Rechnungsstellung in Polen in Kürze
Transaktionen zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen müssen mit einer Mehrwertsteuerrechnung (Faktura VAT) dokumentiert werden. Die Rechnung darf frühestens 60 Tage vor der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen ausgestellt werden, jedoch nicht später als am 15. Tag des Folgemonats der Lieferung oder Dienstleistung. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel.
Für die folgenden Arten von Transaktionen muss die Rechnung wie folgt ausgestellt werden:
- 30 Tage nach dem Tag der Leistungserbringung – für Bau- oder Bau- und Montageleistungen;
- 60 Tage nach dem Tag der Warenübergabe – für der Lieferung gedruckter Bücher;
- 90 Tage nach der Leistungserbringung – bei Tätigkeiten, die das Drucken von Büchern betreffen, ausgenommen Landkarten und Flugblätter sowie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine (mit Ausnahme von Leistungen, die als Einfuhr von Dienstleistungen gelten);
- 7 Tage nach dem vertraglich vereinbarten Rückgabedatum – für den Fall, dass der Käufer die pfandpflichtige Mehrwegverpackungen nicht zurückgibt. Falls im Vertrag kein Rückgabedatum angegeben ist, muss die Rechnung spätestens 60 Tage nach Übergabe der Verpackung ausgestellt werden;
- nach Ablauf des Zahlungsziels – in anderen festgelegten Fällen, z. B. bei der Lieferung von Strom oder der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen.
Gleichzeitig sollte die Rechnung gemäß der Verordnung des polnischen Finanzministers vom 28. März 2011 über die Erstattung der Steuer an bestimmte Steuerpflichtige, die Ausstellung von Rechnungen, die Art ihrer Aufbewahrung und die Liste der Waren und Dienstleistungen, für die die Umsatzsteuerbefreiung nicht gilt, mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- den vollständigen oder abgekürzten Namen des Verkäufers und des Käufers sowie deren Adressen;
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern des Verkäufers und Käufers;
- eine fortlaufende Rechnungsnummer mit der Bezeichnung „FAKTURA VAT“;
- den Tag, Monat und das Jahr der Rechnungsausstellung sowie, sofern dieses Datum vom Leistungsdatum abweicht, auch das Leistungsdatum. Bei fortlaufenden Verkäufen darf der Steuerpflichtige lediglich den Monat und das Jahr des Verkaufs angeben, sofern auch das Rechnungsdatum angegeben ist;
- die Bezeichnung (Art) der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen;
- die Maßeinheit und Menge der gelieferten Waren bzw. den Umfang der erbrachten Dienstleistungen;
- den Einzelpreis der Ware oder Dienstleistung ohne Umsatzsteuer (Nettopreis);
- den Wert der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer (Nettowert);
- die geltenden Umsatzsteuersätze;
- den Gesamtwert der Nettoverkäufe, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Steuersätzen sowie nach steuerbefreiten und nicht steuerpflichtigen Umsätzen;
- den Betrag der fälligen Umsatzsteuer auf den Gesamtwert der Nettoverkäufe, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen;
- den Gesamtbetrag der Forderung einschließlich der fälligen Umsatzsteuer.
Der Betrag der fälligen Mehrwertsteuer sollte immer in polnischer Währung (PLN) angegeben werden, auch wenn der Zahlungsbetrag in einer Fremdwährung angegeben ist.