Formen des Leasing
Im Alltag haben Unternehmer mit zwei Leasingarten zu tun: dem operativen und dem Finanzleasing. Diese Unterscheidung hängt u.a. mit den Steuergesetzen zusammen. Die Wahl der Leasingalternative liegt ausschließlich beim Steuerzahler, der den Leasingvertrag abschließt, und kann abhängig sein von den Bedürfnissen im Zusammenhang mit der Begleichung der Steuern, und der Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Leasingobjekts.
Operatives Leasing
Bei dieser Form des Vertrages wird der Leasinggegenstand als Vermögenswert beim Leasinggeber (z.B. einer Leasingfirma) bilanziert. Aus diesem Grunde ist der Leasinggeber verpflichtet, die Abschreibungen zu tragen. Die Leasinggebühren hingegen gelten als steuerlich absetzbare Aufwendungen bei der den Vertragsgegenstand nutzenden Partei, zuzüglich der MwSt. und der Anfangskosten. Die Summe der im Vertrag genannten Leasinggebühren abzüglich der fälligen MwSt. muss mindestens dem Anschaffungswert der Sachanlagen entsprechen. Bei Auslaufen des Vertrages ist der Leasingnehmer berechtigt, das gebrauchte Objekt gegen Zahlung des Restwertes abzulösen.
Finanzleasing
Bei der Wahl dieser Leasingvertragsart muss der Steuerpflichtige wissen, dass der Vertragsgegenstand als Vermögenswert dem Leasingnehmer zugerechnet wird. Anders als beim operativen Leasing ist es also der Leasingnehmer, der die Abschreibungen trägt. Außerdem darf der Nutzer nur den Zinsanteil der Leasinggebühren als steuerlich absetzbare Aufwendungen absetzen. Die MwSt. ist zusammen mit der Erstgebühr in voller Höhe im Voraus zu entrichten, unmittelbar nach Übernahme des Vertragsgegenstandes. Es ist hervorzuheben, dass der Kunde automatisch nach Zahlung der letzten vertraglichen Leasingrate Eigentümer des Leasinggegenstandes wird.
Wesentliche Unterschiede:
Operatives Leasing | Finanzleasing | |
Abschreibungen | beim Leasingnehmer | beim Leasingnehmer |
Dauer | länger als 40% der Abschreibungsfrist des Objektes (bei Immobilien mindestens 10 Jahre) | über 12 Monate |
steuerlich abziehbare Aufwendungen | der Nutzer kann die Nettogebühren und die Anfangsgebühr als Aufwendungen absetzen | der Nutzer kann den Zinsanteil der Leasingrate und die Abschreibungen als Aufwendungen absetzen |
MwSt. | wird auf die Leasingrate aufgeschlagen | im Voraus zusammen mit der ersten Gebührenzahlung zu entrichten |
Ablösung | abhängig von der Abschreibungsquote und dem Einlösungstermin | nach Zahlung der letzten Leasingrate geht der Gegenstand in das Eigentum des Nutzers über |
Die Hauptvorteile der Finanzierung des Kaufs von Wirtschaftsgütern durch Leasing im Unterschied zum Einsatz von Eigenkapital oder Bankkrediten sind:
- relativ einfacher Zugang und die Tatsache, dass auch Start-ups Leasingfinanzierungen nutzen können.
- Leasinggesellschaften verlangen für Neukunden keine Bonitätsprüfung, im Gegensatz zu Banken, die in der Regel eine Bonitätsprüfung und ein zweijähriges Bestehen des Antragstellers, belegt durch zwei abgeschlossene Steuerjahre, verlangen.
- alle anfallenden Finanzierungskosten sind unabhängig von der gewählten Leasingoption steuerlich absetzbar.
Der Schlüsselfaktor bei der Wahl der Leasingform sind definitiv die Anfangskosten, welche wegen der geringeren Eigenkapitaleinbindung beim operativen Leasing erheblich niedriger sind. Die Mehrzahl der auf dem polnischen Markt abgeschlossenen Verträge sind operative Leasingverträge. Dazu mag auch die Tatsache beitragen, dass beim Finanzleasing die MwSt. vollständig im Voraus zu zahlen ist.
Operatives Leasing ist auch dann zu empfehlen, wenn der geplante Nutzungszeitraum des Gegenstandes relativ kurz ist. Es ist dann möglich, die laufenden operativen Kosten zu erhöhen, wodurch die Steuerbemessungsgrundlage herabgesetzt wird.