Gesellschaftsformen in Polen

/ Geschäfte machen in Polen

Nach dem polnischen Rechtsrahmen können wirtschaftliche Tätigkeiten in vielfältiger Weise ausgeübt werden. Nachfolgend finden Sie kurze Angaben zu den Merkmalen und wichtigsten Informationen über die einzelnen Unternehmensformen in Polen.


Einzelunternehmen (Selbständige; Einzelunternehmer)

Die am häufigsten gewählte Rechtsform für eine unternehmerische Tätigkeit. Die mit der Gründung eines Einzelunternehmens verbundenen Formalitäten sind völlig unproblematisch. Damit eine Privatperson ihre einzige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben darf, muss sie in das entsprechende Register eingetragen sein, d.h. einen entsprechenden Antrag stellen (kostenlos - Antrag auf Eintragung in das Zentrale Register für Unternehmensaktivitäten und -informationen, CEIDG). Unternehmer, die beabsichtigen, in dieser Form tätig zu werden, müssen weder erhebliche Registrierungskosten aufwenden noch über ein solides Anfangskapital verfügen. Eine Privatperson, die ihr Geschäft in dieser Form führt, haftet jedoch unbeschränkt persönlich für alle Verpflichtungen, die sich aus der Tätigkeit ihres Unternehmens ergeben. Sie hat auch das ausschließliche Recht, ihr Unternehmen zu vertreten. Dieses Formular ist nur Bürgern der EU- und EWR-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Staatsangehörige von Drittstaaten sind verpflichtet, Sondergenehmigungen einzuholen.


Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Im Gegensatz zu dem, was die Bezeichnung vermuten lässt, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine unabhängige Wirtschaftseinheit, sie hat keine Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich lediglich um eine vertragliche Beziehung, d.h. um einen schriftlichen Vertrag zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Organisationen, die eine Partnerschaft mit dem Ziel bilden, ihre Geschäftstätigkeit gemeinsam auszuüben. Handelt es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen, muss der Name mindestens die Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter enthalten, ergänzt durch den Namen "spółka cywilna" oder die Abkürzung (sc.). Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist kein Anfangskapital erforderlich. Jeder Partner ist berechtigt und verpflichtet, die Angelegenheiten der Gesellschaft zu leiten und die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Die Gesellschafter haften persönlich, gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft selbst muss nicht registriert werden, aber jeder Partner ist verpflichtet, eine solche Registrierung vorzunehmen. Die Rechnungslegung von Unternehmen wird vereinfacht, wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind und das Vorjahreseinkommen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. In anderen Fällen wird eine vollständige Buchführung beibehalten. Diese Form der Geschäftstätigkeit steht nur Bürgern der EU- und EWR-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Staatsangehörige von Drittstaaten sind verpflichtet, Sondergenehmigungen einzuholen.


Kommerzielle Partnerschaften (Handelsrechtliche Gesellschaften: Personengesellschaften)

Handelsgesellschaften sind im Gegensatz zu zivilrechtlichen Partnerschaften autonome Wirtschaftssubjekte, die keine juristischen Personen sind, aber nach geltender Gesetzgebung bestimmte wesentliche Merkmale von juristischen Personen haben. Diese Partnerschaften können Titel, Vertragsverpflichtungen, Klagen und Klagen in ihrem eigenen Namen erwerben. Personenhandelsgesellschaften als Unternehmer müssen in das Unternehmerverzeichnis des Nationalen Gerichtsregisters (KRS) eingetragen werden. Handelsrechtliche Gesellschaften werden unterteilt in: Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Personengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) und Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft - S.A. und Gesellschaft mit beschränkter Haftung - z o.o.).


Eingetragene Partnerschaft (Offene Handelsgesellschaft)

Die offene Handelsgesellschaft ist die einfachste Rechtsform einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die durch das Gesetzbuch für Handelsgesellschaften geregelt wird und bei der die persönliche Komponente, nämlich die Gesellschafter, im Vordergrund steht. Mindestens zwei Gesellschafter (natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Organisationen). Eine Urkunde über eine eingetragene Gesellschaft sollte schriftlich vollzogen werden, es sei denn, die Urkunde verpflichtet den Partner zur Lieferung einer Einlage, für die eine besondere Form vorgeschrieben ist, z.B. für die Einbringung von Grundstücken in die Gesellschaft, die Urkunde muss als notarielle Urkunde vollzogen werden. Eine Eintragung in das Landesgerichtsregister ist ebenfalls erforderlich. Der Name der Gesellschaft sollte den Namen mindestens eines Gesellschafters oder den Namen der Gesellschaft sowie die Bezeichnung "spółka jawna" oder "sp. j." enthalten. Die Partner leisten Beiträge zur Partnerschaft. Der Wert dieser Beiträge muss definiert werden, aber es ist kein Mindestanfangskapital erforderlich. Wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Jeder Partner haftet für die Verpflichtungen der Partnerschaft ohne Einschränkung, mit seinem gesamten Eigentum, gemeinsam mit den übrigen Partnern und mit der Partnerschaft. Diese Haftung wird jedoch als subsidiäre Haftung definiert, was bedeutet, dass ein Gläubiger einer Personengesellschaft eine Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Partners durchführen kann, wenn sich die Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen der Personengesellschaft als unwirksam erweist. Diese Form der Geschäftstätigkeit steht nur Bürgern der EU- und EWR-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Staatsangehörige von Drittstaaten sind verpflichtet, Sondergenehmigungen einzuholen.


Professionelle Partnerschaft

Eine Personengesellschaft ist eine besondere Art von Unternehmen. Ihre Gründer können nur Privatpersonen sein, die zur Ausübung der in Artikel 88 des Handelsgesetzbuches genannten freien Berufe auszuüben, darunter: Rechtsanwalt, Apotheker, Architekt, Bauingenieur, vereidigter Übersetzer usw.

Die Voraussetzung für die Gründung einer Partnerschaft ist die Erstellung des Partnerschaftsvertrags in Form einer notariellen Urkunde und seine Eintragung in das nationale Gerichtsregister. Die wesentliche Substanz des Unternehmens besteht typischerweise aus den Beiträgen der Gesellschafter, ohne einen bestimmten Mindestbetrag des Gründungskapitals für eine Personengesellschaft. Eine besondere Eigenschaft einer Personengesellschaft ist eine spezifische Regelung der Haftungsregel. Jeder Gesellschafter nur für die Folgen seines eigenen Handelns haftbar gemacht werden, kann aber nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftbar gemacht werden, die sich aus den Handlungen anderer Gesellschafter, sowie für die Verpflichtungen der Gesellschaft, die sich aus dem Handeln oder Verzug der von der Gesellschaft beschäftigten und einem anderen Gesellschafter untergeordneten Personen ergeben. Die Buchführung einer Personengesellschaft kann in Form einer vollständigen oder vereinfachten Buchführung erfolgen. Der Name der Partnerschaft sollte den Namen mindestens eines Partners mit der Bezeichnung "und Partner" oder "und Partner" oder der Bezeichnung "Partnerschaft" sowie die Angabe des in der Partnerschaft ausgeübten freien Berufs (z. B. "Architekten") enthalten.Diese Form der Geschäftstätigkeit steht nur Bürgern der EU- und E WR-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Staatsangehörige von Drittstaaten sind verpflichtet, Sondergenehmigungen einzuholen.


Kommanditgesellschaft

Dies ist eine spezifische Form einer Handelsgesellschaft, die sich durch die Anwesenheit von zwei Arten von Partnern auszeichnet: Kommanditisten und Komplementärinnen. Sie ist eine gute Rechtsform für Unternehmen mit unterschiedlichem Finanzpotenzial. Ein Kommanditist ist der Partner, der für die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern (nur bis zur Höhe der in der Partnerschaftsurkunde festgelegten Kommanditsumme haftet). Der Name muss den Familiennamen oder den vollständigen Namen mindestens eines Komplementärs sowie die Bezeichnung "spółka komandytowa" oder "sp. k." enthalten. Der Name darf nicht den Namen oder die Geschäftsbezeichnung eines Kommanditisten enthalten. Die Urkunde einer Kommanditgesellschaft wird in Form einer notariellen Urkunde erstellt. Die Partner leisten Beiträge zur Partnerschaft. Der Wert dieser Einlagen muss definiert werden, aber – wie bei einer eingetragenen Partnerschaft – ist kein Mindestgrundkapital erforderlich. Die Aufteilung der Haftung der Gesellschafter hängt mit dem Umfang ihrer Befugnisse zusammen, die Angelegenheiten der Gesellschaft zu regeln und die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Ein Kommanditist kann die Gesellschaft nur als Bevollmächtigter vertreten und ist weder befugt noch verpflichtet, die Angelegenheiten der Gesellschaft zu regeln. Die Komplementärin ist für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft und die Vertretung der Gesellschaft nach außen verantwortlich. Diese Form der Geschäftstätigkeit steht den Bürgern aller Staaten zur Verfügung. Ähnlich wie bei den vorherigen Gesellschaftsformen hat die Kommanditgesellschaft keine Rechtspersönlichkeit, so dass die Gesellschafter die Einkommensteuer zahlen. Eine vollständige Buchführung ist erforderlich.

Eine interessante Version einer Kommanditgesellschaft, die in vielerlei Hinsicht vorteilhaft ist, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung & co. limited partnership. In dieser spezifischen Organisationsform ist der Kommanditist eine Privatperson – Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst wird zum Komplementär.


Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine eigenständige Gesellschaftsform des Handelsrechts (obwohl der Gesetzgeber sie als Personengesellschaft einstuft). Sie enthält Merkmale von zwei Gesellschaftstypen - Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Bei dieser Art von Partnerschaft ist mindestens ein Partner der Komplementär, der vor den Gläubigern uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und mindestens ein Partner ist Gesellschafter. Die Grundlage für die Tätigkeit des Unternehmens ist die Satzung in Form einer notariellen Urkunde und die Eintragung in das nationale Gerichtsregister. Eine Kommanditgesellschaft ist die einzige Gesellschaftsform, bei der mindestens 50 000 PLN Anfangskapital aufgebracht werden müssen. Daher wird diese Partnerschaft höher aktiviert als jede der bestehenden Gesellschaftsformen. Die Gesellschaft wird nach außen durch persönlich haftende Gesellschafter vertreten, während die Gesellschafter weder für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften noch an der Führung der Gesellschaft beteiligt sind (sie dürfen die Gesellschaft nur als Bevollmächtigte vertreten). Der Name muss den Familiennamen oder den vollständigen Firmennamen mindestens eines Komplementärs sowie die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder "S.K.A." enthalten. Der Name darf nicht den Namen oder die Firmenbezeichnung des Gesellschafters enthalten. Interessanterweise kann ein Komplementär (durch Einzahlung in das Kapital der Gesellschaft) den Status eines Aktionärs erhalten. Im Gegenzug kann ein Aktionär den Status eines Komplementärs erhalten - der Name der Partnerschaft muss den Namen oder die Firma des Aktionärs enthalten. Die Partnerschaft unterliegt der Körperschaftssteuer. Diese Form der Geschäftstätigkeit steht den Bürgern aller Staaten zur Verfügung.


Handelsgesellschaften (Handelsrechtliche Gesellschaften: Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

Neben den Personengesellschaften sieht der polnische Rechtsrahmen zwei weitere Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit vor, nämlich Gesellschaften mit Stammkapital: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) und eine Aktiengesellschaft (S.A.). Ihr Ziel ist es, umfangreichere Operationen durchzuführen als Partnerschaften.

Aktiengesellschaften sind insbesondere für die Abwicklung großer wirtschaftlicher Vorhaben geeignet, die eine Beteiligung mit erheblichem Eigenkapital erfordern. Beide Arten von Unternehmen sind juristische Personen, agieren als selbständige Unternehmer und müssen daher in das Unternehmerverzeichnis des Landesgerichtsregisters eingetragen werden.

Unternehmen sind die am häufigsten gewählten Formen der Geschäftstätigkeit in Polen. Der Faktor, der stark zu ihrer Beliebtheit beiträgt, ist unter anderem die Begrenzung der persönlichen Haftung der Aktionäre auf die Höhe ihrer jeweiligen Einlagen zur Deckung des Grundkapitals.


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (z o.o.)

Diese Art von Organisation wird am häufigsten von Personen gewählt, die eine kleine oder mittlere unternehmerische Tätigkeit ausüben wollen. Obwohl diese Art von Unternehmen von Dritten geführt werden kann, die keine Aktionäre sind, ist es üblich, leitende Funktionen an einen oder mehrere Aktionäre zu übertragen, wenn man bedenkt, dass sie sich stärker in die laufenden Angelegenheiten des Unternehmens einbringen. Die Gesellschaft haftet in erster Linie mit ihrem eigenen Vermögen. Die Mitglieder der Geschäftsführung haften gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es ist mindestens ein Gründer erforderlich (natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Organisationseinheit). Der Gründer kann nicht nur eine Ein-Personen-GmbH sein. Eine Gründungsurkunde einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollte als notarielle Urkunde ausgeführt werden. Innerhalb von 6 Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung muss das Unternehmen in das nationale Gerichtsregister eingetragen werden. Die Gesellschafter leisten Einlagen in die Gesellschaft, die das Grundkapital (Grundkapital) decken. Ihr Mindestbetrag beträgt 5 000 PLN, wodurch die vermögensrechtliche Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der Kapitaleinlage in die Gesellschaft beschränkt ist. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Ein-Personen- oder Mehr-Personen-Gesellschaft geführt werden. Es gibt keine Beschränkungen, die den Erwerb der gesamten Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Einzelaktionär verhindern. Im Gegensatz zu Personengesellschaften agieren Unternehmen als juristische Personen über ihre Organe. Die Organe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind: eine Hauptversammlung der Gesellschafter und ein Vorstand sowie Aufsichtsorgane, die nur unter bestimmten Umständen obligatorisch sind (ein Aufsichtsrat und/oder ein Revisionsausschuss). Die Kompetenzbereiche der einzelnen Organe der Gesellschaft sind durch Gesetz gegliedert und können in der Gründungsurkunde weiter geregelt werden. In jedem Fall leitet der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft. In diesem Fall sind eine vollständige Buchführung und die Einreichung von Jahresabschlüssen erforderlich. Die Gesellschafter müssen auch PIT auf ausgeschüttete Dividenden zahlen. Der Name einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss nicht die Namen der Gesellschafter enthalten, er kann frei gewählt werden, muss aber den Begriff "spółka z ograniczoną odpowiedzialnością" oder "spółka z o.o." oder "sp. z o.o." enthalten. Diese Form der Geschäftstätigkeit steht den Bürgern aller Staaten zur Verfügung.


Aktiengesellschaft (S.A.)

Eine Aktiengesellschaft (S.A.) ist ein Unternehmen, das in der Lage ist, in relativ kurzer Zeit und zu relativ geringen Kosten signifikantes Eigenkapital von einer großen Gruppe von Investoren zu erhalten. Daher wird diese Form am häufigsten bei großen Wirtschaftsunternehmen verwendet, die an die Börse gehen wollen. Charakteristisch für diese Gesellschaft ist die absolute Trennung von Leitungsfunktionen und Beteiligungsfunktionen – in Aktiengesellschaften wird die tägliche Geschäftsführung von einer oder mehreren auf Managementtätigkeiten spezialisierten Personen wahrgenommen. Da die Aktionäre nicht direkt in der Unternehmensführung tätig sind, sind sie in der Lage, ihre Portfolios zu diversifizieren und ihr Kapital in vielen Geschäftsbereichen gleichzeitig einzusetzen. Die Gesellschaft haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Die Aktionäre tragen nur das Risiko, ihre Anteile an der Gesellschaft zu verlieren. Eine weitere wichtige Eigenschaft einer Aktiengesellschaft ist die uneingeschränkte Übertragbarkeit der Aktien der Gesellschaft.

Die Satzung einer Aktiengesellschaft sollte als notarielle Urkunde ausgeführt werden und in das nationale Gerichtsregister eingetragen werden. Die Unterzeichner dieser Urkunde werden zu den Gründern der Aktiengesellschaft. Danach leisten die Aktionäre Einlagen zur Deckung des Grundkapitals. Der Mindestwert des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft beträgt 100 000 PLN. Wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann eine Aktiengesellschaft nicht allein von einer Ein-Aktionärs-GmbH gegründet (gegründet) werden. Eine Aktiengesellschaft handelt durch ihre Organe in der in der jeweiligen Satzung. Dazu gehören: die Hauptversammlung (der Aktionäre), der Vorstand und der Aufsichtsrat, der im Gegensatz zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung obligatorisch ist. Die Buchhaltung einer Aktiengesellschaft muss nach der vollständigen Buchführung geführt werden. Die Jahresabschlüsse werden von einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Name kann frei gewählt werden, muss aber die Bezeichnung "spółka akcyjna" oder "S.A." enthalten. Diese Form der Geschäftstätigkeit steht den Bürgern aller Staaten zur Verfügung.


Niederlassung und Repräsentanz eines ausländischen Unternehmers in Polen

Niederlassung

Ein ausländischer Unternehmer kann auf Gegenseitigkeit eine Zweigniederlassung auf dem Gebiet Polens eröffnen, d.h. eine eigenständige und organisatorisch unabhängige Tätigkeit des Unternehmers, die außerhalb seines Firmensitzes ausgeübt wird. Die wichtigste Eigenschaft einer Zweigniederlassung ist, dass sie keine Rechtspersönlichkeit hat, sondern im Rahmen der Rechtspersönlichkeit des ausländischen Unternehmers operiert, der die Zweigniederlassung gegründet hat. Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers muss in das Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters eingetragen werden, und die Kosten für das Registrierungsverfahren sind die gleichen wie bei Handelsgesellschaften. Die Registrierung erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses zur Gründung einer Zweigniederlassung bei gleichzeitiger Registrierung der Daten des ausländischen Unternehmers (einschließlich der Vorlage der Satzung und einer Kopie der entsprechenden Registrierung für den ausländischen Unternehmer). Der ausländische Unternehmer muss seinen Bevollmächtigten in der Zweigniederlassung bestellen. Diese Person ist berechtigt und ermächtigt, innerhalb der Zweigniederlassung zu arbeiten, jedoch nur für und im Namen des ausländischen Unternehmers. Eine Niederlassung hat keinen eigenen Firmennamen und identifiziert sich am Markt mit dem Firmennamen des ausländischen Unternehmers. Eine Zweigniederlassung hat ihr eigenes Eigentum und daher ist der ausländische Unternehmer verpflichtet, für die Zweigniederlassung nach polnischen Rechnungslegungsgesetzen getrennte Bücher in polnischer Sprache zu führen. Eine Zweigniederlassung darf ihre Geschäftstätigkeit nur im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmers ausüben. Niederlassungen von Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums können in Polen nach den gleichen Grundsätzen wie polnische Unternehmen tätig werden.


Repräsentanz

Einem ausländischen Unternehmer ist es auch gestattet, eine Repräsentanz in Polen zu eröffnen. Dieses Rechtskonzept ähnelt sehr stark dem einer Zweigniederlassung: Eine Repräsentanz hat keine Rechtspersönlichkeit und stellt eine Organisationseinheit dar, die dem ausländischen Unternehmer vollständig und absolut unterstellt ist. Der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Arten von Auslandsbüros besteht darin, dass eine Repräsentanz nur Werbe- und Promotionstätigkeiten für und im Namen des ausländischen Unternehmers durchführen darf. Im Gegensatz zu den Zweigniederlassungen, die im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters eingetragen sind, erfordert die Gründung einer Repräsentanz die Eintragung in das Register der Repräsentanzen ausländischer Unternehmer, das vom zuständigen Wirtschaftsminister geführt wird. Die übrigen Aufgaben und Pflichten eines Unternehmers, der eine Repräsentanz gründet, ähneln denen der Gründung einer Zweigniederlassung.


Grenzüberschreitende Formen des Unternehmertums

Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Diese grenzüberschreitende Geschäftsform wird durch das Gesetz vom 4. März 2005 über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung und die Europäische Gesellschaft (Dz.U.2022.259 t.j.) geregelt. Es handelt sich um eine Rechtsform für grenzüberschreitende Geschäfte, die die Merkmale einer (offenen) Personengesellschaft und eines Konsortiums kombiniert. Eine EWIV muss aus mindestens zwei Unternehmen (Unternehmen und/oder Privatpersonen) bestehen, die ihre Geschäftstätigkeit ausüben oder ihren Sitz in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben. Die Rechtsstruktur einer EWIV ähnelt der Rechtsstruktur einer offenen Handelsgesellschaft, wie sie im Gesetzbuch für Handelsgesellschaften festgelegt ist. Für die EWIV mit Sitz in Polen gelten die Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft. Nach diesen Bestimmungen ist die EWIV eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit. Eine EWIV unterliegt der Eintragung in das Landesgerichtsregister nach den für offene Handelsgesellschaften festgelegten Grundsätzen. Ein wichtiger Unterschied zu einer offenen Handelsgesellschaft besteht darin, dass Dritte mit der Führung der Geschäfte und der Vertretung der EWIV beauftragt werden, die die Verwalter der Vereinigung sind. Ziel der EWIV ist es, die wirtschaftliche Tätigkeit der einzelnen Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, nicht nur zur Gewinnerzielung. Die Tätigkeit einer EWIV ist daher ergänzend zu der ihrer Mitglieder.


Europäische Gesellschaft (Societas Europaea oder SE)

Die Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die durch die Verordnung 2157/2001/EG und die Richtlinie 2001/86/EG geregelt ist. Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft, die im Rahmen des Gesellschaftsrechts der einzelnen Mitgliedstaaten auch bei nationalen Aktiengesellschaften bestehen sollte. Die SE ist rechtlich selbständig und muss über ein relativ hohes Grundkapital von 120.000 EUR verfügen. Im Vergleich zur polnischen Aktiengesellschaft gibt es im Fall der SE einige wichtige Unterschiede: Gründung einer SE, Sitz und Änderung (Bewegung) des Sitzes, freie Wahl des Systems der Gesellschaftsorgane in einer SE (einfach oder doppelt) und Beteiligung der Arbeitnehmer an der Leitung einer SE. Eine Europäische Gesellschaft kann nur gegründet werden durch: eine grenzüberschreitende Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Sitz in der EU, wenn mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, die Gründung einer Europäischen Gesellschaft als Muttergesellschaft in einer Holdingstruktur, die aus nationalen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht, die Gründung einer Tochtergesellschaft durch mindestens zwei Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 EG, die Umwandlung einer Aktiengesellschaft, die nur nationalem Recht unterliegt, die Gründung einer anderen Einpersonengesellschaft in dieser Form durch eine Europäische Gesellschaft. Der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung der Europäischen Gesellschaft müssen sich in demselben Land der Europäischen Union befinden.

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Zuletzt aktualisiert : 26.05.2022

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