In Polen gibt es eine Reihe von Verpflichtungen zur Abgabe von Berichten an die Polnische Nationalbank (NBP).
Die NBP-Berichterstattung gilt für Gebietsansässige (inländische Unternehmen), die internationale Devisentransaktionen mit Gebietsfremden (ausländischen Unternehmen) durchführen, sowie für Unternehmer, die im Bereich des Devisenhandels tätig sind. Die Verordnung des Ministers für Entwicklung und Finanzen vom 9. August 2017 über die Übermittlung von Daten an die Polnische Nationalbank, die für die Erstellung der Zahlungsbilanz und der internationalen Investitionsposition erforderlich sind, unterscheidet die folgenden Gruppen von Unternehmen, die verpflichtet sind, Berichte an die NBP zu übermitteln:
- Einheiten des öffentlichen Finanzsektors
- Investmentfirmen im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über den Handel mit Finanzinstrumenten
- natürliche Personen mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die nicht mit Geschäftstätigkeiten zusammenhängen
- sonstige Gebietsansässige
Gemäß den Vorschriften gehören zu den Gebietsansässige:
- natürliche Personen mit Wohnsitz in Polen
- juristische Personen mit Sitz in Polen
- andere in Polen ansässige Einheiten mit der Fähigkeit, in eigenem Namen Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen
- Zweigniederlassungen, Repräsentanzen und Unternehmen ausländischer Rechtsträger mit Tätigkeit in Polen
Gebietsansässige, deren Gesamtvermögen und –verbindlichkeiten am Jahresende 300 Millionen PLN übersteigt, sind verpflichtet, monatliche Berichte auf den von der NBP festgelegten Formularen innerhalb von 20 Tagen nach Monatsende einzureichen.
Liegt der Gesamtwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zwischen 10 Millionen und 300 Millionen PLN, sind Gebietsansässige verpflichtet, vierteljährliche Berichte im Rahmen der Berichterstattung innerhalb von 26 Tagen nach Quartalsende an die NBP zu übermitteln.
Gemäß § 8 der Verordnung des Finanzministers sind Gebietsansässige, die:
- am Jahresende oder am Ende eines bestimmten Quartals die Meldeschwellen (über bzw. unter 300 Mio. PLN) nicht erreicht haben;
- über Aktiva oder Passiva im Zusammenhang mit dem Außenhandel verfügen, deren Gesamtbetrag am Ende des Jahres 3 Mio. PLN übersteigt
außerdem verpflichtet, innerhalb von 26 Tagen nach Quartalsende vierteljährliche Berichte an die Polnische Nationalbank zu übermitteln.