Arbeitseinkommen in Polen unterliegen einem progressiven Steuersatz von bis zu 32% auf ein Jahreseinkommen von über etwa 20.000 € im Jahr (2009). Diese Einkommen unterliegen in der Regel ebenfalls der polnischen Sozialversicherungsabgabepflicht mit einem Satz von ca. 13% für Arbeitnehmer und 18% bis 20% für Arbeitgeber. Allerdings haben Expatriates die Möglichkeit, ihre polnischen Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zu reduzieren, z.B. aufgrund individueller Verpflichtungen, Bedürfnisse seines Arbeitgebers und rechtlicher Anforderungen. Darüber hinaus sind steuerliche Auswirkungen des Expatriates in dessen Heimatland zu berücksichtigen.
Hierzu können verschiedene Besteuerungsarten in Betracht gezogen werden:
20% Pauschalbesteuerung
Expatriates, die nicht in Polen steueransässig sind, können von einer 20%-Pauschalsteuer profitieren. Als nicht-steueransässig gelten solche Expatriates, deren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt sich nicht in Polen befinden. Als Beurteilungskriterien gelten die jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, einschließlich Familie und Eigentum. Dieser Vorzugssteuersatz kann nur für bestimmte Einkommensarten herangezogen werden, z.B. bei Verwaltungsratshonoraren und Einkommen aus persönlichen Dienstleistungen oder einem Managementvertrag. In einigen Fällen besteht keine Sozialversicherungsbeitragspflicht.
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Urheberrechte
Ein Urheberrechtssteuer ist dann begründet, wenn die Arbeit eines Expatriates kreativer Art ist und somit dem Urheberrecht unterliegt (z.B. Meinungen, Präsentationen, Strategien, Richtlinien, Verfahren etc.). Die Expatriates können aber im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit dieser Besteuerungsart eingestellt werden. Der Hauptvorteil liegt darin, dass das Einkommen, das für eine Übertragung der Urheberrechte des entsandten Mitarbeiters an den Arbeitgeber abgeleitet wurde, einer 50%-Kostenreduzierung unterliegt. Die Sozialversicherungskosten werden nicht reduziert.
Selbstbeschäftigung
Expatriates, die auf eigene Rechnung arbeiten, werden steuerlich wie Unternehmer gehandhabt. Ihre Sozialversicherungskosten fallen weit niedriger aus, als für beschäftigte Mitarbeiter. Die Beitragsgrundlage errechnet sich auf einem fiktiven, nicht auf dem tatsächlichen Einkommen. Außerdem sind die Abzüge auf die tatsächlichen Kosten, die auf Erwerbseinnahmen anfallen, nicht beschränkt. Solche ,Unternehmer‘ können außerdem, unter bestimmten Voraussetzungen, statt der progressiven Besteuerung einen pauschalen Steuersatz von 19% wählen.
Für das Unternehmen, das diesen Subunternehmer einstellt, ist es nicht erforderlich Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auch die Teilhaber einer Handelsgesellschaft können von diesen Bestimmungen profitieren.
Privatrechtliche Verträge
Zu den privatrechtlichen Verträgen zählen persönliche Dienstleistungsverträge und Werkverträge. Der Hauptvorteil solcher Verträge besteht in einem 20%-Abzug vom erwirtschafteten Umsatz. Zivilrechtliche Verträge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und eine Rechtfertigung hängt von der Art der Tätigkeit des Expatriates ab. In einigen Fällen besteht Sozialversicherungspflicht.
Mitarbeiteraktienprogramme
Im Allgemeinen wird das Einkommen der Mitarbeiter aus dem Erwerb von Vorzugsaktien im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms als Arbeitslohn gewertet. In bestimmten Fällen kann dieses Einkommen aber als Kapitalgewinn pauschal mit einem 19%-Steuersatz besteuert werden. Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Sozialversicherung.
Sozialversicherungsoptimierung
Einige der oben genannten Besteuerungsarten senken die Sozialversicherungskosten für Expatriates und Arbeitgeber. Allerdings kann eine Sozialversicherungskostenminderung auch für regelmäßige Arbeitseinkommen, unter Anwendung von Sozialbeitragsbefreiungen erreicht werden, welche auf den EU-Regelungen oder den bilateralen Abkommen, die Polen mit verschiedenen Ländern abgeschlossen hat, basieren.