Genau wie unsere „Finanzberichte auf monatlicher Basis“ werten die Jahresprognosen Daten über einen 12-Monats-Zeitraum aus. Die in den Jahresprognosen enthaltenen Daten sind weniger detailliert als die der monatlichen Prognosen. Cashflow-Prognosen werden häufig über jährliche Zeiträume untersucht. Sie können jährliche Prognosen erstellen, wenn Sie einen Geschäftsplan erstellen oder einfach langfristige Ziele für ein bestehendes Unternehmen festlegen wollen. Sie können Ihre monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Prognosen auch miteinander vergleichen, um Diskrepanzen festzustellen und die Genauigkeit zu erhöhen.
Das Jahresende ist die Zeit der Inventur und des Rechnungsabschlusses, daher sollten Sie Ihr Unternehmen mit getsix® gut darauf vorbereiten. Wenn Sie gerade dabei sind, das Geschäftsjahr abzuschließen, machen Sie sich bitte mit der folgenden Tabelle vertraut, um zu überprüfen, ob Sie bereits alle gesetzlichen Pflichten erfüllt haben.
Der von getsix® erstellte Zeitplan zeigt Ihnen, wie viele Aufgaben beim Abschluss Ihres Geschäftsjahres anfallen. Warum sollten Sie Ihre Buchhaltung und Ihren Jahresabschluss nicht an getsix® auslagern?
Diese Liste zeigt Ihnen eine schrittweise Auflistung der Vorgänge und Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Haushaltsjahres, wie im Rechnungslegungsgesetz angegeben.
Aufgabe | Fälligkeitsdatum | Art der Maßnahme (und ihre Rechtsgrundlage) für 2017/2018 |
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1. | vierte Quartal 2018 | Auswahl einer Behörde, die zur Prüfung des Jahresabschlusses 2017 berechtigt ist (Art. 66, Abs. 4 & 5 des Rechnungslegungsgesetzes). |
2. | Ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 15. Januar 2018 | Auswahl einer Behörde, die zur Prüfung des Jahresabschlusses 2017 berechtigt ist (Art. 66, Abs. 4 & 5 des Rechnungslegungsgesetzes). |
3. | Zum Bilanzstichtag, d.h. zum 31. Dezember 2017 | Bestandsaufnahme der Aktiva und Passiva (Art. 26 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes), darunter z.B. liquide Mittel, unfertige Erzeugnisse, Materialien, Waren und Fertigerzeugnisse, die in Art. 17, Abs. 2, S. 4 des Rechnungslegungsgesetzes, sowie die Bestandsaufnahme durch die Revision der Aktiva und Passiva. |
4. | Am Tag der Inventur | Vermögensbestände bei der Inventur. Zum Vergleich der bei der Inventur erhobenen Ist-Daten mit den Zahlen der Buchführung (Art. 18, Abs. 2 des Rechnungslegungsgesetzes). |
5. | Vor dem Abschluss der Rechnungsbücher für 2017, spätestens bis zum 26. März 2018 | Vergleich der Ergebnisse der Bestandsaufnahme mit den in den Geschäftsbüchern angegebenen Zahlen, Erläuterung, Ausgleich und Aufnahme der sich aus der Bestandsaufnahme ergebenden Abweichungen in die Geschäftsbücher für 2017 (gemäß Art. 27 in Übereinstimmung mit Art. 24, Par. 5, S. 2 des Rechnungslegungsgesetzes). |
6. | Spätestens bis zum 85. Tag nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 26. März 2016 | Hauptbuchbilanz für 2017 (Art. 24 Abs. 5, S. 2 des Rechnungslegungsgesetzes). |
7. | Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag, an dem das Haushaltsjahr endet, d.h. bis zum 31. März 2018 | Saldo aller Nebenbuchhaltungen zum 31. Dezember 2017 (Art. 18, Abs. 2 des Rechnungslegungsgesetzes). |
8. | Ab dem Tag, an dem das Geschäftsjahr endet, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem das Geschäftsjahr endet, d.h. bis zum 31. März 2018 | Abschluss der Rechnungsbücher für 2017 (Art. 12, Abs. 2, S. 1 des Rechnungslegungsgesetzes). Die sich aus den abgeschlossenen Rechnungsbüchern für 2017 ergebenden Angaben bilden die Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses für 2017. |
9. | Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. März 2018 | Aufstellung des Jahresabschlusses für 2017 (Art. 45, Abs. 1 & Art. 52, Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes). |
10. | Nach der Erstellung des Jahresabschlusses für 2017, spätestens bis zum 31. März 2018 | Unterzeichnung des Jahresabschlusses für das Jahr 2017 (Art. 52, Abs. 2 des Rechnungslegungsgesetzes). Der Jahresabschluss ist von der mit der Führung der Geschäftsbücher beauftragten Person und vom Geschäftsführer des Unternehmens und, wenn das Unternehmen von einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Leitungsorgan geleitet wird, von allen Mitgliedern des Organs unter Angabe des Datums der Unterzeichnung zu unterzeichnen. |
11. | Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. März 2018 | Die Erstellung eines Lageberichts ist verpflichtend für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften und staatseigene Unternehmen. |
12. | Spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 30. Juni 2018 | Prüfung des Jahresabschlusses 2017 (Art. 64, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53, Par. 1 & Art. 68 des Rechnungslegungsgesetzes). Einige Unternehmen, z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften, sind verpflichtet, ihren Aktionären oder Mitgliedern den Bestätigungsvermerk und den Bericht eines Abschlussprüfers zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung muss spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung abgeschlossen sein. Bei anderen Unternehmen muss die Prüfung vor dem Termin der Feststellung des Jahresabschlusses für 2017 abgeschlossen sein. |
13. | Spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung oder der Versammlung der Genossenschaftsmitglieder, d.h. bis zum 15. Juni 2018 | Die Bereitstellung des Jahresabschlusses für 2017. (Art. 68 des Rechnungslegungsgesetzes). Einige Unternehmen, darunter Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften, sind verpflichtet, ihren Aktionären oder Mitgliedern den Jahresabschluss für 2017 und die Lageberichte mit dem Bestätigungsvermerk und dem Bericht eines Abschlussprüfers (sofern sie der Prüfungspflicht unterliegen) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollten Aktiengesellschaften den Aktionären den Bericht des Aufsichtsrats, der Prüfungskommission oder des Verwaltungsorgans zur Verfügung stellen. |
14. | Innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. spätestens bis zum 30. Juni 2018 | Die Genehmigung des Jahresabschlusses 2017 durch die Genehmigungsbehörde (Art. 53, Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes). |
15. | Nach der Feststellung des Jahresabschlusses für 2017 | Das Nettofinanzergebnis für 2017 (Art. 53, Abs. 3 & 4 des Rechnungslegungsgesetzes). |
16. | Innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Genehmigung des Jahresabschlusses für 2017 | Einreichung des Jahresabschlusses für 2017 beim Finanzamt durch die Körperschaftsteuerpflichtigen (Art. 27, Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes – J. L. von 2016, Pos. 851, in der geänderten Fassung). |
17. | Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Genehmigung des Jahresabschlusses, spätestens bis zum 15. Juli 2018 | Endgültiger Abschluss der Geschäftsbücher für 2017 (Art. 12, Abs. 4 & 5 des Rechnungslegungsgesetzes). Darunter versteht man den unwiderruflichen Ausschluss der Möglichkeit, Eintragungen in den Dateien der abgeschlossenen Geschäftsbücher vorzunehmen. |
18. | Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses für 2017, spätestens bis zum 15. Juli 2018 | Wird der Jahresabschluss 2017 nicht bis zum 30. Juni 2018 gebilligt, muss er zweimal beim Landesgerichtsregister eingereicht werden: der nicht gebilligte Jahresabschluss bis zum 15. Juli 2018, der gebilligte Jahresabschluss innerhalb von 15 Tagen nach seiner Billigung. |
19. | Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Genehmigung des Jahresabschlusses für 2017, spätestens bis zum 15. Juli 2018 | Einreichung des Jahresabschlusses 2017 und anderer Dokumente zur Veröffentlichung (wenn der Jahresabschluss einer Pflichtprüfung unterzogen wurde): a) Durch Genossenschaften – im Monitor Spółdzielczy [Genossenschaftsblatt], b) von Unternehmen (einschließlich natürlicher Personen), die keine Jahresabschlüsse beim Landesgerichtsregister einreichen – im Monitor Sądowy I Gospodarczy [Gerichts- und Handelsblatt] (Art. 70 des Rechnungslegungsgesetzes). |
Der Abschluss des Geschäftsjahres ist auch mit einer Reihe von steuerlichen Verpflichtungen verbunden, die ein Unternehmer oder Unternehmen nicht ignorieren darf.
Aufgabe | Fälligkeitsdatum | Art des Vorgangs (und seine Rechtsgrundlage) für 2017/2018 |
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1. | Bis 29. Februar 2018 | Unternehmen, die im Jahr 2015 ihre Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, eines Auftragsvertrags oder eines Mandatsvertrags beschäftigt haben, müssen beim örtlichen Finanzamt ein Formular PIT-4R mit der Abrechnung der in diesem Jahr gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen einreichen. |
2. | Bis zum 29. Februar 2018 | Unternehmen, das im Jahr 2015 Vergütungen bis zu einem Betrag von 200 PLN monatlich gezahlt oder Beiträge zur Versorgung seiner ehemaligen Arbeitnehmer (Rentner) gezahlt hat, reicht beim örtlichen Finanzamt Informationen (Formular PIT-8AR) über die in diesem Jahr überwiesenen Beträge der pauschalen Einkommensteuer ein. |
3. | Bis zum 29. Februar 2018 | Einreichung der Erklärungen PIT-11, PIT-8C, PIT-R, IFT-1R/IFT-1R und PIT-40 bei der örtlichen Steuerbehörde. |
4. | Bis zum 31. März 2018 | Einreichung der CIT-8-Erklärung mit den beigefügten Formularen CIT-8/O und CIT D bei der örtlichen Steuerbehörde. |
Die Buchhaltungsspezialisten von getsix® verfügen über die Erfahrung und das Wissen, um Ihre Buchhaltungs- und Finanzberichtsanforderungen zu übernehmen und Ihr Geschäftsjahr abzuschließen. Wir helfen Ihnen, sich gründlich vorzubereiten, so dass Sie von einem Team von Fachleuten profitieren, die Jahresabschlüsse nach den vereinbarten Rechnungslegungsstandards erstellen und mit dem Wirtschaftsprüfer zusammenarbeiten, der Ihre Bücher prüft.