Unbegrenzte Steuerpflicht in Polen
Personen mit Wohnsitz in Polen werden mit ihrem Gesamteinkommen besteuert, unabhängig davon, wo das Einkommen erzielt wird (unbeschränkte Steuerpflicht in Polen). Personen, die keinen Wohnsitz in Polen haben, werden ausschließlich auf in Polen erwirtschaftete Erträge besteuert (beschränkte Steuerpflicht in Polen).
Eine Person mit Wohnsitz in Polen ist eine Person, die:
- in der Republik Polen während eines Steuerjahres mehr als 183 Tage lang physisch anwesend ist, oder;
- ihr Zentrum persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen in Polen besitzt (Mittelpunkt der lebenswichtigen Interessen).
Die vorstehenden Regelungen werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der einschlägigen Steuerabkommen angewendet. Selbst wenn eine Person im Lichte der nationalen Gesetzgebung Polens den Aufenthaltstest für Polen besteht, müssen daher die entsprechenden Kriterien eines internationalen Abkommens angewendet werden, um festzustellen, in welchem Land sich der tatsächliche Wohnsitz dieser Person für Steuerzwecke befindet.
Lohn und einkommenssteuerpflichtige Einkommensquellen:
- Dienst- und Arbeitsverhältnis, einschließlich eines kooperativen Arbeitsverhältnisses, Altersrente oder Invalidenrente;
- persönliche Dienstleistungen;
- nicht-landwirtschaftliche Geschäftstätigkeit;
- Spezialsektoren der landwirtschaftlichen Produktion;
- Leasing, Untervermietung, Vermietung, Unterverpachtung und andere vergleichbare Verträge;
- monetäres Kapital und Eigentumsrechte;
- entgeltliche Veräußerung von unter anderem Grundstücken oder Teilen davon, und Rechten an Grundstücken und Mobilien;
- andere Quellen.
Das Einkommensteuergesetz gilt nicht für Einkünfte, die den Bestimmungen über die Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen, für Handlungen, die nicht Gegenstand einer rechtsverbindlichen Vereinbarung sind, oder für Einkünfte, die der Tonnagesteuer unterliegen.
Steuertarif
Natürliche Personen in Polen unterliegen der Einkommensteuer, die in der Regel nach einem progressiven Steuersatz berechnet wird. Die Steuersätze richten sich nach dem in einem bestimmten Steuerjahr erzielten Einkommen, d. h. dem Gesamteinkommen abzüglich der steuerlich abzugsfähigen Ausgaben.
Im Jahr 2022 rechnen wir die Lohn- und Einkommenssteuer für 2021 noch nach den alten Steuerschwellenwerten ab.
Steuerbemessungsgrundlage in PLN | Steuer | |
mehr als | bis zu | |
85 528 PLN | 17% abzüglich eines steuerlich mindernden Betrages | |
85 528 PLN | 17% auf den Betrag von 85 528 PLN plus 32% auf den Überschuss über 85 528 PLN |
Im Jahr 2022 gelten bereits die neuen Steuerschwellen. Nach weiteren Änderungen im Zusammenhang mit der sogenannten "Polish Deal"-Reform werden jedoch ab dem 1. Juli 2022 geänderte Vorschriften in Kraft treten, wonach die Einkommensteuer nach dem folgenden Tarif berechnet wird:
Steuerbemessungsgrundlage in PLN | Steuer | |
mehr als | bis zu | |
120 000 PLN | 12% (17% abzüglich des Steuerermäßigungsbetrags von 5.100 PLN bis zum 30. Juni 2022) | |
120 000 PLN | 10 800 PLN (15 300 PLN bis zum 30. Juni 2022) + 32% des Überschusses über 120 000 PLN |
Zu den Änderungen des Steuersystems im Rahmen des "Polish Deal" gehört auch eine Erhöhung des Steuerfreibetrags auf 30 000 PLN. Dies bedeutet, dass Einkünfte von mehr als 2 500 PLN pro Monat besteuert werden.
Mit dem Gesetzentwurf werden auch Regelungen zur Abschaffung der Mittelstandsentlastung eingeführt. Die Erleichterung für den Mittelstand wird jedoch weiterhin für die Steuerzahler gelten, für die die Abschaffung der Steuer nicht von Vorteil sein könnte.
Geschäftstätigkeit
Natürliche Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, werden nach dem Steuertarif besteuert.
Diese Personen können auf Antrag ihr Einkommen linear mit 19% oder pauschal auf das registrierte Einkommen besteuern.
Je nach Umfang der Geschäftstätigkeit kann der Steuerpflichtige bei Erfüllung bestimmter Kriterien die Anwendung vereinfachter Steuerformulare verlangen, d.h:
- Steuern auf das erzielte Einkommen (Steuerberechnung ohne Abzug jedweder steuerlich abzugsfähiger Kosten);
- eine Abgeltungssteuer (vom Finanzamt festgelegte Steuer je nach Art der Geschäftstätigkeit).
Die vierte Form der Besteuerung ist die Steuerkarte, die jedoch ab 2022 nur noch von Steuerpflichtigen genutzt werden kann, die auch zuvor schon nach dieser Form besteuert wurden. Ein Wechsel zu dieser Form erst ab 2022 ist unmöglich.
Steuersätze – besondere Arten von Einnahmen
Die folgenden Einkommens-(Einnahmen-)Kategorien werden nach gesonderten Regeln besteuert:
- Privatvermietung (auf Antrag des Steuerzahlers – 8,5% Steuer auf das erzielte Einkommen);
- Dividenden (19% Abgeltungssteuer);
- Zinsen auf Sparguthaben (19% Abgeltungssteuer);
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (19% Ertragsteuer);
- Verkauf von Privatimmobilien (in der Regel 19% Einkommenssteuer).
Einige Einnahmekategorien, die von polnischen Quellensteuerpflichtigen an Gebietsfremde ausgezahlt werden, unterliegen einer Pauschalsteuer von 20% der Einnahmen.
Darin enthalten sind Erlöse aus:
- Der Tätigkeit als Vorstand oder Aufsichtsrat;
- Zivilrechtliche Verträge;
- Unterhaltung oder sportliche Aktivität;
- Buchhaltungsdienstleistungen;
- Rechts- und Beratungsdienstleistungen;
- Werbedienstleistungen;
- Lizenzgebühren, Know-how oder Urheberrechte.
Bei steuerlichen Gebietsfremden können Steuersätze aus einem Doppelbesteuerungsabkommen angewandt und die Erhebung der Quellensteuer kann ausgesetzt werden, wenn der Gebietsfremde eine Bescheinigung über seinen steuerlichen Wohnsitz für Steuerzwecke vorlegt.
Im Falle von Steuerzahlern, die ihre Einnahmequellen nicht offen legen, werden die von den Steuerbehörden festgestellten Einkünfte mit dem Strafsteuersatz von 75% besteuert.
Steuergutschriften
Private Lohn-und Einkommensteuerzahler können eine Reihe von Steuergutschriften in Anspruch nehmen, wie z.B.:
- Steuergutschrift für Kinder;
- Erleichterung der thermischen Modernisierung;
- Rehabilitationserleichterung;
- die Erleichterung des Internetanschlusses;
- Erleichterung für junge Menschen;
- Abschaffungserleichterung;
- F&E-Steuererleichterung;
- Steuererleichterung von Rentensparplänen für das Alter;
- Mauterleichterung;
- Spende für wohltätige Zwecke;
- Blutspende;
- Spende für religiöse Einrichtungen;
- Spende für die Berufsausbildung;
- COVID-19-Spende;
- Spende von Laptops;
- Spende für die Restaurierung von historischen Gebäuden;
- Spenden nach anderen Gesetzen;
- Beiträge zur Sozialversicherung;
- Krankenversicherungsbeiträge.
Steuererklärungen
Die Frist für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung ist der 30. April des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt. Diese Regel gilt nicht für Einnahmen, die der Besteuerung von registrieren Einkommen oder einer Abgeltungssteuer unterliegen.
In der Regel reichen die Steuerzahler ihre Unterlagen separat ein. Ehepartner, die in Polen ansässig sind, können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine gemeinsame Steuererklärung über das zu versteuernde Einkommen nach dem Steuertarif abgeben.
Die folgenden Personen sind auch berechtigt, gemeinsam einzureichen:
- Ehegatten mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz;
- Ehegatten, von denen der eine in Polen unbeschränkt steuerpflichtig ist und der andere einen Wohnsitz außerhalb Polens, aber in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz, hat,
– wenn sie (in beiden Fällen) die in Polen steuerpflichtige Einkommensschwelle in Höhe von insgesamt mindestens 75 % der Gesamteinnahmen beider Ehegatten in einem bestimmten Steuerjahr erreicht haben und ihren Wohnsitz steuerlich mit einer Wohnsitzbescheinigung belegt haben.
Besondere Steuerregelungen gelten auch für natürliche Personen, die ihre Steuererklärung als Alleinerziehende Elternteile einreichen.
Steuer auf Erbschaften und gemeinnützige Spenden
Umfang der Besteuerung
Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen für wohltätige Ziele gilt für den Erwerb von Vermögenswerten mit Sitz in Polen oder von in Polen ausgeübten Vermögensrechten im Wege der Erbschaft, des Nachlasses, des Weitervermächtnisses, des spezifischen Nachlasses, der testamentarischen Verfügung, der wohltätigen Spende, der Spenderanweisung, der Selbstbezeichnung oder der unbezahlten Entfernung von Miteigentum.
Die Steuer wird auch auf den Erwerb von Eigentum an im Ausland gelegenen Gegenständen oder von im Ausland ausgeübten Vermögensrechten erhoben, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft oder des Abschlusses eines Schenkungsvertrages polnischer Staatsbürger war oder einen ständigen Wohnsitz in Polen hatte.
Steuerzahlerkategorien
Die Steuerzahler auf Erbschaften sowie gemeinnützigen Spenden werden je nach Verhältnis zum Spender/Erblasser in drei Kategorien eingeteilt:
- Gruppe I Ehepartner, Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel), Stiefkinder, Stiefvater, Stiefmutter, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter;
- Gruppe II: Nachkommen von Geschwistern (z. B. Kinder eines Bruders), Geschwister von Eltern (z. B. Onkel), Nachkommen und Ehegatten von Stiefkindern, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern von Ehegatten, Ehegatten von anderen Nachkommen (z. B. Ehefrau eines Enkels);
- Gruppe III: sonstige berechtigte Personen.
Beim Erwerb von Vermögenswerten oder Vermögensrechten durch Erbschaft durch Ehegatten, Nachkommen, Verwandte in aufsteigender Linie, Stiefkinder, Geschwister, Stiefvater und Stiefmutter kann der Erwerber in den Genuss einer vollständigen Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommen (dies gilt nicht für Erbschaften, bei denen der Tod des Erblassers vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist), wenn der Erwerb von Vermögenswerten oder Eigentumsrechten innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Steuerpflicht dem zuständigen Finanzamt gemeldet wird.
Steuersätze
Derzeit stellen sich die steuerfreien Beträge wie folgt dar:
- für Berechtigte aus der Steuergruppe 1 – 9 637 PLN;
- für die Gruppe 2 – 7 276 PLN;
- für die Gruppe 3 – 4 902 PLN.
Die Besteuerung ist wie folgt festgelegt:
Steuerbemessungsgrundlage in PLN | Steuertarif | |
mehr als | bis zu | |
von Berechtigten der Steuergruppe 3 | ||
- | 10 278 | 3% |
10 278 | 20 556 | 308,30 PLN + 5% des Überschusses über 10 278 PLN |
20 556 | 822,20 PLN + 7% des Überschusses über 20 556 PLN | |
von Berechtigten der Steuergruppe 2 | ||
- | 10 278 | 7% |
10 278 | 20 556 | 719,50 PLN + 9% des Überschusses über 10 278 PLN |
20 556 | 1,644 PLN + 12% des Überschusses über 20 556 PLN | |
von Berechtigten der Steuergruppe 3 | ||
- | 10 278 | 12% |
10 278 | 20 556 | 1 233,40 PLN + 16% des Überschusses über 10 278 PLN |
20 556 | 2 877,90 PLN + 20% des Überschusses über 20 556 PLN |
Der Wohnsitz und seine Auswirkungen
Ein Ansässiger in Polen nach der herrschenden Einkommenssteuerregelung ist definiert als eine Person, die: 1) ihren Mittelpunkt für persönliche oder wirtschaftlichen Interessen (das Zentrum für Lebensinteressen) auf dem Gebiet Polens hat oder 2) mehr als 183 Tage in einem Steuerjahr in Polen verbringt. Es genügt, eine dieser Bedingungen zu erfüllen, um ein polnischer Gebietsansässiger zu werden.
Polnische Steuerinländer zahlen die polnische Einkommensteuer auf ihr weltweites Einkommen. Doppelbesteuerungsfragen werden auf der Grundlage des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens gelöst; wenn kein Abkommen für einen bestimmten Fall gilt, wird die Doppelbesteuerung auf der Grundlage nationaler Vorschriften vermieden (in der Regel können im Ausland gezahlte Einkommenssteuern proportional auf die polnische Einkommens- oder Lohnsteuerverpflichtung angerechnet werden).
Nichtansässige unterliegen ausschließlich der polnischen Steuer auf ihr Einkommen aus Polen. Darüber hinaus können Gebietsfremde in zahlreichen Fällen von einem Abgeltungssatz von 20% auf ihre Einnahmen profitieren (d.h. ohne Abzug der Kosten). Die oben genannte Abgeltungssteuer gilt für verschiedene Einnahmequellen, einschließlich Managemententgelte (nicht jedoch für Arbeitsverträge).