einschließlich einer in Polen belegenen ausländischen Betriebsstätte. Die endgültige steuerliche Behandlung muss jedoch stets zusammen mit dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen betrachtet werden.
Genügt es, das Unternehmen im Ausland zu registrieren oder zu verlagern?
Die Registrierung einer Gesellschaft oder einer Geschäftstätigkeit in einem anderen Land ist nicht gleichzusetzen mit einem Wechsel der persönlichen steuerlichen Ansässigkeit des Inhabers.
In der Praxis sollte die Prüfung unter anderem Folgendes umfassen:
- wo die Unternehmerin oder der Unternehmer die Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt;
- wo sich die betriebliche Infrastruktur befindet;
- wo Schlüsselmitarbeitende tätig sind;
- wo wesentliche unternehmerische Entscheidungen getroffen werden;
- wo sich wesentliche Vermögenswerte befinden;
- ob die Unternehmerin oder der Unternehmer weiterhin eine feste Geschäftseinrichtung in Polen unterhält;
- ob nach dem anwendbaren Steuerabkommen eine Betriebsstätte in Polen oder im anderen Land entsteht.
Es ist daher möglich, dass eine Unternehmerin oder ein Unternehmer die persönliche steuerliche Ansässigkeit erfolgreich wechselt, während ein Teil der unternehmerischen Einkünfte weiterhin in Polen steuerpflichtig bleibt.
Wird die Geschäftstätigkeit in mehreren Ländern ausgeübt, sollte die Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit der Person mit einer Beurteilung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen und der Vorschriften zur Besteuerung der Geschäftstätigkeit verbunden werden.
Kann man gleichzeitig in zwei Ländern steuerlich ansässig sein?
Ja. Nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht können zwei Staaten dieselbe Person gleichzeitig als steuerlich ansässig behandeln. Tritt dieser Fall ein, ist das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen.
Für natürliche Personen sehen auf dem OECD-Musterabkommen basierende Doppelbesteuerungsabkommen eine Abfolge von Kriterien zur Lösung von Ansässigkeitskonflikten vor. Dazu können ein ständiger Wohnsitz, engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen, der gewöhnliche Aufenthalt sowie die Staatsangehörigkeit gehören.
Erst die Anwendung des jeweiligen Abkommens bestimmt die Ansässigkeit im Sinne dieses Abkommens. Dies ist ein eigenständiger Prüfungsschritt. Zunächst ist festzustellen, ob die Person nach dem innerstaatlichen Recht jedes der beiden Staaten als ansässig gilt; entsteht dabei ein Konflikt, ist das einschlägige Abkommen anzuwenden.
Was geschieht, wenn eine ausländische Unternehmerin oder ein ausländischer Unternehmer nach Polen zieht?
Die Vorschriften zur steuerlichen Ansässigkeit gelten auch in die entgegengesetzte Richtung. Ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer, Gesellschafter oder Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglieder können polnische Steuerresidenten werden, wenn sie den Mittelpunkt ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen nach Polen verlagern oder sich dort im Steuerjahr mehr als 183 Tage aufhalten.
Grundsätzlich unterliegt ein polnischer Steuerresident der unbeschränkten Steuerpflicht, das heißt, seine Einkünfte werden – vorbehaltlich der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen – unabhängig davon besteuert, wo sie erzielt wurden.
Dies gilt auch für Einkünfte aus außerhalb Polens ausgeübter Geschäftstätigkeit. Für ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer kann dies eine Beurteilung nicht nur der Vergütung oder privater Kapitalanlagen erfordern, sondern auch der ausländischen Geschäftstätigkeit, von Beteiligungen an Gesellschaften und anderer Einkunftsquellen.
Welche steuerlichen Folgen hat es, wenn ein ausländisches Unternehmen von Polen aus geleitet wird?
Eine eigenständige Frage stellt sich, wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer nach Polen zieht, aber weiterhin ein ausländisches Unternehmen leitet. Die steuerliche Ansässigkeit des Inhabers und die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft sind zwei getrennte Fragestellungen. Der Umzug eines Gesellschafters oder Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglieds nach Polen ändert daher nicht automatisch die steuerliche Ansässigkeit der ausländischen Gesellschaft.
Zugleich sieht das polnische Körperschaftsteuergesetz (CIT) vor, dass ein Steuerpflichtiger als in Polen geleitet gelten kann, wenn unter anderem seine laufenden Angelegenheiten in organisierter und dauerhafter Weise in Polen geführt werden. Die regelmäßige Leitung eines ausländischen Unternehmens von Polen aus kann daher eine gesonderte Prüfung nach den CIT-Vorschriften und dem anwendbaren internationalen Steuerabkommen erforderlich machen.
Für ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach Polen ziehen, stellen sich daher zwei getrennte Fragen:
- Werde ich als natürliche Person polnischer Steuerresident?
- Wirkt sich meine Anwesenheit und Tätigkeit in Polen auf die Besteuerung meines ausländischen Unternehmens aus?
Für bestimmte Personen, die ihren Wohnsitz nach Polen verlegen, kann zudem eine gesonderte Prüfung im Hinblick auf die im Einkommensteuergesetz (PIT) vorgesehene Pauschalsteuer auf ausländische Einkünfte für Personen, die ihren Wohnsitz nach Polen verlegen, erforderlich sein. Dabei handelt es sich um ein besonderes, an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes Steuerregime, das nicht automatisch für jede Person gilt, die polnischer Steuerresident wird.
Ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer, die planen, ihre Geschäftstätigkeit von Polen aus auszuüben oder eine Gesellschaft von Polen aus zu leiten, können die Prüfung ihrer steuerlichen Ansässigkeit mit einer Steuerberatung in Polen und einer Beurteilung der mit der Geschäftstätigkeit in Polen verbundenen Pflichten verbinden.
Wie lässt sich ein Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit nachweisen?
Entscheidend ist ein stimmiges Bündel von Nachweisen, das belegt, wo der Steuerpflichtige tatsächlich lebt, seinen Alltag gestaltet und seine wirtschaftliche Tätigkeit konzentriert. Die Dokumentation sollte die tatsächlichen Verhältnisse belegen, nicht ersetzen.
Je nach den Umständen können unter anderem folgende Nachweise dienlich sein:
- eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung;
- ein Mietvertrag oder ein Dokument, das das Eigentum an einer Immobilie belegt;
- örtliche Steuererklärungen und Steuerunterlagen;
- Versicherungs- und Gesundheitsunterlagen;
- Nebenkostenabrechnungen;
- Unterlagen zur Schulbildung der Kinder;
- Aufzeichnungen, mit denen sich die tatsächliche Anzahl der in den jeweiligen Ländern verbrachten Tage feststellen lässt.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer lohnt es sich zudem, die geschäftliche Dimension des Umzugs zu dokumentieren. Relevant können unter anderem der Ort von Geschäftstreffen, der Ort der Leistungserbringung, der Abschluss von Verträgen, die Verwaltung von Vermögenswerten und der Ort der Entscheidungsfindung sein, ebenso wie der Standort von Mitarbeitenden, Kunden und betrieblicher Infrastruktur.
Eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung kann ein wichtiger Nachweis sein, doch die Feststellung der polnischen steuerlichen Ansässigkeit erfordert weiterhin eine Würdigung der tatsächlichen Umstände und gegebenenfalls die Anwendung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens.
Kann sich die steuerliche Ansässigkeit während des Steuerjahres ändern?
Ja. Die steuerliche Ansässigkeit kann sich während des Jahres ändern, wenn sich die für den steuerlichen Wohnsitz einer Person maßgeblichen Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich ändern.
Dies kann bedeuten, dass die Person für einen Teil des Jahres der unbeschränkten Steuerpflicht in Polen unterliegt und nach einem wirksamen Wechsel des Wohnsitzes für weiterhin in Polen steuerpflichtige Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Es ist daher wichtig, das tatsächliche Datum der Änderung der Umstände festzustellen und zu dokumentieren, statt sich allein auf das Datum der Meldung einer neuen Adresse zu stützen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer kann dies bei der Zuordnung von vor und nach dem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit erzielten Einkünften sowie bei der Prüfung möglicher Wegzugsteuerfolgen relevant sein.
Kann die Tätigkeit oder Geschäftsführung aus einem anderen Land eine zusätzliche Steuerpflicht begründen?
Ein Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit kann mehr betreffen als nur die Person, die ins Ausland zieht. Übt eine Unternehmerin, ein Unternehmer, ein Vorstands- bzw. Geschäftsführungsmitglied oder ein Mitarbeitender seine Tätigkeit regelmäßig aus einem anderen Land aus, ist zudem zu prüfen, ob dadurch dort eine Betriebsstätte des Unternehmens entsteht.
Dieses Thema hat mit der Zunahme grenzüberschreitender Remote-Arbeit besondere Bedeutung erlangt. Die Aktualisierung des OECD-Musterabkommens 2025 enthält detailliertere Hinweise dazu, unter welchen Umständen der Wohnsitz einer im Ausland tätigen Person eine Geschäftseinrichtung des Unternehmens darstellen kann.
Die OECD weist darauf hin, dass eine solche Örtlichkeit im Allgemeinen nicht als Geschäftseinrichtung des Unternehmens gilt, wenn eine Person während eines beliebigen, im jeweiligen Steuerjahr beginnenden oder endenden Zeitraums von zwölf Monaten weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für das betreffende Unternehmen von zu Hause oder einem anderen Ort im Ausland aus arbeitet.
Beträgt der Anteil der von dort aus geleisteten Arbeit mindestens 50 %, sind alle maßgeblichen Tatsachen und Umstände eingehender zu prüfen, einschließlich der Frage, ob ein geschäftlicher Grund für die Ausübung der Geschäftstätigkeit von diesem Land aus besteht.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine automatisch aus dem polnischen Recht folgende Schwelle. Das anwendbare Steuerabkommen und die konkreten Umstände sind in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Aus Sicht des Unternehmens kann es daher erforderlich sein, vorab eine steuerliche Prüfung vorzunehmen, wenn einem Inhaber, einer Führungskraft oder einem Mitarbeitenden gestattet wird, über einen längeren Zeitraum im Ausland zu arbeiten.
Wie verhält es sich mit der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und der Sozialversicherung?
Die steuerliche Ansässigkeit und das anwendbare Sozialversicherungssystem sind getrennte Fragestellungen. Ein Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit führt nicht automatisch zur Abmeldung aus dem polnischen Sozialversicherungssystem.
Wird die Tätigkeit in mehreren EU- oder EWR-Staaten oder in der Schweiz ausgeübt, gelten die Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Unter bestimmten Umständen kann zudem eine A1-Bescheinigung relevant sein.
Seit dem 1. Juli 2023 beteiligt sich Polen zudem am Rahmenübereinkommen über regelmäßige grenzüberschreitende Telearbeit. Sind dessen Voraussetzungen erfüllt, kann es möglich sein, im Sozialversicherungssystem des Staates verbleiben, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn die Telearbeit im Wohnsitzstaat mindestens 25 %, aber weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
Das Rahmenübereinkommen gilt jedoch nicht für Selbstständige.
Unternehmen, die Personen beschäftigen, die zwischen Polen und anderen Ländern tätig sind, sollten die steuerliche Prüfung mit Payroll-Services in Polen und einer Beurteilung des anwendbaren Sozialversicherungssystems verbinden.
Wie kann sich ein Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit in Polen auf die Wegzugsteuer auswirken?
Unternehmerinnen, Unternehmer, Gesellschafter sowie Inhaber bedeutender Vermögenswerte sollten vor einem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit zudem prüfen, ob der Umzug eine Besteuerung nicht realisierter Wertsteigerungen auslösen kann, gemeinhin als Wegzugsteuer bezeichnet. Diese Steuer kann unter anderem dann relevant sein, wenn Polen durch einen Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einer künftigen Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verliert.
Für natürliche Personen gelten die Wegzugsteuervorschriften nicht, wenn der gesamte Marktwert der von diesen Vorschriften erfassten, übertragenen Vermögenswerte 4 Mio. PLN nicht übersteigt.
Die Voraussetzungen, der Umfang der erfassten Vermögenswerte und die Abrechnungsregeln werden ausführlicher in unserem Artikel Exit-Steuer in Polen: Wann entsteht die Steuer auf nicht realisierte Gewinne? behandelt.
Es ist wichtig, zwischen der Steuerpflicht selbst und der Zahlungsfrist zu unterscheiden. Die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministers vom 22. September 2025 verlängerte den Zeitraum, für den die Zahlung der Wegzugsteuer durch natürliche Personen gestundet wird.
Verliert der Steuerpflichtige einen der Steuer unterliegenden Vermögenswert ganz oder teilweise vor dem 1. Dezember 2027, fällt die Zahlungsfrist auf den siebten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem dieser Verlust eintritt. In allen anderen Fällen wurde die Frist auf den 31. Dezember 2027 verlängert.
Die Stundung gilt für Steuerbeträge aus monatlichen Erklärungen für Abrechnungszeiträume vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2027. Die Stundung der Zahlungsfrist bedeutet jedoch nicht, dass eine mögliche Wegzugsteuer bei der Planung eines Umzugs außer Acht gelassen werden kann.
Muss nach einem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit das Formular ZAP-3 eingereicht werden?
Das Formular ZAP-3 dient der Aktualisierung der Daten einer natürlichen Person, einschließlich ihrer Wohnanschrift; seine Einreichung ändert jedoch für sich genommen nicht die steuerliche Ansässigkeit.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer hängen die erforderlichen Formalitäten zudem von der Rechtsform und der Art der Geschäftstätigkeit ab. Die Aktualisierung einer Adresse in Steuerunterlagen oder amtlichen Registern ist ein administrativer Schritt, während sich die steuerliche Ansässigkeit nach den tatsächlichen, im Einkommensteuergesetz (PIT) und den anwendbaren internationalen Abkommen festgelegten Umständen bestimmt.
Eine gegenüber einer Behörde gemeldete Datenänderung sollte daher nicht mit dem tatsächlichen Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem sich die steuerliche Ansässigkeit ändert.
Wie sollten sich Unternehmerinnen und Unternehmer auf einen Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit vorbereiten?
Unternehmerinnen und Unternehmer, die zwischen Ländern umziehen, sollten zunächst eine Prüfung sowohl ihrer persönlichen als auch ihrer geschäftlichen Verhältnisse vornehmen.
- Das tatsächliche Umzugsdatum bestimmen – feststellen, wo sich ab diesem Zeitpunkt Wohnsitz, Familie und Alltag der Person befinden.
- Die wirtschaftlichen Bindungen erfassen – einschließlich Geschäftstätigkeit, Gesellschaften, Einkunftsquellen, Vermögenswerten, Investitionen, Bankkonten und Orten der Entscheidungsfindung.
- Das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen prüfen – insbesondere, wenn beide Staaten die Person als steuerlich ansässig behandeln könnten.
- Die Position des Inhabers von der des Unternehmens bzw. der Gesellschaft trennen – ein Wechsel der persönlichen steuerlichen Ansässigkeit bestimmt nicht automatisch, wie das Unternehmen besteuert wird.
- Das Risiko einer Betriebsstätte beurteilen – sowohl dort, wo ein Teil des Unternehmens weiterhin in Polen verbleibt, als auch dort, wo die Geschäftstätigkeit im neuen Land aufgenommen wird.
- Die Wegzugsteuer vor dem Umzug prüfen – insbesondere, wenn die Person Anteile, Wertpapiere oder andere bedeutende Vermögenswerte hält.
- Die Folgen für Sozialversicherung und Payroll bestimmen – dort, wo sich auch die Tätigkeit des Inhabers oder der Führungskraft zwischen den Ländern verlagert.
- Von Beginn an Unterlagen sammeln – die nachträgliche Rekonstruktion der physischen Anwesenheit, unternehmerischer Entscheidungen und tatsächlicher wirtschaftlicher Bindungen kann erheblich schwieriger sein.
Diese Prüfung hilft, eine Situation zu vermeiden, in der eine Unternehmerin oder ein Unternehmer zunächst das Wohnsitzland oder die Art der Unternehmensführung ändert und erst im Anschluss die steuerlichen Folgen dieser Entscheidungen klärt.
Umzug von Unternehmerinnen und Unternehmern | Polen
Umzug ins Ausland? 5 Steuerbereiche, die Unternehmerinnen und Unternehmer prüfen sollten
Ein Wechsel der persönlichen steuerlichen Ansässigkeit verlagert die Besteuerung des Unternehmens nicht automatisch in ein anderes Land.
01
Persönliche steuerliche Ansässigkeit
Wo befindet sich nach dem Umzug der Mittelpunkt der persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen und wie viel Zeit verbringen Sie in Polen?
02
Unternehmensbesteuerung
Wo wird die Geschäftstätigkeit tatsächlich ausgeübt und geleitet — und bleiben Einkünfte in Polen steuerpflichtig?
03
Betriebsstätte
Können ein Büro, Mitarbeitende oder regelmäßige Arbeit aus einem anderen Land zur Entstehung einer Betriebsstätte führen?
04
Wegzugsteuer
Kann der Umzug eine Besteuerung nicht realisierter Wertsteigerungen auslösen? Für natürliche Personen gelten die Vorschriften nicht, wenn der gesamte Marktwert der erfassten Vermögenswerte 4 Mio. PLN nicht übersteigt.
05
Sozialversicherung
Die steuerliche Ansässigkeit und die Sozialversicherung sind getrennte Fragestellungen — prüfen Sie das anwendbare System, A1-Bescheinigungen und die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Tätigkeit.
Ein Umzug kann mehrere voneinander getrennte steuerliche Fragen aufwerfen
Quelle: polnisches Einkommensteuergesetz (PIT) (steuerliche Ansässigkeit, Wegzugsteuer); Körperschaftsteuergesetz (CIT) (Ort der Geschäftsleitung); OECD-Musterabkommen, Aktualisierung 2025.
Was sollten Unternehmerinnen und Unternehmer zur steuerlichen Ansässigkeit in Polen im Blick behalten?
Ein wirksamer Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit ist nicht allein eine Frage des Tagezählens oder der Meldung einer neuen Adresse. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige weiterhin den Mittelpunkt seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen in Polen hat, sowie die Frage, wie seine Position nach dem Recht des anderen Staates und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zu behandeln ist.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer sollte die Prüfung einen Schritt weiter gehen. Die persönliche steuerliche Ansässigkeit des Inhabers, der Ort der Geschäftstätigkeit, das mögliche Risiko einer Betriebsstätte, die Position der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, sowie eine mögliche Wegzugsteuer müssen gesondert beurteilt werden.
Dasselbe gilt für ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach Polen ziehen. Wird die Person polnischer Steuerresident, kann dies die Besteuerung ausländischer Einkünfte berühren, während die Leitung der Angelegenheiten eines ausländischen Unternehmens von Polen aus zusätzliche steuerliche Folgen haben kann.
Betrifft der geplante Umzug einer Unternehmerin oder eines Unternehmers Polen und einen anderen Staat, sollten dessen Folgen vor einem Wechsel des Wohnsitzes oder der Art der Unternehmensführung beurteilt werden. Die Steuerberatung in Polen kann eine Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit, des anwendbaren internationalen Steuerabkommens, des Betriebsstättenrisikos sowie der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Pflichten umfassen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder zusätzliche Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren:
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