Das Finanzministerium bereitete einen Gesetzesentwurf über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes über die Gewerbefreiheit vor. Die Gesetzesnovelle sieht vor, Zahlungen, die nicht über das Bankkonto des Unternehmers abgewickelt werden, von den abzugsfähigen Betriebsausgaben auszuschließen.
Ab 1. Januar 2016 gibt es wichtige Änderungen bei den Vorschriften bezüglich Zinsen bei Handelsgeschäften und bei der Unterzeichnung von Verträgen. Wir möchten Sie über diese neuen Vorschriften informieren und insbesondere möchten wir auf die Verzugszinsen hinweisen, da diese nun separat geregelt werden.
Seit 01. Januar 2016 gelten neue Grundsätze für Kostenkorrekturbuchungen. Die Korrekturrechnungen werden laufend gebucht und abgerechnet, ohne zeitlich zurückgehen zu müssen. Die neuesten Vorschriften beziehen sich auf die Korrekturbuchung von Einnahmen und abzugsfähigen Kosten, die auf Geschäfte, welche sich auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirken, zurückzuführen sind. Es handelt sich hier beispielsweise...
Lesen Sie mehr
Sanierungsgesetz vom 15. Mai 2015 Dieses Gesetz regelt den Abschluss eines Vergleichs eines Gläubigers mit einem zahlungsunfähigen Schuldner bzw. einem Schuldner, der kurz vor der Insolvenz steht, die Auswirkungen eines solchen Vergleichs sowie die Sanierungsmaßnahmen.
Es ist gängige Praxis, dass Unternehmen, die von ihnen (im eigenen Namen) getragenen Kosten, auf das jeweilige Unternehmen überträgt, welches die betroffene Dienstleistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Dieses Vorgehen, das auch als Weiterverrechnung bekannt ist, kann angewendet werden, wenn die Parteien einen anderen Vertrag geschlossen haben, dessen Vertragsgegenstand einen grundsätzlichen...
Lesen Sie mehr
Für den Zeitpunkt der Abrechnung von Rechnungsduplikaten ist ausschlaggebend, ob der ursprüngliche Rechnungsbeleg bei dem Unternehmen eingegangen ist, und gebucht wurde. Es ist für die Steuerpflichtigen oftmals problematisch, wann der Vorsteuerabzug auf Grund eines Rechnungsduplikats möglich ist.
Das Gesetz vom 5. August 2015, das die Änderung der Abgabenordnung regelt, hebt den Art. 15b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) und den Art. 24d des Einkommensteuergesetzes (EStG-PL) zum 1. Januar 2016 auf.
Unternehmen, die eine Firmenveranstaltung organisieren, können die angefallenen Ausgaben unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen. Dagegen erhält ein Mitarbeiter, der an einer Geschäftsfeier teilnimmt keinen geldwerten Vorteil, der steuerbar wäre.
Der Aussteller eines Rechnungsbeleges kann die Rechnung, die nicht in den Geschäftsverkehr gekommen ist, d.h. nicht bei dem Rechnungsempfänger eingegangen ist, stornieren. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass das als Rechnungsgegenstand geltende Geschäft nicht durchgeführt wurde.
Eine Gesetzesänderung bezüglich der Grundsätze für die Dokumentationspflicht der Verrechnungspreise bewirkte, dass das Vorlegen der Dokumentation und die Erstellung einer entsprechenden Erklärung bzw. eines vereinfachten Berichtes ausschließlich für Unternehmen gilt, die bestimmte Einnahmen- bzw. Kostenwerte aufweisen.