Polnische Nationale Gerichtsregister

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Das polnische Nationale Gerichtsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, poln. Abk. KRS) – (früher bekannt als das Polnische Handelsregister) – wurde gemäß dem Gesetz vom 20. August 1997 über das Nationale Gerichtsregister eingerichtet. Es wird vom Justizministerium verwaltet und von ausgewählten Amtsgerichten in den polnischen Hauptstädten geführt. Seit dem 1. Januar 2001 fungiert es als elektronische Datenbank mit Informationen über Unternehmer, Unternehmen, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen.


Struktur des Nationalen Gerichtsregisters

Das Nationale Gerichtsregister ist in drei separate Register unterteilt:

  • das Unternehmerregister;
  • Register der Vereinigungen, anderer sozialer und beruflicher Organisationen, Stiftungen und unabhängiger öffentlicher Gesundheitseinrichtungen;
  • das Register zahlungsunfähiger Schuldner (geführt bis zum 1. Dezember 2020, ersetzt durch das Nationale Schuldnerregister).

Das Unternehmerregister

Das Unternehmerregister in Polen umfasst ausgewählte Formen der Geschäftstätigkeit: Handelsgesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft), Genossenschaften, Staatsunternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer, die auf dem Gebiet der Republik Polen tätig sind, sowie andere rechtsfähige Organisationseinheiten, die der Eintragungspflicht unterliegen.

Das Nationale Gerichtsregister umfasst nicht Einzelunternehmer. Diese müssen im Zentralregister für Wirtschaftstätigkeit (polnisch: CEIDG – Centralna Ewidencja i Informacja o Działalności Gospodarczej) eingetragen werden.

Das Unternehmerregister besteht aus sechs Abteilungen:

  • Abteilung I – enthält grundlegende Identifikationsdaten des Unternehmens, wie Firmenname, Rechtsform, Sitz, Adresse, eventuelle Niederlassungen, NIP- und REGON-Nummern, Angaben zur Entstehung des Unternehmens (z. B. durch Umwandlung, Fusion oder Aufspaltung) sowie den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung.
  • Abteilung II – stellt die Art der Vertretung des Unternehmens und die Daten der Personen dar, die den bevollmächtigten Organen angehören (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat), vertretungsbefugte Gesellschafter bei Personengesellschaften sowie Angaben zu eingetragenen Prokuristen und dem Umfang ihrer Prokura.
  • Abteilung III – umfasst den Unternehmensgegenstand gemäß der polnischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (PKD) sowie Hinweise auf die Einreichung des Jahresabschlusses, der Genehmigungsbeschlüsse, des Lageberichts und – soweit erforderlich – des Prüfungsberichts, einschließlich des Berichtszeitraums.
  • Abteilung IV – dient als Warnung: sie enthält Angaben zu Steuer-, Zoll- und Sozialversicherungsrückständen, eingestellten Vollstreckungsverfahren, Maßnahmen zur Sicherung von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren sowie zur Abweisung von Insolvenzanträgen mangels Masse.
  • Abteilung V – enthält Informationen über die Bestellung und Abberufung eines Kurators.
  • Abteilung VI – enthält Informationen über Liquidationen, Bestellung von Liquidatoren, Einrichtung einer Zwangsverwaltung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Umwandlungen oder Fusionen sowie über Sanierungsverfahren und Angaben zu Insolvenzverwaltern oder Zwangsverwaltern.

Register der Vereinigungen und Stiftungen

In das Register der Vereinigungen in Polen werden unter anderem Stiftungen, soziale Berufsorganisationen, Innungen, Gewerkschaften und öffentliche Gesundheitseinrichtungen eingetragen. Der Umfang der eintragungspflichtigen Organisationen ist im Anhang Nr. 3 der Verordnung des Justizministers vom 17. November über die detaillierte Methode zur Führung der im Nationalen Gerichtsregister enthaltenen Register und den detaillierten Inhalt der Einträge in diesen Registern festgelegt.


Das Register der zahlungsunfähigen Schuldner

Das Register der zahlungsunfähigen Schuldner, das bis zum 1. Dezember 2020 geführt wurde, umfasste natürliche Personen, die als insolvent galten, persönlich haftende Gesellschafter sowie Personen, denen vom Gericht die Möglichkeit entzogen worden war, selbstständig geschäftliche Tätigkeiten auszuüben. Durch die Veröffentlichung dieser Informationen können Gläubiger vermeiden, Rechtsbeziehungen mit unzuverlässigen Unternehmen einzugehen.


Funktionen des Nationalen Gerichtsregisters

Das Nationale Gerichtsregister in Polen erfüllt zwei grundlegende Funktionen: eine Informationsfunktion und eine rechtliche (legalisierende) Funktion.

Der informative Aspekt bezieht sich auf die Bereitstellung verlässlicher Informationen für die Öffentlichkeit über den rechtlichen Status, die wirtschaftliche Lage und die Vertretung polnischer Unternehmen, Unternehmer, Organisationen usw. Das Nationale Gerichtsregister stellt eine landesweite Datenbank von Unternehmen dar, die am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.

Die legalisierende Funktion besteht darin, dass ein Eintrag im Register eine zwingende Voraussetzung für den Erwerb der vollen Rechtsfähigkeit und der Fähigkeit zur Vornahme weiterer Rechtshandlungen ist. Mit anderen Worten: Erst nachdem ein Unternehmen (z. B. eine Gesellschaft) eingetragen wurde, kann es vollständig als juristische Person agieren.


Eintragung und Aktualisierung von Daten im Nationalen Gerichtsregister

Die Führung eines Unternehmens in Form einer Gesellschaft oder einer anderen Einheit, die der Eintragung in das Nationale Gerichtsregister unterliegt, ist mit einer Registrierungs- und Aktualisierungspflicht verbunden. Die Eintragung in das Register ist konstitutiv und hat rechtliche Konsequenzen, einschließlich der Gewährung der Rechtspersönlichkeit für bestimmte Einheiten. Wichtig ist, dass auch alle Änderungen der im Register offengelegten Daten gemeldet werden müssen, andernfalls drohen Sanktionen.


Verfahren zur Eintragung in das Nationale Gerichtsregister

Grundsätzlich erfolgt die Eintragung in das Unternehmerregister auf Antrag des betreffenden Rechtsträgers. Ausnahmen sind Situationen, in denen bestimmte Vorschriften eine Eintragung von Amts wegen vorsehen. Anträge müssen auf offiziellen Formularen gestellt werden, die je nach Rechtsform unterschiedlich sind (z. B. ist für eine offene Handelsgesellschaft ein anderes Formular erforderlich als für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Der Antrag kann in folgender Form eingereicht werden:

  • in Papierform (persönlich oder per Post),
  • elektronisch – über das System „KRS Online", unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines vertrauenswürdigen ePUAP-Profils.

Das Formular ist kostenpflichtig. Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Gerichtsgebühr sowie – sofern der Eintrag veröffentlicht wird – eine Gebühr für die Veröffentlichung im Gerichts- und Wirtschaftsmonitor (Monitor Sądowy i Gospodarczy) zu entrichten.


Änderungen im Nationalen Gerichtsregister – Aktualisierung von Daten

Die Pflicht zur Aktualisierung von Einträgen betrifft jede Änderung, die den Registerinhalt beeinflusst. Beispiele für Änderungen, die gemeldet werden müssen, sind:

  • Änderung der Zusammensetzung des Vorstands,
  • Namensänderung eines Gesellschafters,
  • Aktualisierung der Unternehmensanschrift.

Gemäß den Vorschriften hat der Unternehmer ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Änderung sieben Tage Zeit, um diese zu melden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 PLN verhängt werden, die bis zur Wirksamkeit wiederholt werden kann. Die Haftung tragen die Vorstandsmitglieder des Unternehmens.

Es ist zu beachten, dass die im Nationalen Gerichtsregister veröffentlichten Daten als wahr gelten – Dritte können sich auf die im Register enthaltenen Informationen verlassen. Eine unterlassene Aktualisierung kann daher erhebliche rechtliche Konsequenzen für das Unternehmen haben.

Für jeden registrierten Rechtsträger führt das Gericht eine Registrierungsakte in Papierform. Diese enthält alle Dokumente, die die Grundlage für die Eintragungen im Register bilden, sowie Unterschriftenmuster der zur Vertretung bevollmächtigten Personen.


Zugang zu Daten im Nationalen Gerichtsregister

Das Nationale Gerichtsregister ist öffentlich zugänglich – jeder kann auf die Registrierungsakten eingetragener Rechtsträger beim zuständigen Amtsgericht zugreifen. Registerauszüge sind landesweit in den Informationsstellen des KRS erhältlich. Andererseits kann sich niemand auf Unkenntnis der im Register enthaltenen Informationen berufen.

Zudem können unter https://wyszukiwarka-krs.ms.gov.pl Unternehmen und Organisationen im Nationalen Gerichtsregister nach Name oder KRS-Nummer gesucht werden. Die grundlegenden Daten sind öffentlich zugänglich, und ein kostenloses PDF-Dokument des aktuellen Auszugs kann über die zentrale Informationsstelle des KRS heruntergeladen werden.

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Zuletzt aktualisiert : 02.04.2025

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