Das Gesetz vom 5. August 2015, das die Änderung der Abgabenordnung regelt, hebt den Art. 15b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) und den Art. 24d des Einkommensteuergesetzes (EStG-PL) zum 1. Januar 2016 auf.
Unternehmen, die eine Firmenveranstaltung organisieren, können die angefallenen Ausgaben unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen. Dagegen erhält ein Mitarbeiter, der an einer Geschäftsfeier teilnimmt keinen geldwerten Vorteil, der steuerbar wäre.
Der Aussteller eines Rechnungsbeleges kann die Rechnung, die nicht in den Geschäftsverkehr gekommen ist, d.h. nicht bei dem Rechnungsempfänger eingegangen ist, stornieren. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass das als Rechnungsgegenstand geltende Geschäft nicht durchgeführt wurde.
Eine Gesetzesänderung bezüglich der Grundsätze für die Dokumentationspflicht der Verrechnungspreise bewirkte, dass das Vorlegen der Dokumentation und die Erstellung einer entsprechenden Erklärung bzw. eines vereinfachten Berichtes ausschließlich für Unternehmen gilt, die bestimmte Einnahmen- bzw. Kostenwerte aufweisen.
Wenn eine Liegenschaft mit Bauwerken für Windkraftanlagen (Fundamente, Masten, Straßen- und Platzbelag, Umzäunung, Fernleitungen) bebaut ist, im Eigentum von Landwirten ist, und dieser Grundbesitz für 25 Jahre an die Windparkentwickler verpachtet wurde, sind die Grundstückseigentümer grundsteuerpflichtig. Dabei kann durch vertragliche Bestimmungen keine Übertragung der Steuerpflicht auf ein anderes Unternehmen erlangt...
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