Steuerbemessungsgrundlage
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Die Steuerbemessungsgrundlage ist das Einkommen. Einkünfte aus Kapitalerträgen und Einkünfte aus anderen Einnahmequellen sind getrennt zu besteuern. In der Regel ist das Einkommen aus einer Einnahmequelle der Überschuss der Summe aus den Einnahmen aus dieser Einnahmequelle über den Kosten zur Erzielung dieser Einnahmen, die im Steuerjahr erzielt wurden. Wenn die Kosten zur Erzielung von Einnahmen die Summe der Einnahmen selbst übersteigen, ist die Differenz der Verlust aus einer Einnahmequelle. In der Praxis wird das zu versteuernde Einkommen durch Anpassung des ausgewiesenen buchhalterischen Ergebnisses berechnet. Die entsprechenden Anpassungen sind aufgrund von Unterschieden zwischen der steuerlichen und bilanziellen Behandlung zahlreicher Erlös- und Kostenpositionen erforderlich. Infolgedessen ist die steuerliche Bemessungsgrundlage in der Regel höher als der ausgewiesene Bruttogewinn. Wichtige Details zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Steuerlich abzugsfähige Kosten und Investitionen
Die steuerlich abzugsfähigen Kosten sind definiert als jede Aufwandsposition, die angefallen ist, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, oder eine Einnahmequelle zu sichern. Es gibt jedoch eine lange Liste von Ausnahmen, d.h. Ausgaben, die trotz des zugrunde liegenden Zwecks der Erlöserzielung nicht in die steuerlich abzugsfähigen Kosten einbezogen werden können. Es beginnt mit Investitionen in Sachanlagen oder immaterielle Vermögenswerte (Investitionen). Sie können nicht direkt in die steuerlich abzugsfähigen Kosten einbezogen werden, sondern die erworbenen Vermögenswerte können lediglich steuerlich abgeschrieben werden. Darüber hinaus kann ein Steuerpflichtiger nach dem Verkauf der oben genannten Vermögenswerte deren Anfangswert abzüglich der Abschreibungen in die steuerlich absetzbaren Kosten einbeziehen.
Steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen
Nicht abzugsfähige Kosten (außer Investitionen) beinhalten unter anderem die folgenden Positionen:
- Rückstellungen (vorbehaltlich gewisser Ausnahmen);
- Der anteilige Wert der Abschreibung für Personenkraftwagen, deren Anschaffungskosten folgende Werte übersteigen:
- PLN 225.000,00 wenn es sich bei dem Personenkraftwagen um ein Elektrofahrzeug handelt
- PLN 150.000,00 bei allen anderen Personenkraftwagen;
- Spenden;
- Bewirtungskosten;
- In Polen oder im Ausland gezahlte Ertragsteuern;
- Verzugszinsen auf Steuerrückstände;
- Vertragsstrafen, die sich aus der Lieferung mangelhafter Waren oder Dienstleistungen ergeben;
- Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder überhaupt nicht mit Einnahmen im Zusammenhang stehend;
- Zinsen und bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung.
Die auf eine Schuld gezahlten Zinsen werden im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Zahlung vom Einkommen des Schuldners abgezogen. Gleichzeitig werden diese Zinsen in das steuerpflichtige Einkommen des Gläubigers einbezogen.
Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Investition in ein materielles oder immaterielles Wirtschaftsgut aufgenommen wurde, sind jedoch nicht abzugsfähig, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des materiellen oder immateriellen Wirtschaftsguts gezahlt wurden oder aufgelaufen sind. Stattdessen erhöhen solche Zinsen den Anschaffungswert von Sachanlagen oder immateriellen Wirtschaftsgütern, und unterliegen sie daraufhin der steuerlichen Abschreibung.
Darüber hinaus sieht das Körperschaftsteuergesetz Beschränkungen bei Unterkapitalisierung in Bezug auf Zinszahlungen für Darlehen und Kredite vor.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die Kosten der Fremdfinanzierung (einschließlich u. a. der Zinsen) von den steuerlich absetzbaren Kosten auszuschließen, und zwar in dem Umfang wie der Überschuss der Kosten der Fremdfinanzierung:
- den Betrag von PLN 3.000.000,00 oder
- 30% des sogenannten steuerlichen EBITDA, berechnet nach der im Gesetz festgelegten Formel,
übersteigt.
Unter dem Begriff "Überschuss der Fremdfinanzierungskosten" ist der Betrag zu verstehen, um den die dem Steuerpflichtigen entstandenen und in einem Steuerjahr abzugsfähigen Fremdfinanzierungskosten die vom Steuerpflichtigen in diesem Steuerjahr erzielten steuerpflichtigen Einnahmen mit Zinscharakter übersteigen.
Darüber hinaus sind Fremdfinanzierungskosten von den steuerlich abzugsfähigen Kosten ausgeschlossen, soweit sie Kapitaltransaktionen zuzuordnen sind, insbesondere dem Erwerb oder der Zeichnung von Aktien, dem Erwerb der Gesamtheit aller Rechte und Pflichten an einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, der Leistung von Nachschüssen, der Erhöhung des Aktienkapitals, oder dem Rückkauf eigener Aktien im Hinblick auf deren Einziehung.
Unterkapitalisierungsbegrenzungen beziehen sich auf Zinsen auf Darlehen und Kredite, welche sowohl von in- als auch ausländischen Steuerresidenten aufgenommen wurden.
Besteuerung von Gebietsansässigen
Polnische Steuerresidenten, welche der Körperschaftsteuer unterliegen, unterliegen der Besteuerung mit ihrem weltweiten Einkommen. Ein Unternehmen hat den Status eines Gebietsansässigen, wenn es seinen eingetragenen Sitz oder seinen Vorstand in Polen ansässig hat. Daher gelten polnische Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen als Gebietsansässige und werden in Polen besteuert.
Besteuerung von Gebietsfremden
Eine gebietsfremde Gesellschaft unterliegt der Körperschaftssteuer ausschließlich mit ihren in Polen erwirtschafteten Erträgen. Darüber hinaus sehen die von Polen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weitere Einschränkungen bei der Besteuerung von Gebietsfremden vor. Nach diesen Verträgen kann Polen die Geschäftsgewinne eines Gebietsfremden nur insoweit besteuern, als diese Gewinne der in Polen ansässigen „Betriebsstätte“ des Gebietsfremden zugeschrieben werden können. Eine Betriebsstätte ist definiert als ein definierter Ort zur Durchführung seiner wirtschaftlichen Interessen, und das typischste Beispiel für ebendiese ist eine Filiale.
Es sei darauf hingewiesen, dass Polen mit mehr als 80 Ländern, darunter fast alle wirtschaftlich entwickelten, Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Ausländische Unternehmen, die in Polen tätig sind, können daher fast immer auf ein Steuerabkommen zwischen Polen und ihren jeweiligen Heimatländern vertrauen.
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Einkünfte der Filiale
Neben den Tochtergesellschaften kann ein ausländisches Unternehmen auch eine polnische Zweigniederlassung gründen. Eine Zweigniederlassung darf ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich im Rahmen der Tätigkeit ihres ausländischen Eigentümers ausüben.
Eine Niederlassung hat in Polen fast immer den Status einer Betriebsstätte. Nach der Gründung einer Zweigniederlassung zahlt die ausländische Gesellschaft die Körperschaftsteuer in Höhe von 9% oder 19% auf der Grundlage der Erträge, die auf die Geschäftstätigkeit der polnischen Niederlassung entfallen. Zu diesem Zweck ist eine Zweigniederlassung, ebenso wie für buchhalterische Zwecke, verpflichtet, Rechnungsbücher zu führen, die alle für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Daten enthalten sollten. In den wenigen Fällen, in denen eine Zweigniederlassung auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens nachweisen kann, dass ihre Geschäftspräsenz in Polen keine Betriebsstätte darstellt, unterliegen ihre Gewinne nicht der polnischen Körperschaftsteuer.
Unser Steuerberater & Rechtsanwalt
Steuersätze
Die von natürlichen Personen selbst oder mittels Personengesellschaften ausgeübte Geschäftstätigkeit unterliegt der Einkommensteuer. Personengesellschaften sind sogenannte transparente Einheiten – sie sind selbst nicht steuerpflichtig, sondern nur die Gesellschafter als individuelle Steuerzahler.
Das gewerbliche Einkommen einer natürlichen Person kann nach drei Methoden besteuert werden: progressiv, linear und pauschal.
Die progressive Skala sieht wie folgt aus:
- Steuerpflichtiges Einkommen bis PLN 120.000,00 – 17% abzüglich Steuerfreibetrag
PLN 5.100,00 - Bemessungsgrundlage über PLN 120.000,00 – PLN 15.300,00 + 32% des den Betrag von PLN 120.000,00übersteigenden Betrag
Die Steuerbemessungsgrundlage stellt den Erlös abzüglich den tatsächlichen Kosten der Geschäftstätigkeit dar. Es gibt mehrere Arten von Kosten, die nicht abzugsfähig sind. Damit eine Ausgabe abzugsfähig ist, muss sie zur Erzielung von Einkommen oder zur Erhaltung einer Einkommensquelle getätigt werden. Bei dieser Methode sind mehrere Steuererleichterungen möglich, z. B. der Kinderabzug (genauere Einzelheiten zu den Abzügen finden Sie im Abschnitt über die Einkommensbesteuerung (PIT)).
Steuerpflichtige, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, können ihr Einkommen mit einem pauschalen linearen Steuersatz von 19% besteuern. Die Steuerbemessungsgrundlage ist ebenfalls das Einkommen abzüglich der Ausgaben, allerdings können die meisten Steuerfreibeträge und -abzüge nicht in Anspruch genommen werden, hierin die gemeinsame Besteuerung mit einem Ehepartner oder einem Kind.
In bestimmten Fällen – Mieteinnahmen, bestimmte Berufe sowie spezifizierte Formen von Geschäftsumsätzen, bilden nicht der Gewinn, sondern die Einnahmen die Steuerbemessungsgrundlage, und die anzuwendende Steuer ist ein Pauschalbetrag
(2% – 17% der Einnahmen). Bei dieser Besteuerungsmethode dürfen keine steuerlich abzugsfähigen Kosten berücksichtigt werden.
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Steuerliche Abschreibungen auf das Anlagevermögen
Wie bereits erwähnt, sind Investitionsausgaben nicht direkt abzugsfähig. Stattdessen werden die entsprechenden Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerte abgeschrieben und die Abschreibungen in den steuerlich abzugsfähigen Kosten entsprechend berücksichtigt.
Nachfolgend finden Sie die Abschreibungssätze für ausgewählte Sachanlageklassen:
- Industriegebäude: 2,5% pro Jahr;
- Maschinen (allgemein): 10% pro Jahr;
- Computer: 30% pro Jahr;
- Straßenfahrzeuge: 20% pro Jahr;
- Es ist auch zu beachten, dass in zahlreichen Fällen eine beschleunigte Abschreibung genutzt werden kann. So können beispielsweise so genannte „gebrauchte“ Straßenfahrzeuge (unter anderem auch Personenkraftwagen) mit einer jährlichen Abschreibung von 40% abgeschrieben werden.
Steuerliche Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte
Das polnische Recht sieht günstige Abschreibungsregeln für immaterielle Vermögenswerte vor. Im Allgemeinen beträgt der Abschreibungssatz für solche Aktiven 20% pro Jahr.
Es gibt jedoch sehr wichtige Ausnahmen, bei denen der anzuwendende Satz viel höher ist:
- Copyrights: 50% pro Jahr;
- Softwarelizenzen: 50% pro Jahr;
- Ausgaben für Forschung & Entwicklung: 100%pro Jahr;
Steuerliche Verluste
Übersteigen die jährlichen abzugsfähigen Aufwendungen aus einer Einkunftsart die steuerpflichtigen Einkünfte aus dieser Einkunftsart, so hat der Steuerpflichtige einen Verlust aus dieser Einkunftsart zu erklären.
In Höhe des erlittenen Verlustes aus einer Einkunftsart, der in einem Steuerjahr entstanden ist, kann ein Steuerpflichtiger:
- die aus dieser Quelle erzielten Einkünfte in den nächsten fünf aufeinanderfolgenden Steuerjahren mindern, wobei der Betrag der Minderung in keinem dieser Jahre 50% des vorgetragenen Verlustes übersteigen darf, oder
- die aus dieser Quelle stammenden Einkünfte in einem der nächsten fünf aufeinander folgenden Steuerjahre um einen Betrag von höchstens PLN 5.000.000,00, mindern, wobei der nicht abgezogene Betrag in den verbleibenden Jahren des Fünfjahreszeitraums verrechnet wird, wobei der Betrag der Minderung in keinem dieser Jahre 50%,des Verlustbetrags übersteigen darf.
Zinsen, Lizenzgebühren, und Dividenden ausgeschüttet in das Ausland
Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Polen stammen, werden mit einem Körperschaftssteuersatz von 20% besteuert, wenn sie an ausländische Steueransässige gezahlt werden. Steuerpflichtig ist derjenige, der die Zinsen oder Lizenzgebühren zahlt.
Dividenden, die aus Polen stammen (von polnischen Steueransässigen), sind vom Gesamteinkommen ausgeschlossen. Stattdessen unterliegen sie einer Steuer von 19%, die vom Dividendenzahler einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.
Eine Dividendenausschüttung kann von der Steuer befreit werden, wenn unter anderem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die Gesellschaft, die die Einnahmen aus der Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen auszahlt, ist eine Gesellschaft, die einkommensteuerpflichtig ist, und ihren Sitz oder Vorstand in Polen hat;
- Die Gesellschaft, die Einkünfte aus einer Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen bezieht, ist eine Gesellschaft, die:
- mit ihrem gesamten Einkommen in Polen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums einkommensteuerpflichtig ist, unabhängig davon, wo es erzielt wird;
- während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren mindestens 10% der Anteile am Kapital einer Gesellschaft hält, die Einkünfte aus der Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen ausschüttet, auch dann, wenn der Zeitraum des ununterbrochenen Besitzes von Anteilen von zwei Jahren erst nach dem Zeitpunkt der Einkunftserzielung abläuft
- keine Befreiung von der Einkommensteuer auf ihr gesamtes Einkommen genießt, unabhängig von der Quelle, aus der es stammt.
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Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden aus dem Ausland werden als normales Einkommen behandelt und mit dem normalen Körperschaftssteuersatz besteuert (Ausnahmen für Dividenden werden weiter unten erörtert). Die auf solche Einkünfte in anderen Ländern gezahlte Einkommensteuer kann anteilig auf die polnische Körperschaftssteuerschuld angerechnet werden. Darüber hinaus kann das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen (siehe Paragraph "Vermeidung der Doppelbesteuerung").
Im Rahmen eines operativen Leasingverhältnisses ist der Gesamtbetrag der Mietzahlungen ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand für den Leasingnehmer und ein steuerpflichtiger Ertrag für den Leasinggeber. Darüber hinaus hat der Leasinggeber das Recht, den Leasinggegenstand steuerlich abzuschreiben (sofern es sich bei dem Leasinggegenstand um einen Sach- oder immateriellen Vermögenswert handelt).
Bei einem Finanzierungsleasing ist der Kapitalanteil der Leasingzahlungen für die Körperschaftsteuer steuerneutral. Daher ist nur die Zinskomponente ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand für den Leasingnehmer und ein steuerpflichtiger Ertrag für den Leasinggeber.
Eine Vereinbarung wird als Finanzierungsleasing klassifiziert, wenn die folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
- Ein Mietvertrag wurde für einen festen Zeitraum abgeschlossen;
- Der Gesamtbetrag der Leasingzahlungen ist gleich oder höher als der Anfangswert des Leasinggutes;
- Der Leasingvertrag enthält die Bestimmung, dass der Leasingnehmer berechtigt ist, den Leasinggegenstand körperschaftsteuerlich abzuschreiben; daher ist der Leasinggeber nicht berechtigt, den Leasinggegenstand abzuschreiben.
Das Körperschaftseinkommen wird mit einem Satz von 9%, oder 19% besteuert, je nach Höhe und Art des Einkommens des Steuerpflichtigen. Die Steuerbemessungsgrundlage wird auf der Grundlage der Buchführung ermittelt, kann jedoch aufgrund unterschiedlicher Buchführungs- und Steuervorschriften für die Ermittlung von Einnahmen und Kosten, insbesondere vieler so genannter nicht abzugsfähiger Kosten, vom Buchführungsergebnis des Unternehmens abweichen.
Unternehmen mit Sitz oder Management in Polen unterliegen der Besteuerung in Bezug auf ihr globales Einkommen, unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wurde (unbeschränkte Steuerpflicht). Andere Unternehmen unterliegen in Polen nur in Bezug auf die in Polen erzielten Erträge der Besteuerung (beschränkte Steuerpflicht).
Das Einkommen aus einer Einnahmequelle ist der Überschuss der Summe der Einnahmen aus dieser Einnahmequelle über die Kosten ihrer Erzielung in dem betreffenden Steuerjahr. Wenn die Kosten der Einkommenserzielung die Summe der Einkünfte übersteigen, ist die Differenz ein Verlust aus dieser Einkommensquelle.
Bei Berücksichtigung einer Niederlassung in Polen und deren bevorzugte Form muss ein Investor die Steuerbelastung der aus Polen stammenden Gewinne berücksichtigen.
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Definition
Dividenden sind definiert als Erträge aus Aktien und Erträge aus anderen gewinnbeteiligten Unternehmensrechten, wie z.B.:
- Erträge aus der Einziehung von Aktien;
- Wert der bei Liquidation der Gesellschaft erhaltenen Vermögenswerte;
- Erträge der Unternehmung bestimmt zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft;
- Zahlungen in bar, die den Gesellschaftern bei Verschmelzung, Erwerb oder Spaltung des Unternehmens zufließen;
- Nicht ausgeschüttete Gewinne bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft;
- Erträge aus Forderungen werden nicht als Dividenden betrachtet;
- Quellensteuerpflichtige Dividenden in Polen sind nur solche, die von einer Gesellschaft mit Sitz und damit Ansässigkeit in Polen gezahlt werden. Die Besteuerung von Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft ausgeschüttet werden, nur weil die Unternehmensgewinne, aus denen die Ausschüttungen stammen, in Polen erzielt werden, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Einkünfte aus Tätigkeiten, die in Polen direkt von einer gebietsfremden Gesellschaft (nicht über eine Tochtergesellschaft) ausgeübt werden, stellen Geschäftsgewinne und keine Dividenden dar.
Der Steuersatz auf Erträge aus Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in Polen stammen, beträgt 19%. Die Bestimmungen über Gebietsfremde müssen jedoch zusammen mit den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgelegt und angewendet werden. Die meisten von Polen abgeschlossenen DBAs sehen. Einen niedrigeren Steuersatz für Dividenden bei Erfüllung bestimmter Bedingungen vor.
Die Steuer wird von der Gesellschaft bei Zahlung der Dividende einbehalten. Die Gesellschaft übermittelt ihren Aktionären und dem polnischen Finanzamt Informationen über die Höhe der gezahlten Dividenden und des erfolgten Steuerabzugs.
Eine Dividendenausschüttung kann nach dem Körperschaftsteuergesetz von der Steuer befreit sein, wenn unter anderem die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- der Auszahler der Einnahmen aus der Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen ist ein einkommensteuerpflichtiges Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsführung in Polen;
- Die Gesellschaft, die Einkünfte aus einer Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen erhält, ist eine Gesellschaft, die:
- mit ihrem gesamten Einkommen in Polen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums körperschaftssteuerpflichtig ist, unabhängig davon, wo es erzielt wird;
- unmittelbar mindestens 10% der Anteile am Kapital der Gesellschaft hält, die Einkünfte aus der Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen ausschüttet, und zwar ununterbrochen während eines Zeitraums von zwei Jahren, auch wenn der Zeitraum des ununterbrochenen Besitzes von Anteilen von zwei Jahren erst nach dem Zeitpunkt der Erzielung dieser Einkünfte abläuft
- keine Befreiung von der Körperschaftsteuer auf ihr gesamtes Einkommen genießt, unabhängig von der Quelle, aus der es stammt.
Die günstige Quellensteuer hängt in der Regel von der Rechtsform des Empfängers (in der Regel muss es sich um ein Unternehmen handeln) und einer bestimmten Höhe der Beteiligung (z.B. 10% in den USA-Polen und Deutschland-Polen DBA‘s) ab.
Viele DBA‘s beschränken die Anwendung ihrer günstigen Bestimmungen auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Dividenden. Daher muss die Dividende grundsätzlich direkt vom Eigentümer ohne Vermittler vereinnahmt werden, um die Befreiung oder einen niedrigeren Steuersatz anzuwenden.
Die Bestimmungen des DBA gelten nicht, wenn der Dividendenempfänger über eine Betriebsstätte im Herkunftsland tätig ist und die Beteiligung tatsächlich mit der Betriebsstätte verbunden ist. In diesem Fall sind Dividenden als Teil des Gewinns der Betriebsstätte in Polen zu versteuern.
Die vorteilhaften DBA-Bestimmungen gelten nur, wenn die steuerliche Ansässigkeit des Dividendenempfängers durch eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit bestätigt wird. Die Bescheinigung ist ein von der Steuerbehörde ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger der Dividende in dem betreffenden Land ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Falls eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, werden Dividenden mit einem Satz von 19%besteuert.
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Die Steuer auf Dividenden wird im Herkunftsland erhoben, und die Dividende wird dann im Wohnsitzland als Einkommen des Empfängers besteuert. Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sieht das DBA entweder eine Befreiung oder eine Anrechnung vor, je nachdem, welche Methode das Wohnsitzland anwendet.
Staat, in dem der Empfänger der Dividende steuerlich ansässig ist:
- Ermöglicht die Steuerbefreiung einer solchen Dividende - die Befreiungsmethode, oder
- Ermöglicht die Anrechnung des im Herkunftsland gezahlten Steuerbetrags auf die Einkommensteuer - Anrechnungsmethode.
In einigen DBA‘s (z.B. USA-Polen DBA) ist es auch möglich, die in Polen gezahlte, so genannte zugrundeliegende Steuer – Körperschaftsteuer – auf das Einkommen, aus dem die Dividende stammt, anzurechnen, vorbehaltlich der durch das Recht des Wohnsitzstaates vorgesehenen Grenzen.
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