Das polnische Sozialversicherungssystem umfasst die Alters- und Invalidenversicherung, die Unfallversicherung und die Krankenversicherung. Die Versicherung umfasst unter anderem Arbeitnehmer, Selbständige und Auftragnehmer. Diese Personen sind ebenfalls krankenversicherungspflichtig.
Die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sind im Folgenden aufgeführt:
Beitrag in % des gesamten Monatsgehalts |
Insgesamt | Arbeitnehmer | Arbeitgebers |
Rentenversicherung | 19,52% | 9,76% | 9,76% |
Invaliditätsversicherung | 8,00% | 1,50% | 6,50% |
Krankenversicherung | 9% | 9% | - |
Krankenkasse | 2,45% | 2,45% | - |
Unfallversicherunge | variabler Zinssatz, Standard 1,67% | - | variabler Zinssatz, Standard 1,67% |
Arbeitsfonds und Solidaritätsfonds | 2,45% | - | 2,45% |
Garantierter Fonds für Leistungen an Arbeitnehmer (FGŚP) Kapitalpläne für Mitarbeiter (PPK) |
0,10% von 1,5% bis 4% |
- von 2% bis 4% |
0,10% von 1,5% bis 4% |
Die Sozialversicherungsbeiträge sollten bis zum 15. Tag eines jeden Monats gezahlt werden.
Entschädigung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitgeber und das Sozialversicherungsamt müssen eine Entschädigung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers (Krankengeld) zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen zahlen:
Vom Arbeitgeber bezahlte Dauer der Arbeitsunfähigkeit | Bezahlt vom Sozialamt (ZUS) | |
1-14 Krankheitstage insgesamt pro Kalenderjahr für Arbeitnehmer ab 50 Jahren | 80% der durchschnittlichen Vergütung* | |
1-33 Krankheitstage pro Kalenderjahr für andere Arbeitnehmer | 80% der durchschnittlichen Vergütung* | |
mehr als 14 oder mehr als 33 Krankheitstage | 80% der durchschnittlichen Vergütun (auch im Falle eines Krankenhausaufenthalts) |
* Durchschnittliche Vergütung für die letzten zwölf Monate
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls, einer Erkrankung während der Schwangerschaft oder des Mutterschaftsurlaubs oder im Zusammenhang mit Gewebe- oder Organspenden haben die Mitarbeiter Anspruch auf 100 % ihres Entgelts.
Das Krankengeld wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gewährt, längstens jedoch für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit: 182 Tage bzw. 270 Tage - wenn die Arbeitsunfähigkeit auf Tuberkulose zurückzuführen ist oder während der Schwangerschaft eintritt.