Umsatzsteuer-Registrierungsservice in Polen

/ Full Service USt. Compliance

Wer muss sich für die polnische Mehrwertsteuer registrieren lassen?

Polnische Gebietskörperschaften

Wenn Ihr Unternehmen im vergangenen Kalenderjahr in Polen steuerpflichtige Leistungen im Sinne des polnischen Mehrwertsteuergesetzes erbracht hat, die 150.000,00 PLN (ohne Steuern) übersteigen, sind Sie verpflichtet, sich für die polnische Mehrwertsteuer zu registrieren und Rechenschaft abzulegen. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Geschäftstätigkeit im laufenden Jahr aufnehmen und der Schwellenwert von 150.000,00 PLN (im Verhältnis zur Dauer der steuerpflichtigen Leistungen) im Laufe des Jahres überschritten wird. Wenn Sie unterhalb des Schwellenwerts für die Registrierung handeln, können Sie sich freiwillig für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen oder bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, gilt der oben genannte Schwellenwert überhaupt nicht.

Nicht-polnische Einrichtungen

Nicht-polnische Unternehmen, die in Polen steuerpflichtige Leistungen erbringen, sind verpflichtet, sich unabhängig von ihrem steuerpflichtigen Umsatz für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen.

Nicht-polnische Einrichtungen müssen sich jedoch nicht registrieren lassen, wenn sie nur bestimmte Tätigkeiten ausüben, wie z. B.:

  • Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Mehrwertsteuer vom Kunden beglichen wird (Reverse Charge);
  • Dienstleistungen, bei denen die Mehrwertsteuer vom Kunden abgeführt wird (Reverse Charge).

Wenn Ihr Unternehmen in Polen nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, aber Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an Kunden in Polen verkauft und liefert, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind (Fernverkauf), und der Wert dieser Verkäufe den Schwellenwert von 160.00,00 PLN übersteigt, ist Ihr Unternehmen verpflichtet, sich in Polen für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen und darüber Rechenschaft abzulegen.


MwSt-Registrierung

Wenn das Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist, muss es sich in Polen bei den örtlichen Steuerbehörden für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, um eine Registrierungsnummer zu erhalten. Wenn der Jahresumsatz eines Unternehmens weniger als 50.000,00 PLN (11.500,00 EUR) beträgt, ist eine Mehrwertsteuerregistrierung in Polen nicht erforderlich. Das Verfahren kann jedoch unmittelbar nach Erhalt der Bescheinigung über die Eintragung beim Nationalen Gerichtsregister durchgeführt werden. Der Antrag sollte einen Auszug aus der Gründungsurkunde des Unternehmens, die Registrierungsbescheinigung und ein Standardformular enthalten, das von den Geschäftsführern des Unternehmens ausgefüllt werden muss.

Wenn Sie Ihr Unternehmen in Polen für die Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen, können wir Ihnen helfen.

Erforderliche Dokumente für die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in Polen:

  • Original des Gesellschaftsvertrags Ihres Unternehmens, übersetzt in die polnische Sprache durch einen polnischen vereidigten Übersetzer;
  • Originaler und aktueller Auszug aus dem Handelsregister Ihres Landes, der bestätigt, dass ein solches Unternehmen existiert, übersetzt von einem polnischen vereidigten Übersetzer in die polnische Sprache;
  • Original der Bestätigung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in Ihrem Land, übersetzt in die polnische Sprache durch einen polnischen vereidigten Übersetzer;
  • Vereinbarung mit einer Bank in Polen, die bestätigt, dass das Unternehmen ein Bankkonto eröffnet hat;
  • Vereinbarung mit der Buchhaltungsstelle in Polen;
  • Vereinbarungen mit polnischen Kunden und/oder Beschreibung der Aktivitäten in Polen;
  • Vollmacht für uns ausgestellt von einer bevollmächtigten Person, die in den Gerichtsregistern aufgeführt ist;
  • Stempelgebühr 170,00 PLN;
  • VAT-R form – will be filled out by getsix®;
  • VAT-UE-Formular – wird von getsix® ausgefüllt;
  • NIP-2-Formular – wird von getsix® ausgefüllt.

Bitte beachten Sie, dass das Zulassungsverfahren etwa 4 Wochen nach Eingang aller oben genannten Unterlagen dauert.


Polen führte 1993 sein Mehrwertsteuersystem ein, teilweise im Vorgriff auf seinen Beitritt zur Europäischen Union. Die Mehrwertsteuer ersetzte die alte Verkaufssteuer sowjetischer Prägung. Auf lokaler Ebene ist sie als podatek od towarów i usług bekannt.

Das polnische Mehrwertsteuersystem wurde 2004 mit dem vollständigen Beitritt Polens zur EU aktualisiert. Dies beinhaltete die Umsetzung aller Vorschriften der EU-Mehrwertsteuerrichtlinien in Bezug auf Mehrwertsteuerregistrierung, -erklärung, -einhaltung, innerstaatliche und damit verbundene Anforderungen. Das polnische Mehrwertsteuergesetz von 2004 enthält die meisten Vorschriften zur Mehrwertsteuer. Es wird durch verschiedene Anweisungen und das Gesetz über die Steuerverordnung von 1997 gestützt. Das Finanzministerium ist für die Verwaltung der Mehrwertsteuerregelung zuständig.

Ausländische Unternehmen, die in Polen steuerpflichtige Lieferungen von Waren und Dienstleistungen erbringen, können verpflichtet werden, sich als nichtansässiger Unternehmer für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen und alle Buchhaltungs- und Zahlungsanforderungen zu erfüllen.

Sollten Sie sich für die polnische Mehrwertsteuer registrieren lassen?

Polen legt eine Reihe von Situationen fest, in denen sich ausländische Unternehmen für die Mehrwertsteuer registrieren lassen sollten. Es folgt damit vielen der anderen EU-Mitgliedstaaten:

  • Einfuhr von Waren nach Polen von außerhalb der EU – beachten Sie, dass es eine Reihe von Situationen gibt (z. B. Weiterlieferung), in denen die Anforderungen vereinfacht sind;
  • Kauf und Verkauf von Waren innerhalb Polens;
  • Lieferung von Waren an Privatpersonen über das Internet, die einer Mehrwertsteuerregistrierungsschwelle unterliegt;
  • Lagerung von Waren in Lagern als Konsignationslager für Kunden;
  • Durchführung von Live-Veranstaltungen und Shows mit kostenpflichtigem Eintritt an der Tür;
  • Wenn ein Unternehmen ansonsten ein nicht umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, aber in Polen Dienstleistungen im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erhält;
  • Die Selbstversorgung mit Waren.

Abmeldung von der Mehrwertsteuer

Es ist wichtig, dass Sie sich vergewissern, ob Ihr Unternehmen in Polen umsatzsteuerpflichtig ist oder ob es ratsam ist, sich von der Umsatzsteuerpflicht in Polen abzumelden.

getsix® bietet Ihnen ein komplettes Paket für den Fall, dass Sie die Umsatzsteuerregistrierung in Polen aufheben müssen. Wir helfen Ihnen bei der Feststellung, ob eine Abmeldung von der Umsatzsteuer erforderlich ist, da Ihre Umsatzsteuererklärung in Polen möglicherweise nicht mehr erforderlich ist. Da ein bereits als EU-Mehrwertsteuerpflichtiger registriertes Unternehmen, das keine innergemeinschaftlichen Umsätze mehr tätigt, verpflichtet ist, dies den Steuerbehörden mitzuteilen, stellen Sie bitte sicher, dass Sie uns über die Fakten informieren, die sich auf Ihre innergemeinschaftliche Berichterstattung in Polen auswirken können.


Gibt es Vereinfachungen, mit denen vermieden werden könnte, dass sich ein ausländisches Unternehmen für die Mehrwertsteuer registrieren lassen muss?

Wenn Ihr Unternehmen in Polen Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, sind Sie verpflichtet, sich für die polnische Mehrwertsteuer registrieren zu lassen und darüber Rechenschaft abzulegen. Die Registrierung für die polnische Mehrwertsteuer ist jedoch nicht erforderlich, wenn Sie bestimmte Leistungen erbringen (wenn die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft gilt).

Triangulation

Wenn Ihr Unternehmen ein Zwischenlieferant für einen polnischen Käufer von Waren ist, die Sie von einem Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Ihrem eigenen erwerben und von dort nach Polen geliefert werden, kann die fällige Mehrwertsteuer vom polnischen Käufer abgerechnet werden. Ihr Unternehmen ist in diesem Fall auch nicht verpflichtet, sich für die polnische Mehrwertsteuer registrieren zu lassen. Beachten Sie, dass diese Bestimmungen besonderen Anforderungen unterliegen und Sie daher sorgfältig prüfen sollten, ob Sie sie einhalten.

Abrufbare Bestände

Ausländische Unternehmen, die Waren an ein Lager eines polnischen Käufers liefern und diese Waren in dem Moment liefern, in dem sie vom Käufer aus dem Lager an die Produktionslinie gebracht werden, sind nicht verpflichtet, sich in Polen für die Mehrwertsteuer zu registrieren. Die Verpflichtung zur Abführung der Mehrwertsteuer in Bezug auf innergemeinschaftliche Erwerbe wird auf den polnischen Käufer der Waren verlagert. Auch für diese Bestimmungen gelten besondere Anforderungen, so dass Sie sorgfältig prüfen sollten, ob Sie sie einhalten.

Umgekehrte Ladung

Ab dem 01. April 2013 muss die Mehrwertsteuer auf inländische Warenlieferungen, die von nicht in Polen ansässigen Unternehmen (die weder einen Sitz noch eine feste Niederlassung in Polen haben und nicht für Mehrwertsteuerzwecke in Polen registriert sind) an in Polen ansässige Unternehmen erbracht werden, von diesen polnischen Unternehmen (Käufern) beglichen werden. Das bedeutet, dass ausländische Unternehmen, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke in Polen registriert sind, wenn sie inländische Warenlieferungen an polnische Unternehmen durchführen, keine Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausweisen dürfen. Die Mehrwertsteuer sollte von den Käufern im Wege der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft abgeführt werden.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in den Fällen, in denen die Dienstleistungen von nicht in Polen ansässigen Unternehmen (die weder einen Sitz noch eine feste Niederlassung in Polen haben) für einen in Polen für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Käufer erbracht werden, unabhängig davon, ob der ausländische Dienstleistungserbringer für Mehrwertsteuerzwecke in Polen registriert ist. Die oben genannte Regel gilt nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Immobilien, wenn der Dienstleister für polnische Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.

Referenzen

Ich möchte mich auf diesem Weg nochmals ausdrücklich für die sehr gute Zusammenarbeit, die rasche Zusammenstellung und Ausarbeitung der Daten und die Unterstützung für die Gesellschafterversammlung bedanken. Ich hoffe doch, dass wir uns spätestens zur Besprechung des nächsten Abschlusses auch wieder einmal persönlich treffen können.

Elisabeth Neumann , I.G. Pflanzenzucht GmbH
Prokuristin

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Zuletzt aktualisiert: 05.11.2024

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